Metadaten : ¬Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (10)

882
Das  Pfandrecht  an  Mobilien.
sind  dieselben  wie  gegenüber  der  Eigenthumsklage.
Nach  Reichsrecht  verliert ¬
  der  Pfandgläubiger  gemäß  dem  deutschrechtlichen  Satze  „mit  der  Hand
stirbt  das  Pfand“  sein  Absonderungsrecht  gegenüber  der  Konkursmasse  und
das  Widerspruchsrecht  gegen  ein  Pfändungspfandrecht,  sowie  das  Pfand  aus
seiner  Gewahrsam  getreten  ist.**  Gelingt  es  dem  Pfandgläubiger  aber,  wenn
auch  nach  der  Konkurseröffnung,  das  Pfand  wieder  zurückzuerlangen,  so
tritt  sein  Absonderungsrecht  wieder  in  Kraft.
§.  358.  2.  Das  Verkaufsrecht.
Dem  Mobiliarpfandrecht  ist  das  Verkaufsrecht  wesentlich.  Ein  Vertrag
über  den  Nichtverkauf  der  Pfandsache  hat  in  der  Regel  den  Sinn,  daß  der
Gläubiger  seine  Befriedigung  bloß  aus  den  Früchten  und  Nutzungen  derselben ¬
  suchen  soll.  Kann  dies  nicht  die  Meinung  gewesen  sein,  so  hat  der
Nebenvertrag  die  Wirkung,  daß  der  Gläubiger  den  Verkauf  erst  betreiben
darf,  wenn  der  Verpfänder  in  Konkurs  geräth,  da  hierdurch  feststeht,  daß
freiwillige  vollständige  Befriedigung  nicht  mehr  zu  erwarten  ist.
Erforderniß  des  Pfandverkaufs  ist  Fälligkeit  der  Forderung  und  deren
Nichttilgung.“
Für  die  Vollziehung  des  Pfandverkaufs  bestehen  zwei  Systeme.  Das
eine  bildet  der  Privatverkauf  in  römischer  Weise.3  Hierbei  ist  Liquidität  der
Forderung  und  richterliche  Ermächtigung  zur  Vornahme  des  Verkaufs  nicht
erfordert.  Der  Gläubiger  verkauft  vielmehr,  sei  es  im  Wege  einer  Versteigerung, ¬
  sei  es  aus  freier  Hand,  auf  eigene  Verantwortung.  Die  Veräußerung ¬
  ist  aber  nur  rechtsbeständig,  wenn  dem  Veräußerer  eine  fällige  Forderung ¬
  und  ein  Pfandrecht  zustand;  anderen  Falls  beeinträchtigt  sie  das
Eigenthum  des  bisherigen  Eigenthümers  nicht,  welchem  daher  seine  Vindikation ¬
  bleibt.  Nach  dem  andern  System,  welches  früher  in  Deutschland
16)  L.  R.  I,  20  §.  118  ff.  Die  dingliche  Klage  auf  Grund  symbolischer  Verpfändung ¬
  hat  je  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  Aehnlichkeit  mit  der  Klage  des  Faustpfandgläubigers ¬
  oder  der  hypothekarischen  Klage.
17)  Einführungsgesetz  zur  R.  K.  O.  §.  14  Abs.  1,  R.  C.  P.  O.  §.  710.
18)  Vgl.  Völderndorff  zur  R.  K.  O.  §.  40.  Die  schroffe  Fassung  des  Einführungsgesetzes ¬
  zur  R.  K.  O.  §.  14  giebt  Veranlassung  zu  mehrfachen  Zweifeln.  Unter
Anderm  kann  sich  die  Frage  erheben,  in  welchem  Verhältniß  Pfandgläubiger  und
Konkursmasse  stehen,  wenn  der  Gläubiger  die  Gewahrsam  des  Pfandstücks  unfreiwillig
verloren  hat,  und  dasselbe  in  den  Besitz  eines  Unberechtigten  kam.  Der  Gläubiger
hat  die  a.  pigneratitia  in  rem,  die  Konkursmasse  die  Vindikation.  Wem  ist  auszuhändigen? ¬
  Man  wird  nach  allgemeinen  Erwägungen  trotz  des  Wortlautes  des
Gesetzes  dem  Pfandgläubiger  den  Vorzug  geben.
1)  L.  R.  I,  20  §§.  26.  27.
2)  Es  genügt,  daß  eine  einzige  Forderungsrate  fällig  ist.  Vgl.  Dernburg  Pfandrecht ¬
  Bd.  2  S.  119  und  den  besondern  Fall  der  1.  8  §.  3  D.  de  p.  a.  13,  4.
3)  Vgl.  Dernburg  Pfandrecht  Bd.  2  §.  99  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer