Objekt : Gripp-Hagelstange, Helga: Zur Struktur ehelicher Interaktion

I.  Hauptst.  I.  Tit.  II.  Cap.  §.  57.  Wirkungskreis  der  Handelsgerichte.
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  der  Sühne  auch  vor  das  Einzelngericht,  vor  welchem  dieser  oder,  falls
mehrere  Personen  zusammen  zu  belangen  sind,  eine  derselben  nach  Artikel  12
bis  17  der  Pr.  O.  den  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  vorfordern  lassen  kann.
Für  den  Kläger  besteht  keine  Verbindlichkeit  zur  Anrufung  eines  Vermittlungsamts ¬
  überhaupt;  auch  der  zu  Belangende  unterliegt  im  Falle  des
Nichterscheinens  keiner  Strafe*
Inwieferne  endlich  Sachen,  die  an  und  für  sich  zur  einzelnrichterlichen
Zuständigkeit  gehören,  hinwieder  in  den  Wirkungskreis  des  Bezirks-  und
Handelsgerichts  fallen  können  3),  auch  dies  muß  an  einem  späteren  Orte
erörtert  werden°).
II.  Capitel.
Sondergerichte.
Wirkungskreis  der  Handelsgerichte.
Handelssachen.
Handelsgewerbgeschäfte.
§.  57.
Die  Handelsgerichte  sind  die  für  Handelssachen  einschließlich  der  Klagen
aus  Wechseln  und  kaufmannischen  Anweisungen  bestehenden  Sondergerichte.
Umfaßt  ihr  Wirkungskreis  auch  nicht  alle  Handelssachen,  so  können
dock
durch  sie  nur  Handelssachen  entschieden  werden
Demgemäß  fragt  sich  zuerst,  welche  Sachen  Handelssachen  sind;
und  sodann,  welche  Handelssachen  zum  Wirkungskreis  der  Handelsgerichte ¬
  gehören.  Die  letztere  Frage  wird  im  folgenden  §.  62  ihre  Beantwortung ¬
  finden.
Was  aber  die  erstere  betrifft,  so  sind  einige  allgemeine  Bemerkungen
vorauszuschicken.
Der  Handel  hat  nur  insofern  eine  eigenthümliche  Bedeutung,  als  er
nicht  einzeln,  vereinzelt,  sondern  gewerbemäßig  betrieben  wird.  Nur  für
den  gewerbemäßig  betriebenen  Handel  hat  die  Gesetzgebung  Anlaß  ein  Sonderrecht ¬
  zu  schaffen.  Insoferne  aber  einmal  für  den  Handel  als  Gewerbe
ein  eigenes  Recht  besteht,  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,  auch  die  vereinzelten ¬
  Handelsgeschäfte  nach  jenem  Sonderrechte  zu  beurtheilen.
Man  kann  hienach  die  Handelssachen  in  eigentliche  Handelssachen  eintheilen, ¬
  was  nur  die  Handelsgewerbgeschäfte  sind,  und  in  uneigent4) ¬
  Art.  222  Absatz  2  und  3  Proc.  Ordnung.
5)  Vgl.  Art.  9—11,  31  und  38,  39  der  Proc.  Ordnung.
6)  Vgl.  im  Abschnitt  III  die  Lehre  vom  forum  prorogatum.
            
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