Full text : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

Von  d.  rechtl.  Wirkungen  d.  Sonderung  v.  T.  u.  B.  141
Eheleute,  welche  von  Tisch  und  Bette  gesondert  worden  sind,
in  Beziehung  auf  ihre  Kinder  dieselben  Rechte  und  Pflichten,
Absicht  des  Gesetzgebers  besteges ¬
  unter  der  Vorschrift  des  Arhende ¬
  Parallelismus;  sie  stehen  n'etikel ¬
  959?  S.  über  diese  Fra2 ¬

ben  einander,  sie  sollen  beide
ge  den  §.  737.  —  *Nachdem  der
gleiche  Wirkungen  haben,  nur  ist
KGH.  früher  in  constanter  Praxis
die  Auflösung  der  Ehe  nicht  beider ¬
  von  Zachar.  vertheidigten
den  gemein.  Ist  dies  der  Fall,
Meinung  gefolgt  war  (vrgl.  Gilso ¬
  kann  einerseits  auch  nicht  zwibert, ¬
  C.  c.  Art.  299.  n.  2),  hat  er
schen  solchen  Wirkungen,  die  emne
in  dem  Urtheil  vom  23.  Mai  1845
Strafe  enthalten,  und  andern  un(Audience ¬
  solennelle),  Sir.  XLV
terschieden  werden,  sie  sind  viel321 ¬
  die  entgegenstehende  Anmehr ¬
  beide  zur  Anwendung  zu
sicht  angenommen,  und  ist  derselbringen, ¬
  insofern  sie  nicht  mit  der
ben  bis  jetzt  treu  geblieben.  Die
Auflösung  der  Ehe  in  Verbindung
AGHöfe  sind  gleicher  Meinung,  der
stehen.  Andererseits  aber  kann
Gerichtsgebrauch  bietet  demnach
dann  auch  daraus  kein  Argument
keine  Verschiedenheiten  mehr  dar.
hergeleitet  werden,  dass  das
Sir.  XLV,  I,  321.  551.  XLVI,  I,  52.
Gesetz  einzelne  Wirkungen  der
383.  XLVII,  II,  91.  196.  XLVIII.
Ehescheidung  auf  die  Trennung
II,  199.  XLIX,  1,  505.  L,  I,  5.
von  T.  u.  B.  nicht  übertragen  hat;
LII,  II,  522.  Eine  Ausnahme  biles ¬
  folgt  daraus  noch  nicht,  dass
den  nur  die  beiden  Urtheile  des
das  Gesetz  diese  Wirkungen  nicht
A.G.H.  v.  Douai  Sir.  XLVIII,  II,
will.  Dass  nun  der  Art.  299  mit  der
194.  XLIX,  I,  505.  (Cass.),  wel
Auflösung  der  Ehe  zusammenhänge,
che  die  frühere  Ansicht  des  KGH.
wird  nicht  behauptet  werden,  er
festhielten.  Die  Frage  wird  in
ist  also  auf  die  Trennung  von  T.
Frankreich  als  erledigt  betrachtet,
u.  B.  anwendbar.  Die  gegentheium ¬
  so  mehr  als  die  neuern  Schr.
lige  Ansicht  stösst  ausser  dem  (wefast ¬
  ohne  Ausnahme  die  Ansicht
niger  erheblichen)  Widerspruch  mit
des  KGH.  vertheidigen.  In  diesem
Art.  1518  auch  auf  die  SchwierigSinne: ¬
  Demol.  IV,  526  ff.  Markeit -
  einer  Vereinigung  zwischen
cadé  Art.  311.  n.  2.  Valette
den  Art.  299  und  310.  Wenn  der
s.  Proudh.  I,  p.  543—548.  Masschuldige -
  von  T.  u.  B.  getrennte
sol  p.  297.  Pont  in  der  Revue
Ehegatte  von  der  Erlaubniss  des
v.  Foelix  1844,  pag.  339  und  in
Art.  310  Gebrauch  macht  und  die
der  Revue  v.  Wolowski  1845,
Scheidung  verlangt,  so  ist  alsdann
p.  90.  Nicias-Gaillard  in  d.
der  unschuldige  Theil  derjenige,
Revue  v.  Wolowski  1850,  pag
gegen  welchen  die  Ehescheidung
129.  Für  diese  Ansicht  spricht
ausgesprochen  wird  (contre  lequel
äusser  dem  alten  Recht  der  Umle ¬
  divorce  sera  admis).  Da  nun
stand,  dass  das  Gesetzbuch  die
dieser  Fall  in  Art.  299  nicht  ausWirkungen ¬
  der  Trennung  von  T.
genommen  ist  (pour  quelque  cause
u.  B.  nicht  angegeben  hat,  dass  es
que  le  divorce  ait  lieu,  hors  etc.),
also  erlaubt  und  sogar  nothwendig
so  verliert  alsdann  der  unschuldige
ist,  die  Wirkungen  der  EhescheiTheil ¬
  seine  vermögensrechtlichen
dung  auf  die  Trennung  von  T.  u.
Vortheile,  während  sie  der  schulB. ¬
  überzutragen,  insofern  sie  nicht
dige  behält.  Zu  bemerken  ist  übwie ¬
  es  bei  Art.  386  und  767  der
rigens,  dass  neben  diesem  Verlust
Fall  ist,  Folgen  der  Auflösung  der
der  Schenkungen  Demol.  u.  MarEhe -
  sind.  Hierzu  ermächtigt  der
cadé  auch  den  Widerruf  wegen
zwischen  der  Ehescheidung  und
Undanks  festhalten.  S.  §.  737.
der  Trennung  v.  T.  u.  B.  nach  der
            
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