Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 6 (1757))

120  Ob  und  wie  weit  die  volle  Geburth
nemlich,  wann  in  linea  collaterali  ascendente
sich  zwo  Personen,  deren  eine  von  halber  und  die
andere  von  voller  Geburth  ist,  zusammen  finden,
jene  mit  dieser  ein  aquale  jus  succedendi  haben
müsse.  Dann  wann  eine  in  linea  collaterali
descendente  constituirte  Person  von  halber
Geburth  (welche,  so  lang  sie  in  eadem  linea
collaterali  descendente  eine  Person  von  voller
Geburth  ejusdem  gradus,  tertii  nempe,  neben
sich  hat,  dieser  immer  sowohl  Jure  Rom.  als
Lubecensi  nachstehen  muß,  und  zwar  dergestalt,
daß  die  volle  Geburth  tertii  gradus  die  halbe  Geburth -
  ejusdem  tertii  gradus  ja  so  gar  secundi
gradus  in  eadem  linea  collaterali  descendente
ausschliesset,)  so  bald  sie  in  linea  descendente
keine  neben  sich  hat,  und  sich  mit  einer  Person
ex  linea  collaterali  ascendente,  pariter  in  tertio -
  gradu  constituta,  von  voller  Geburth,  des
defuncti  seines  Vatters  vollbuͤrtiger  Bruder
nemlich  zusammen  findet,  von  dieser  nicht  ausgeschlossen -
  werden  mag,  sondern  nebst  ihr  ad
Successionem  defuncti  admittiret  werden  muß:
So  wird  also  ex  paritate  rationis  eben  dieser
deß  defuncti  Vatters  vollbürtiger  Bruder  |  |
nehmlich,  des  defuncti  Vatters  halbbürtigen
Bruder  neben  sich  ad  Successionem  admittiren
muͤssen,  allermassen  der  letztere,  des  defuncti
halbbürtiger  Bruder  nehmlich  eben  sowohl  in
tertio  gradu  dem  defuncto  verwandt  ist,  als
dessen,  defuncti  nemlich  halbbuͤrtigen  Bruders
Sohn,  welcher,  wie  bereits  gesagt,  mit  des  desuncti -
  Vatters  vollbürtigem  Bruder,  ceu  similiter -

Max-Planck-Institut  für
            
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