Von d. rechtl. Wirkungen d. Sonderung v. T. u. B. 141
Eheleute, welche von Tisch und Bette gesondert worden sind,
in Beziehung auf ihre Kinder dieselben Rechte und Pflichten,
Absicht des Gesetzgebers besteges ¬
unter der Vorschrift des Arhende ¬
Parallelismus; sie stehen n'etikel ¬
959? S. über diese Fra2 ¬
ben einander, sie sollen beide
ge den §. 737. — *Nachdem der
gleiche Wirkungen haben, nur ist
KGH. früher in constanter Praxis
die Auflösung der Ehe nicht beider ¬
von Zachar. vertheidigten
den gemein. Ist dies der Fall,
Meinung gefolgt war (vrgl. Gilso ¬
kann einerseits auch nicht zwibert, ¬
C. c. Art. 299. n. 2), hat er
schen solchen Wirkungen, die emne
in dem Urtheil vom 23. Mai 1845
Strafe enthalten, und andern un(Audience ¬
solennelle), Sir. XLV
terschieden werden, sie sind viel321 ¬
die entgegenstehende Anmehr ¬
beide zur Anwendung zu
sicht angenommen, und ist derselbringen, ¬
insofern sie nicht mit der
ben bis jetzt treu geblieben. Die
Auflösung der Ehe in Verbindung
AGHöfe sind gleicher Meinung, der
stehen. Andererseits aber kann
Gerichtsgebrauch bietet demnach
dann auch daraus kein Argument
keine Verschiedenheiten mehr dar.
hergeleitet werden, dass das
Sir. XLV, I, 321. 551. XLVI, I, 52.
Gesetz einzelne Wirkungen der
383. XLVII, II, 91. 196. XLVIII.
Ehescheidung auf die Trennung
II, 199. XLIX, 1, 505. L, I, 5.
von T. u. B. nicht übertragen hat;
LII, II, 522. Eine Ausnahme biles ¬
folgt daraus noch nicht, dass
den nur die beiden Urtheile des
das Gesetz diese Wirkungen nicht
A.G.H. v. Douai Sir. XLVIII, II,
will. Dass nun der Art. 299 mit der
194. XLIX, I, 505. (Cass.), wel
Auflösung der Ehe zusammenhänge,
che die frühere Ansicht des KGH.
wird nicht behauptet werden, er
festhielten. Die Frage wird in
ist also auf die Trennung von T.
Frankreich als erledigt betrachtet,
u. B. anwendbar. Die gegentheium ¬
so mehr als die neuern Schr.
lige Ansicht stösst ausser dem (wefast ¬
ohne Ausnahme die Ansicht
niger erheblichen) Widerspruch mit
des KGH. vertheidigen. In diesem
Art. 1518 auch auf die SchwierigSinne: ¬
Demol. IV, 526 ff. Markeit -
einer Vereinigung zwischen
cadé Art. 311. n. 2. Valette
den Art. 299 und 310. Wenn der
s. Proudh. I, p. 543—548. Masschuldige -
von T. u. B. getrennte
sol p. 297. Pont in der Revue
Ehegatte von der Erlaubniss des
v. Foelix 1844, pag. 339 und in
Art. 310 Gebrauch macht und die
der Revue v. Wolowski 1845,
Scheidung verlangt, so ist alsdann
p. 90. Nicias-Gaillard in d.
der unschuldige Theil derjenige,
Revue v. Wolowski 1850, pag
gegen welchen die Ehescheidung
129. Für diese Ansicht spricht
ausgesprochen wird (contre lequel
äusser dem alten Recht der Umle ¬
divorce sera admis). Da nun
stand, dass das Gesetzbuch die
dieser Fall in Art. 299 nicht ausWirkungen ¬
der Trennung von T.
genommen ist (pour quelque cause
u. B. nicht angegeben hat, dass es
que le divorce ait lieu, hors etc.),
also erlaubt und sogar nothwendig
so verliert alsdann der unschuldige
ist, die Wirkungen der EhescheiTheil ¬
seine vermögensrechtlichen
dung auf die Trennung von T. u.
Vortheile, während sie der schulB. ¬
überzutragen, insofern sie nicht
dige behält. Zu bemerken ist übwie ¬
es bei Art. 386 und 767 der
rigens, dass neben diesem Verlust
Fall ist, Folgen der Auflösung der
der Schenkungen Demol. u. MarEhe -
sind. Hierzu ermächtigt der
cadé auch den Widerruf wegen
zwischen der Ehescheidung und
Undanks festhalten. S. §. 737.
der Trennung v. T. u. B. nach der