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von den Consumender =
Brauer den Malz=Aufschlag,
ten erhebt und der Staats=Casse vorschießt (P. O. §. 12.
Nr. 6.) Die für solche privilegirte Rückstände bewilligten
Fristen genießen denselben Vorzug (ibid. n. 8.) — Die
während des Concurses fälligen Auflagen gehören zu den
Verwaltungs=Kosten (P. O. §. 13.) — Aeltere Rückstände ¬
werden in die 5te Classe gesetzt (P. O. §. 25.
n. 2.), wenn sie nicht in das Hypotheken-Buch eingeschrieben ¬
sind, was auch mit rückständigen Gerichts- und
Stempel=Taxen geschehen soll.
7.) Alle von dem Vermögen des Gemeinschuldners für das
laufende Jahr und für die unmittelbar vorhergehenden
2 Jahre zu entrichtenden ewigen Real- und öffentlichen
Lasten und die dafür bewilligten Fristen (P. O. §. 12.
n. 7. und 8.); namentlich
a.) die aus dem Lehen= und Grundbarkeits=Verbande —
an den Staat oder an eine Privatperson — schuldigen
Leistungen an Geld, Naturalien oder Diensten; vorausgesetzt, ¬
daß entweder keine Hypotheken vorhanden
oder diese nicht gefährdet sind, oder daß die Lehenoder =
Grundbarkeit in das Hypotheken=Buch eingeschrieben ¬
ist (Hyp. Ges. §. 25. 26. E. G. §. 7.) Dahin
gehören auch die rückständigen, für die Aufnahme des
Gemeinschuldners gebührenden Laudemien, wenn sie
erst binnen des obigen Zeitraums angefallen sind und
unter gleicher Voraussetzung der Guts-Abschleif (cod.
jud. c. 20. §. 5. n. 7.) — Sind die Leistungen
seit längerer Zeit ausständig, so gehören sie in die 5te
Classe (P. O. §. 25. n. 2.); dagegen sind die während ¬
des Concurses verfallenden zu den AdministrationsKosten =
zu rechnen und die Gantmasse bezahlt daher bei
Veräusserung des Grundguts das herkommliche
Abstands = Laudemium.
b.) Andere Real=Lasten an Bodenzins, (Gatter- oder
Vogtei=) Gilten, Zehenten und dergleichen; wieder vor=