fullscreen : Ueber das Verhältniß der Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postverwaltung zu den Eisenbahnen

Die  Postgerechtsame  des  Fürstenhauses  Thurn  und
Taxis,  die  in  der  ehemaligen  Verfassung  Deutschlands  eine
nicht  unwichtige  Stelle  einnahmen,  behaupten  eine  solche  auch
unter  der  Herrschaft  des  gegenwärtigen  öffentlichen  Rechts.
zm  ehemaligen  deutschen  Reiche  einen  Bestandtheil  des  oͤffentlichen ¬
  Rechts  bildend  und  vom  Kaiser  im  Reiche  zu  Lehen
gegeben,  hatten  sie  sich  über  einen  ansehnlichen  Theil  des
Reichskörpers  verbreitet.  Der  am  9.  Februar  1801  geschlossene ¬
  und  am  7.  März  1801  von  den  Reichsständen
unter  Mitwirkung  des  Reichsoberhauptes  genehmigte  Friede
zu  Lüneville  entzog  dem  fürstlichen  Hause  Thurn  und
Taxis  die  Reichsposten  in  den  an  Frankreich  abgetretenen
Provinzen.  Für  diesen  Verlust  gewährte  der  Reichsdeputations=Hauptschluß ¬
  vom  25.  Februar  1803  dem  Fürsten
von  Thurn  und  Taxis  eine  Entschädigung  und  im  Uebrigen
garantirte  ihm  dieser  Reichsact  die  Erhaltung  der  deutschen
Posten,  so  wie  sie  bestanden.
Die  Auflösung  des  deutschen  Reichs  brachte  mit  sich.
daß  die  Lehenherrlichkeit  über  die  thurn  und  taris'schen
Posten  an  die  einzelnen  Landesregierungen,  in  deren  Gebiete
            
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