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nicht aber die letztere gerettet, so hat er den zufälligen Untergang
zu tragen, ausgenommen, wenn er zu beweisen vermag, daß eine
Rettung der hinterlegten Sache, bei Anwendung der ihm obliegenden
Sorgfalt, neben seinen eigenen nicht möglich war." !)
Abweichend hiervon bestimmt der Entwurf eines gemeinsamen
deutschen Gesetzes über Schuldverhältnisse:
Art. 794. „— Hat der Verwahrer bei einer solchen (die hinter-
legte Sache und seine eigenen Sachen gemeinschaftlich bedrohenden)
Gefahr seine eigenen Sachen, nicht aber die hinterlegte Sache ge-
rettet, so hat der Hinterleger zu beweisen, daß der Verwahrer bei
Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt auch die hinterlegte Sache
hätte retten können." 1 2)
Pflichten des Verwahrers bei der Zurücklieferung.
§8 24-45.
1. Die Hauptverpflichtung des Verwahrers aus dem Vertrage be-
steht in der Rückgabe der anvertrauten Sache an den Niederleger.
§ 3. J. quib. mocL re contr. (3, 14): Praeterea et is, apud
quem res aliqua deponitur, re obligatur et actione depositi,
qui et ipse de ea re quam accepit restituenda tenetur . . .
Ordnung und Statuta der Churfürstl. Sächs. Stadt Langensalza
vom Jahre 1556. Art. 15: „Von denen, die etwas zu getreuen
Händen empfangen. Dieselbigen sollen welcher Zeit sie darum er-
fordert und angesuchet werden, die getreue Hand eröffnen, und denen
so etwas bei sie zu getreuen Händen geleget, das ihre sonder allen
Behelfs, Weigerung und Verzug, wieder zustellen . . ." 3)
1) Siebenhaar's Comment. II S. 276: Dieser Satz specialisirt die Grund-
sätze über die Beweislast in folgender Weise: Klage: aotio depositi. Ein-
rede: Untergang durch Feuer. Replik: Du hast aber deine eigenen Sachen
gerettet. Duplik: Es ging bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht anders. Die Be-
weislast der Sätze in der Klage und Replik hat der Kläger, die der andern
der Beklagte. Die Beurtheilung bei theilweiser Rettung eigener und depo-
nirter Sachen ist dem Richter nach den Umständen des concreten Falles an-
heimzugeben. Vgl. Glück XV S. 181. Bluntschli, Erläut. III S. 170.
2) Der bayerische Entwurf Th. II Art. 662 lautet: „Der Verwahrer ist in
Nothfällen, welche nicht durch ein von ihm zu vertretendes Verschulden herbei-
geführt sind, nicht verbunden, die ihm anvertraute Sache mit Hintansetzung seiner
eigenen zu retten, auch wenn die erstere die werthvollere ist. Hat er seine
eigene Sache aufgeopfert, um die anvertraute zu retten, und war nach den
Umständen diese Rettung ohne jene Aufopferung nicht zu bewirken, so kann
er Ersatz fordern, jedoch in keinem Falle über den Werth, welchen die gerettete
Sache zur Zeit des Unglücksfalles gehabt hat."
3) Walch, vermischte Beyträge zu dem deutschen Recht VII S. 282.