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Gerechtigkeit ist ja nicht etwa eine Sache, für welche ausschließlich die
Richter ein Verständnis hätten, vielmehr ist das Verständnis dafür,
wenn auch nicht allgemein verbreitet, so doch in gewissem Maße auch
bei den Laien, insbesondere den gebildeten Laien, vorhanden, bei manchen
Laien vielleicht sogar in einem größeren Maße als bei manchen Richtern;
die richterliche Begabung wird durch die Anstellung als Richter weder
begründet noch bedingt. Der Unterschied besteht aber gleichwohl und
kehrt daher auch immer wieder; er tritt auch in der sprachlichen Verbindung ¬
von „Recht und Gerechtigkeit" hervor. Eine unmittelbare praktische
Bedeutung hat er nicht. Immerhin ist seine Festhaltung erforderlich,
damit nicht der auch für den Praktiker erforderliche Ueberblick über das
natürliche Gefüge des Rechts verloren geht.
Das richterliche Ermessen bedarf, wie das in der gemeinen
Meinung bestehende Recht, in vielen einzelnen Beziehungen der
Ergänzung durch das Gesetz und die Gewohnheit; die letztere wird in
ihrer Beziehung auf das richterliche Recht Gerichtsgebrauch genannt,
während die das Lebensrecht betreffende Gewohnheit auch als Lebensund ¬
insbesondere als Handelsgebrauch bezeichnet wird. Aber das
richterliche Ermessen muß, um den jeweiligen Gestaltungen des Rechtslebens ¬
gerecht werden zu können, im allgemeinen frei bleiben und nur
in einem — lediglich als Hilfsmittel zu behandelnden -- gemeinen Rechte
einen Anhalt haben. Es gilt für das richterliche Recht in dieser
Beziehung genau dasselbe, was für das eigentliche Recht gilt.
Es sei noch einmal hervorgehoben, daß das Recht auf der Lebensanschauung ¬
beruht und daß es das richterliche Recht nur zu seiner
Ergänzung in sich aufnimmt. Darin bestand gerade der (oben S. 74
näher dargelegte) falsche Standpunkt der Römer, daß sie das Recht
von der behördlichen Rechtsschöpfung oder der Gerechtigkeit, der iustitia
(Rechtsstatuierung) den Ausgangspunkt nehmen ließen. Der vom Geiste
des römischen Rechts erfüllte Ihering hat das subjective Recht bezeichnet
als das rechtlich (d. h. durch Klage) geschützte Interesse. So richtig
diese Definition vom römischen, wenigstens vom altrömischen Standpunkte
ist, so falsch ist sie vom allgemeinen Standpunkte, der auch der deutsche
Standpunkt ist. Die Rechte sind schon Rechte vermöge der Lebensanschauung, ¬
aber nicht vermöge der staatlichen Gewährung der Klagebefugnis. ¬
Der staatliche Rechtsschutz ist vielmehr eine aus dem Rechte
folgende Aufgabe des Staats, der er sich gar nicht entziehen kann
(oben S. 29).