Volltext : Buchinger, Felix: ¬Die Einführung der öffentlichen Rechtspflege in Bayern mit Beziehung auf die Oeffentlichkeit des Kultus

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Senaten,  den  anströmenden  Zivilsachen  nicht
mehr  gewachsen  sey,  und  der  Rückstand  an
unerledigten  Akten  auf  die,  überdies  fortwachsende ¬
  Zahl  von  700  steigen.  Mag  es
nun  einem  Vorstande  eines  Gerichts  erster  Instanz
erlaubt  seyn,  denselben  Beweis  in  Bezug  auf  die
großen  Landgerichte  den  hohen  Kammern  und  dem
Publikum  vorzulegen.
Als  Seine  Majestät  Marimilian  Joseph  I.
die  Regierung  der  Churlande  am  16.  Februar  1799
antraten,  war  des  unvergeßlichen  Monarchen  erste
Sorge,  die  Handhabung  der  unbefangendsten  strengsten ¬
  Justiz,  wie  dieß  die  erste  Verordnung  vom  1.
März  dieses  Jahres  und  jene  vom  3.  August  die
Reduzierung  der  zu  großen  Anzahl  der  Advokaten
betr.  bewähren,  worauf  unterm  17.  Jänner  1800.
eine  Anempfehlung  an  die  Gerichte,  Prozesse  möglichst ¬
  zu  meiden,  und  die  Partheyen  in  Güte  zu
vergleichen,  und  unterm  24.  desselben  Monats  Verordnungen ¬
  die  Verbesserung  der  Justiz,  der  Gesetze,
der  Gefängnisse  u.  s.  w.  nachfolgten.
Schon  den  23.  April  1799.  erfolgte  die  durchgreifende =
  Organisation  der  General-Landesdirektion,
am  26.  Mai  1801.  die  erste  Ministerial=Organi=
            
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