Volltext : Gren, Friedrich Albrecht Carl: Grundriß der Chemie

28.3. Rechtsprechung

28.3.1. Reichsgericht (Strafsachen)

28.3.1.1. Strafrecht

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Rechtsprechung.

quantum is Sejo praestare debet, cui vel mandati vel negotiorum
gestione nomine obligatus est. Titio autem actio competit cum eo,
qui mandavit aliena negotia gerenda, et antequam ipse quidquam
domino praestet, quia id ei abesse videtur, in quo obligatus est.
Es ist zu bedauern, daß man nicht in das BGB. ausdrücklich einen solchen
Satz, wie ich ihn oben im Anschluß an Rehbein aufgestellt habe, aus-
genommen hat.

III. Rechtsprechung.
A. Aeichsgericht (Strafsachen).
Strafrecht.
Berechnung des gesetzlich zulässigen Mindestbetrags einer
Strafe (StGB. 88 44, 49, 19 Abs. 2).
Nach 8 49 Abs. 2 StGB, war die Strafe des Gehülfen nach den
über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen zu bemessen,
konnte mithin bis auf ein Viertheil des Mindestbetrags der auf das
vollendete Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt werden (8 44
Abs. 4 StGB). Der Zweikampf ist nach 8 205 StGB, mit Festungshaft
von drei Monaten im Mindestbetrage bedroht, welche 90 Tagen gleich-
zustellen sind (vgl. Entsch. Bd. 5 S. 442). Ein Viertheil hievon würde
mathematisch 22*/« Tage ergeben. Da jedoch gemäß 8 19 Abs. 2 StGB,
auf einen halben Tag Festungshaft nicht erkannt, andererseits unter ein
Viertel der auf das vollendete Vergehen angedrohten Strafe nicht herunter-
gegangen werden darf, so mußte der halbe Tag als ein ganzer in Ansatz
gebracht werden. Das Minimum der gesetzlich zulässigen Strafe beträgt
hienach 23 Tage Festungshaft. I. Strafsenat Nr. 1437. Urtheil vom
7. Mai 1902.
Ne bis in idem. Die Annahme der Fortsetzung einer straf-
baren Thätigkeit nach in Mitte liegender Verurtheilung wegen
derselben ist unstatthaft, wenn im früheren Urtheile die
Handlung als eine selbständige aufgefaßt war (StGB-88 73, 74).
Simon H. stand laut Eröffnungsbeschluß vom 9. Januar 1902 unter
der Anklage, von 1897 bis Frühjahr 1901 in fortgesetzter Bethätigung
des nämlichen rechtswidrigen Entschlusses an vielen nicht mehr feststell-
baren Tagen in G- und dessen Umgegend seine Schwiegertochter durch
Schläge u. s. w. vorsätzlich körperlich mißhandelt zu haben. Durch das an-
gefochtene Erkenntniß ist das Verfahren wegen fortgesetzten Vergehens der
gefährlichen Körperverletzung eingestellt worden, weil der Angeklagte durch
Urtheil vom 9. August 1901 wegen Mißhandlung seiner vorgenannten
Schwiegertochter, begangen am 28. Mai 1901, rechtskräftig verurtheilt worden
und die Strafkammer auf Grund der nunmehrigen Beweisaufnahme zu der

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