fullscreen : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

Verbindlichkeit  versichern  zu  lassen.  47
Die  m.  n.  Kläger  stellten  nun  folgende  Widerlegung
der  gegnerischen  Grundsätze  auf:  Die  Unterlassung  der
Versicherung  müsse  einmal  den  Beklagten  immer  zur
Last  fallen,  weil  sie  dazu  wirklich  verpflichtet  waren.
Es  sei  hier  nämlich  nicht  von  einem  neuen  Geschäfte
die  Rede,  sondern  es  dauerten  die  alten  Verbindlichkeiten -
  aus  dem  früher  gegebenen  Auftrage  fort.  Dieser  Auftrag -
  sei  zwar  von  den  Beklagten  widerrufen;  allein  Harmsen -
  habe  in  gutem  Glauben  für  das  Interesse  der  Gegner
gehandelt,  indem  er  die  Saat,  um  sie  vor  dem  sichern
Verlust  einer  Fautfracht  zu  schützen,  abgeschickt.  Er  set
daher  berechtigt  gewesen,  zu  erwarten,  daß  auch  die  Beklagten -
  sein  Interesse  wahrnehmen,  und  auf  jeden  Fall  für
die  Sicherheit  der  für  ihre  Rechnung  abgesandten  Waare
sorgen  würden.  Angenommen  die  Waare  wäre  directe
nach  Hamburg  verladen  gewesen,  so  würden  sie  nicht
ohne  eigne  Verantwortlichkeit  sich  haben  weigern  können,
die  Waare  aufzunehmen  und  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern, -
  und  beide  Sicherheitsmaaßregeln  wären  gleich  nothwendig. -
  Die  abgesandte  Leinsaat  sei  eine  verwaiste
Waare,  gleichsam  ein  depositum  miserable  gewesen.—
Daher  sei  es  auch  zweitens  irrig,  daß  die  Beklagten -
  nicht  berechtigt  gewesen  wären,  ohne  specielle
Ordre  versichern  zu  lassen.  Wo  sollte  hier  die  Ordre
herkommen,  da  Harmsen  die  Saat  für  Rechnung  der
Beklagten,  ohne  zu  wissen,  daß  sie  sie  nicht  anerkennen
wollten,  abgeschickt  hatte?  Sie  müßten  selbst  einräumen, -
  daß  er  sie  in  seinem  Briefe  vom  26.  December
für  den  Fall  einer  Havarie  verantwortlich  gemacht  habe,
und  daß  es  nach  dessen  Empfang  noch  Zeit  gewesen
wäre,  die  Versicherung  zu  besorgen,  oder  wenigstens
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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