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Das Pfandrecht an Mobilien.
sind dieselben wie gegenüber der Eigenthumsklage.
Nach Reichsrecht verliert ¬
der Pfandgläubiger gemäß dem deutschrechtlichen Satze „mit der Hand
stirbt das Pfand“ sein Absonderungsrecht gegenüber der Konkursmasse und
das Widerspruchsrecht gegen ein Pfändungspfandrecht, sowie das Pfand aus
seiner Gewahrsam getreten ist.** Gelingt es dem Pfandgläubiger aber, wenn
auch nach der Konkurseröffnung, das Pfand wieder zurückzuerlangen, so
tritt sein Absonderungsrecht wieder in Kraft.
§. 358. 2. Das Verkaufsrecht.
Dem Mobiliarpfandrecht ist das Verkaufsrecht wesentlich. Ein Vertrag
über den Nichtverkauf der Pfandsache hat in der Regel den Sinn, daß der
Gläubiger seine Befriedigung bloß aus den Früchten und Nutzungen derselben ¬
suchen soll. Kann dies nicht die Meinung gewesen sein, so hat der
Nebenvertrag die Wirkung, daß der Gläubiger den Verkauf erst betreiben
darf, wenn der Verpfänder in Konkurs geräth, da hierdurch feststeht, daß
freiwillige vollständige Befriedigung nicht mehr zu erwarten ist.
Erforderniß des Pfandverkaufs ist Fälligkeit der Forderung und deren
Nichttilgung.“
Für die Vollziehung des Pfandverkaufs bestehen zwei Systeme. Das
eine bildet der Privatverkauf in römischer Weise.3 Hierbei ist Liquidität der
Forderung und richterliche Ermächtigung zur Vornahme des Verkaufs nicht
erfordert. Der Gläubiger verkauft vielmehr, sei es im Wege einer Versteigerung, ¬
sei es aus freier Hand, auf eigene Verantwortung. Die Veräußerung ¬
ist aber nur rechtsbeständig, wenn dem Veräußerer eine fällige Forderung ¬
und ein Pfandrecht zustand; anderen Falls beeinträchtigt sie das
Eigenthum des bisherigen Eigenthümers nicht, welchem daher seine Vindikation ¬
bleibt. Nach dem andern System, welches früher in Deutschland
16) L. R. I, 20 §. 118 ff. Die dingliche Klage auf Grund symbolischer Verpfändung ¬
hat je nach Verschiedenheit der Fälle Aehnlichkeit mit der Klage des Faustpfandgläubigers ¬
oder der hypothekarischen Klage.
17) Einführungsgesetz zur R. K. O. §. 14 Abs. 1, R. C. P. O. §. 710.
18) Vgl. Völderndorff zur R. K. O. §. 40. Die schroffe Fassung des Einführungsgesetzes ¬
zur R. K. O. §. 14 giebt Veranlassung zu mehrfachen Zweifeln. Unter
Anderm kann sich die Frage erheben, in welchem Verhältniß Pfandgläubiger und
Konkursmasse stehen, wenn der Gläubiger die Gewahrsam des Pfandstücks unfreiwillig
verloren hat, und dasselbe in den Besitz eines Unberechtigten kam. Der Gläubiger
hat die a. pigneratitia in rem, die Konkursmasse die Vindikation. Wem ist auszuhändigen? ¬
Man wird nach allgemeinen Erwägungen trotz des Wortlautes des
Gesetzes dem Pfandgläubiger den Vorzug geben.
1) L. R. I, 20 §§. 26. 27.
2) Es genügt, daß eine einzige Forderungsrate fällig ist. Vgl. Dernburg Pfandrecht ¬
Bd. 2 S. 119 und den besondern Fall der 1. 8 §. 3 D. de p. a. 13, 4.
3) Vgl. Dernburg Pfandrecht Bd. 2 §. 99 ff.