Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

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§.  474.  Von  dem  Inhalt  der  Eheverträge.
die  Stipulationen  eines  Heirathsvertrags  in  der  Regel  nach
Art.  1528.
Massgabe  des  Gemeinschaftsrechts  auszulegen.
Soll  dagegen  in  einem  gegebenen  Falle  die  Ehe  nach  Dotalrecht ¬
  zu  beurtheilen  sein,  so  muss  der  Ehevertrag  ausdrücklich -
  angeben,  dass  sich  die  Parteien  nach  Dotalrecht  verheirathen ¬
  wollen,  oder  doch  eine  Klausel,  welche  denselben
Sinn  unzweideutig  zu  erkennen  gibt,  enthalten.  Wenn  also
z.  B.  die  zukünftige  Ehefrau  sich  blos  ihr  gesammtes  der
maliges  und  zukünftiges  Vermögen  zur  „dot“,  zum  Heirathsgute ¬
  oder  Brautschatz  (§.  470)  bestellt,  ohne  dass  diese  Beredung ¬
  sonst  einen  erläuternden  Zusatz  hat,  so  würde  gleich
wohl  unter  den  Eheleuten  Gütergemeinschaft  eintreten;  und
sollten  zu  dem  Vermögen  der  Frau  Liegenschaften  gehören,
so  könnte  jene  Verabredung,  dass  das  gesammte  Vermögen
der  Frau  Heirathsgut  sein  solle,  in  Beziehung  auf  diese
Liegenschaften  auf  jeden  Fall  nur  als  eine  Entliegenschaftung
betrachtet  werden.  Ebensowenig  wird  eine  Ehe  dadurch  allein
dem  Dotalrecht  unterworfen,  dass  ein  Dritter  der  zukünftigen
Ehefrau  im  Ehevertrag  ein  Heirathsgut  bestellt;  sondern  auch
dieses  Heirathsgut  fällt  im  Zweifel  in  die  Gütergemeinschaft.
25)  Bellot  I  23.  Aubry-Rau  V  §.  504  n.  25.  Sir.  28,  1  175  u.
oben  §.  469  i.  f.
26)  Die  Meinungen  der  Ausleger  über  die  Deutung,  welche  man
diesen  oder  ähnlichen  Klauseln  zu  geben  habe,  sind  verschieden.
Allemal  wird  viel  auf  den  ganzen  Zusammenhang  des  Vertrags  ankommen. -
  S.  Maleville,  Delaporte  und  Brauer  ad  Art.  1393.
Bellot  IV  3.  451.  Merlin  m.  dot  §.  II  n.  13.  Troplong  1  143—160.
Odier  III  1050.  Marcadé  Art.  1393  n.  3.  Rodière  et  Pont  IIl
1637  ff.  1642.  Aubry-Rau  V  §.  533.  Guillouard  IV  1692  ff.
Jouitou,  Régime  dotal  n.  2.  Sir.  56,  I,  329.  Dall.  58,  I,  233.  Die
neuere  Strömung  geht  dahin,  die  Worte  „déclaration  expresse“  in
Art.  1392  nicht  zu  eng  aufzufassen.  S.  auch  den  Text.  —  Vorfrage
ist  für  diese  Fälle,  ob  auch  nach  dem  System  der  Gütergemeinschaft
die  Liegenschaften  der  Frau  für  unveräusserlich  erklärt  werden  können.
Dies  bestritten  Marcadé  ad  Art.  1497  n.  III,  Troplong  1  78  ff.;
heute  wird  es  allgemein  zugelassen.  Toullier  XII  372.  Rodière
et  Pont  I  86.  Aubry-Rau  V  §.  504  n.  7.  Laurent  XXI  127  ff.
Guillouard  I  88ff.  Sir.  53,  I,  465.  55,  I,  580.  58,  I,  417.  79,  I,
353  (3.  Febr.).  Ist  dies  aber  so,  so  genügt  nicht  die  blosse  Erklärung,
dass  gewisse  Liegenschaften  der  Frau  unveräusserlich  sein  sollen,  um
die  gesetzliche  Präsumtion  für  Gütergemeinschaft  auszuschliessen,
wenn  nicht  andere  Umstände  auf  die  Wahl  des  Dotalrechts  (die  hier
            
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