Volltext : Nibler, Johann Baptist: Systematisches Handbuch des bayerischen Hypotheken- und Prioritätsrechtes

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von  den  Consumender =
  Brauer  den  Malz=Aufschlag,
ten  erhebt  und  der  Staats=Casse  vorschießt  (P.  O.  §.  12.
Nr.  6.)  Die  für  solche  privilegirte  Rückstände  bewilligten
Fristen  genießen  denselben  Vorzug  (ibid.  n.  8.)  —  Die
während  des  Concurses  fälligen  Auflagen  gehören  zu  den
Verwaltungs=Kosten  (P.  O.  §.  13.)  —  Aeltere  Rückstände ¬
  werden  in  die  5te  Classe  gesetzt  (P.  O.  §.  25.
n.  2.),  wenn  sie  nicht  in  das  Hypotheken-Buch  eingeschrieben ¬
  sind,  was  auch  mit  rückständigen  Gerichts-  und
Stempel=Taxen  geschehen  soll.
7.)  Alle  von  dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners  für  das
laufende  Jahr  und  für  die  unmittelbar  vorhergehenden
2  Jahre  zu  entrichtenden  ewigen  Real-  und  öffentlichen
Lasten  und  die  dafür  bewilligten  Fristen  (P.  O.  §.  12.
n.  7.  und  8.);  namentlich
a.)  die  aus  dem  Lehen=  und  Grundbarkeits=Verbande  —
an  den  Staat  oder  an  eine  Privatperson  —  schuldigen
Leistungen  an  Geld,  Naturalien  oder  Diensten;  vorausgesetzt, ¬
  daß  entweder  keine  Hypotheken  vorhanden
oder  diese  nicht  gefährdet  sind,  oder  daß  die  Lehenoder =
  Grundbarkeit  in  das  Hypotheken=Buch  eingeschrieben ¬
  ist  (Hyp.  Ges.  §.  25.  26.  E.  G.  §.  7.)  Dahin
gehören  auch  die  rückständigen,  für  die  Aufnahme  des
Gemeinschuldners  gebührenden  Laudemien,  wenn  sie
erst  binnen  des  obigen  Zeitraums  angefallen  sind  und
unter  gleicher  Voraussetzung  der  Guts-Abschleif  (cod.
jud.  c.  20.  §.  5.  n.  7.)  —  Sind  die  Leistungen
seit  längerer  Zeit  ausständig,  so  gehören  sie  in  die  5te
Classe  (P.  O.  §.  25.  n.  2.);  dagegen  sind  die  während ¬
  des  Concurses  verfallenden  zu  den  AdministrationsKosten =
  zu  rechnen  und  die  Gantmasse  bezahlt  daher  bei
Veräusserung  des  Grundguts  das  herkommliche
Abstands  =  Laudemium.
b.)  Andere  Real=Lasten  an  Bodenzins,  (Gatter-  oder
Vogtei=)  Gilten,  Zehenten  und  dergleichen;  wieder  vor=
            
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