Volltext : Praktisches Pandektenrecht (1)

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brauchbar  geworden,  so  ist  es  dem  Berechtigten  unverwehrt,  solche
mit  neuen  zu  ersetzen;  keineswegs  aber  ist  er  befugt,  in  der  Folge
mehrere  Balken  als  bisher  einzuschieben?).
c)  S.  projiciendi,  das  Recht,  einen  Ausbau  z.  B.  einen  Balkon, ¬
  Erker  oder  eine  Gallerie  über  das  Grundstück  eines  Anderen
hervorragen  zu  lassen.
d)  S.  protegendi
-  das  Recht,  ein  Wetterdach  von  seiner
Wand  aus  in  den  Luftraum  des  Nachbarn  vorragen  zu  lassen.
a)  S.  stillicidii  et  fluminis  recipiendi  —  das  Traufrecht.
Stillicidium  heißt  das  Regenwasser,  welches  tropfenweise  vom  Däche
fällt;  flumen  hingegen  das  in  Rinnen  und  Kanäle  gesammelte  Regenwasser, ¬
  welches  sich  stromweise  vom  Dache  ergießt.  S.  st.
v.  fl.  r.  ist  nun  diejenige  Dienstbarkeit,  vermöge  welcher  das
nachbarliche  Grundstück  das  von  dem  herrschenden  abfließende
Regenwasser  aufnehmen  muß  3).  Bei  dieser  Dienstbarkeit  (s.  stillicidii)
darf  der  Berechtigte  den  Tropfenfall  wohl  höher,  aber  nicht
niedriger  machen  *).
*)  S.  fumi  immittendi,  vermöge  welcher  der  Nachbar  sich  auch
einen  besonders  beschwerlichen  Rauch  gefallen  lassen  muß
g)  S.  luminis  immittendi  oder  fenestrae  —  das  Recht,  in
11)
einer
fremden  Wand  Fenster  zu  habe
h)  S.  cloacae,  vermöge  welcher  der  Nachbar  den  Einfluß  des
Spül=  und  Waschwassers,  oder  das  Behältniß  des  Unrathes  unmittelbar ¬
  an  seiner  Wand  leiden  muß
2)  Negative  s.  p.  urb.
a)  S.  ne  prospectui  officiatur,  auch  s.  prospectus,  —  das
Recht,  dem  Herrn  des  dienenden  Grundstückes  jede  Unternehmung
(auch  Baumpflanzungen)  zu  verwehren,  wodurch  die  freie  Aussicht
7)  Fr.  14  pr.  si  serv.  vind.  bgl.  mit  fr.  11  quemadm.  serv.  amitt.  (8,  6);
C.  12  §.  1  de  aedif.  priv.  (8,  10).  S.  meine  Erört.  S.  50  Nr.  2.
8)  Fr.  17  §.  3,  fr.  20  §.  2,  3,  fr.  28  in  f.  de  s.  p.  u.  (8,  2).
9)  Fr.  20  §.  5  eod.
10)  Fr.  8  §.  5,  6  si  serv.  vind.;  vgl.  meine  Erört.  II.  S.  11  Nr.  5.  —
S.  oben  §.  123  Note  6.
11)  Bgl.  C.  8  de  serv.  (3,  34)  mit  fr.  40  de  s.  p.  u.  (8,  2).  Vangerow
a.  a.  O.  Anm.  1  Nr.  2.
12)  Fr.  1  pr.  §.  4  de  cloacis  (43,  23)  vgl.  mit  fr.  17  §.  2  si  servit  (8,  5).
Vgl.  oben  §.  123  Nr.  5.
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