H. Goeppert, Gesetze haben keine rückwirkende Kraft. 21
Nicht daß es an Beispielen von Gesetzen aus der Re-
publik fehlte, welche mit rückwirkender Kraft erlassen worden
sind. Der römische Staat hat sich, wie die modernen, bis-
weilen genöthigt geglaubt, mit rücksichtsloser Hand in bestehende
Rechtsverhältnisse und Rechte einzugreifen, insbesondere auf
dem Gebiet des Schuldrechts. Denn hier wurde das bestehende
Recht wiederholt nicht bloß als ein Uebelstand empfunden,
dessen Abstellung für die Zukunft als ein Bedürfniß erschien,
sondern es hatte geradezu zu öffentlichen Calamitäten geführt,
welche bei Schonung der erworbenen Rechte nicht hätten be-
seitigt werden können; außerdem bot sich revolutionären Par-
teien die Erleichterung der Schuldenlast als ein sicheres Mittel,
die große Masse der Aermeren an sich zu ziehen.
Demunerachtet liegt ein vollauf beweisendes Moment
dafür, daß die regelmäßige Bestimmung der Gesetze sich
ausschließlich auf die Zukunft richtete, in dem traditionellen
Stil der Volksgesetze. Unsere heutige Gesetzessprache fällt
häufig in den Fehler, die getroffenenen Anordnungen nach
Art von Lehrbuchssätzen zu formuliren, so daß aus ihrem
eigenen Wortlaut unmittelbar sich nicht immer die Absicht des
Gesetzgebers in der fraglichen Beziehung erkennen läßt. Die
römischen Gesetze dagegen kleiden ihren Inhalt wo irgend
möglich in die Form von Befehlen und Anweisungen zum
Thun oder Unterlassen und schließen dadurch von selbst die
Beurtheilung älterer Vorgänge nach den neuen Vorschriften
aus. Ueberdies ist es von Alters her üblich, den Thatbestand,
worüber das Gesetz ergeht, im Futuram exactum zu fassen,
so daß ein Zweifel auch da nicht entstehen kann, wo nicht
eine Anweisung zum Handeln, sondern eine Vorschrift mehr
abstrakter Art gegeben wird *). Manche uns in ihrem Wort-
‘) Vgl. z. B. den Wortlaut der lex A tinia: quod subruptum
erit, eius rei aeterna auctoritas esto, Gell. XVII, 7; allerdings er-