Full text : Schmölder, Karl: ¬Die Billigkeit als Grundlage des bürgerlichen Rechts

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Gerechtigkeit  ist  ja  nicht  etwa  eine  Sache,  für  welche  ausschließlich  die
Richter  ein  Verständnis  hätten,  vielmehr  ist  das  Verständnis  dafür,
wenn  auch  nicht  allgemein  verbreitet,  so  doch  in  gewissem  Maße  auch
bei  den  Laien,  insbesondere  den  gebildeten  Laien,  vorhanden,  bei  manchen
Laien  vielleicht  sogar  in  einem  größeren  Maße  als  bei  manchen  Richtern;
die  richterliche  Begabung  wird  durch  die  Anstellung  als  Richter  weder
begründet  noch  bedingt.  Der  Unterschied  besteht  aber  gleichwohl  und
kehrt  daher  auch  immer  wieder;  er  tritt  auch  in  der  sprachlichen  Verbindung ¬
  von  „Recht  und  Gerechtigkeit"  hervor.  Eine  unmittelbare  praktische
Bedeutung  hat  er  nicht.  Immerhin  ist  seine  Festhaltung  erforderlich,
damit  nicht  der  auch  für  den  Praktiker  erforderliche  Ueberblick  über  das
natürliche  Gefüge  des  Rechts  verloren  geht.
Das  richterliche  Ermessen  bedarf,  wie  das  in  der  gemeinen
Meinung  bestehende  Recht,  in  vielen  einzelnen  Beziehungen  der
Ergänzung  durch  das  Gesetz  und  die  Gewohnheit;  die  letztere  wird  in
ihrer  Beziehung  auf  das  richterliche  Recht  Gerichtsgebrauch  genannt,
während  die  das  Lebensrecht  betreffende  Gewohnheit  auch  als  Lebensund ¬
  insbesondere  als  Handelsgebrauch  bezeichnet  wird.  Aber  das
richterliche  Ermessen  muß,  um  den  jeweiligen  Gestaltungen  des  Rechtslebens ¬
  gerecht  werden  zu  können,  im  allgemeinen  frei  bleiben  und  nur
in  einem  —  lediglich  als  Hilfsmittel  zu  behandelnden  --  gemeinen  Rechte
einen  Anhalt  haben.  Es  gilt  für  das  richterliche  Recht  in  dieser
Beziehung  genau  dasselbe,  was  für  das  eigentliche  Recht  gilt.
Es  sei  noch  einmal  hervorgehoben,  daß  das  Recht  auf  der  Lebensanschauung ¬
  beruht  und  daß  es  das  richterliche  Recht  nur  zu  seiner
Ergänzung  in  sich  aufnimmt.  Darin  bestand  gerade  der  (oben  S.  74
näher  dargelegte)  falsche  Standpunkt  der  Römer,  daß  sie  das  Recht
von  der  behördlichen  Rechtsschöpfung  oder  der  Gerechtigkeit,  der  iustitia
(Rechtsstatuierung)  den  Ausgangspunkt  nehmen  ließen.  Der  vom  Geiste
des  römischen  Rechts  erfüllte  Ihering  hat  das  subjective  Recht  bezeichnet
als  das  rechtlich  (d.  h.  durch  Klage)  geschützte  Interesse.  So  richtig
diese  Definition  vom  römischen,  wenigstens  vom  altrömischen  Standpunkte
ist,  so  falsch  ist  sie  vom  allgemeinen  Standpunkte,  der  auch  der  deutsche
Standpunkt  ist.  Die  Rechte  sind  schon  Rechte  vermöge  der  Lebensanschauung, ¬
  aber  nicht  vermöge  der  staatlichen  Gewährung  der  Klagebefugnis. ¬
  Der  staatliche  Rechtsschutz  ist  vielmehr  eine  aus  dem  Rechte
folgende  Aufgabe  des  Staats,  der  er  sich  gar  nicht  entziehen  kann
(oben  S.  29).
            
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