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Wenn aber der Schuldner nach bereits ganz geendigtem =
Conkurse ein neues Vermögen überkommen sollte,
dann ist dieses Vermögen kein Massegut, und alle Gläubiger, =
die alten und diejenigen, die neu entstanden sind
haben ein gleiches Recht darauf, und es kann in Rücksicht =
eines solchen Vermögens zum zweyten Mahl ein
Conkurs gegen den Schuldner verhängt werden.
Nach dem Hofdekrete vom 18. May 1790 ist die
Beendigung des Conkurses wegen einer noch nicht eingebrachten =
Activpost nicht aufzuhalten.
F. Welche Pflichten liegen dem Conkursrichter von
Amtswegen in Ansehung des Verschuldeten ob?
A. Der Richter muß allemahl wider den Cridatar
die Untersuchung von Amtswegen veranlassen, und
nach Befund der Sache gegen ihn peinlich verfahren.
Jst der Cridatar ein Handelsmann, ein Landesfabrikant, =
oder ein Gewerbsmann, so ist binnen 6 Wochen =
nach Ausbruch der Crida, von Amtswegen an
die politische Behörde mit Vorlegung der Bilanz die
Anzeige zu machen, um zu bestimmen, oh die Handlung =
einzuziehen sey, oder nicht. Sie muß aber immer
eingezogen, und darf nicht einmahl von der Conkursmasse =
administrirt werden, allwo sich ein Verlust von
mehr als 12 prc. ergibt. Siehe Verordnung vom 26.
Aprill 1802.
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