eigenen Sache wirkt, nothwendig theilweise paralysirt seien: ist eine
jedenfalls in dieser Allgemeinheit, wie wir schon sahen, unrichtige
Behauptung. Die genauer in Einzelheiten eingehende Untersuchung
aber, wie weit denn wirklich die Rechtsgrundsätze hie und da sich
partiell modificiren, wenn das jus in re die Gestalt des Rechtes an der
eigenen Sache annimmt, ist eine unserer Wissenschaft noch obliegende
Aufgabe. -