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§. 474. Von dem Inhalt der Eheverträge.
die Stipulationen eines Heirathsvertrags in der Regel nach
Art. 1528.
Massgabe des Gemeinschaftsrechts auszulegen.
Soll dagegen in einem gegebenen Falle die Ehe nach Dotalrecht ¬
zu beurtheilen sein, so muss der Ehevertrag ausdrücklich -
angeben, dass sich die Parteien nach Dotalrecht verheirathen ¬
wollen, oder doch eine Klausel, welche denselben
Sinn unzweideutig zu erkennen gibt, enthalten. Wenn also
z. B. die zukünftige Ehefrau sich blos ihr gesammtes der
maliges und zukünftiges Vermögen zur „dot“, zum Heirathsgute ¬
oder Brautschatz (§. 470) bestellt, ohne dass diese Beredung ¬
sonst einen erläuternden Zusatz hat, so würde gleich
wohl unter den Eheleuten Gütergemeinschaft eintreten; und
sollten zu dem Vermögen der Frau Liegenschaften gehören,
so könnte jene Verabredung, dass das gesammte Vermögen
der Frau Heirathsgut sein solle, in Beziehung auf diese
Liegenschaften auf jeden Fall nur als eine Entliegenschaftung
betrachtet werden. Ebensowenig wird eine Ehe dadurch allein
dem Dotalrecht unterworfen, dass ein Dritter der zukünftigen
Ehefrau im Ehevertrag ein Heirathsgut bestellt; sondern auch
dieses Heirathsgut fällt im Zweifel in die Gütergemeinschaft.
25) Bellot I 23. Aubry-Rau V §. 504 n. 25. Sir. 28, 1 175 u.
oben §. 469 i. f.
26) Die Meinungen der Ausleger über die Deutung, welche man
diesen oder ähnlichen Klauseln zu geben habe, sind verschieden.
Allemal wird viel auf den ganzen Zusammenhang des Vertrags ankommen. -
S. Maleville, Delaporte und Brauer ad Art. 1393.
Bellot IV 3. 451. Merlin m. dot §. II n. 13. Troplong 1 143—160.
Odier III 1050. Marcadé Art. 1393 n. 3. Rodière et Pont IIl
1637 ff. 1642. Aubry-Rau V §. 533. Guillouard IV 1692 ff.
Jouitou, Régime dotal n. 2. Sir. 56, I, 329. Dall. 58, I, 233. Die
neuere Strömung geht dahin, die Worte „déclaration expresse“ in
Art. 1392 nicht zu eng aufzufassen. S. auch den Text. — Vorfrage
ist für diese Fälle, ob auch nach dem System der Gütergemeinschaft
die Liegenschaften der Frau für unveräusserlich erklärt werden können.
Dies bestritten Marcadé ad Art. 1497 n. III, Troplong 1 78 ff.;
heute wird es allgemein zugelassen. Toullier XII 372. Rodière
et Pont I 86. Aubry-Rau V §. 504 n. 7. Laurent XXI 127 ff.
Guillouard I 88ff. Sir. 53, I, 465. 55, I, 580. 58, I, 417. 79, I,
353 (3. Febr.). Ist dies aber so, so genügt nicht die blosse Erklärung,
dass gewisse Liegenschaften der Frau unveräusserlich sein sollen, um
die gesetzliche Präsumtion für Gütergemeinschaft auszuschliessen,
wenn nicht andere Umstände auf die Wahl des Dotalrechts (die hier