VI. Abschn. Bestandtheile
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§. 835.
Blau, Roth und Gelb müssen in der Färberey
als Grund= oder Hauptfarben angesehen werden. Durch
ihre Zusammensetzungen unter einander in mannigfal
tigen Verhältnissen auf den Zeugen, seltener in den
Brühen, so wie durch Anwendung der Beizungsmittel,
der sauren und alkalischen Substanzen, bringt man auf
den Zeugen theils die andern Zwischenfarben, theils aller
ley Nuancirungen der Hauptfarben, und die außer
ordentlichste Mannigfaltigkeit der Farben überhaupt zu
wege.
Verzeichniß der merkwürdigsten Färbestbstanzen des Pflanzen
reichs:
I. Subjecive Pigmente:
1) zur blauen Farbe: der Indig und Waid, von welchen
nachher noch besonders gehandelt wird; der Saft aus den
Früchten der Genista americana, der an sich ungefärbt ist,
aber auf Zeuge gebracht nach einiger Zeit fest und dauerhaft
blau färbt; die Maurelle (Croton tinctorium) (ein unäch
tes Blau);
2) zur rothen: der Saftor (Carthamus tinctorius), nach
dem er durch Ausbrühen mit Wasser von seinem gelben Pig
ment befreyet worden. Das nun zurückbleibende rothe Pig
ment erfordert den Zusatz von Alkali, damit es sich im Was
ser auflöse, und muß dann wieder durch eine Säure daraus
niedergeschlagen werden; (die Farbe ist unächt;) die Blätter
der Lawsonia inermis, (noch nicht gebräuchlich); die Or
seille (Lichen roceella); die Parelle (Lichen pareilus).
3) zur gelben: der Orlean, von welchem nachher noch be
sonders gehandelt wird; die Wurzeln und Rinde des Ber
beris¬