Inhaltsverzeichnis : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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Wenn  aber  der  Schuldner  nach  bereits  ganz  geendigtem =
  Conkurse  ein  neues  Vermögen  überkommen  sollte,
dann  ist  dieses  Vermögen  kein  Massegut,  und  alle  Gläubiger, =
  die  alten  und  diejenigen,  die  neu  entstanden  sind
haben  ein  gleiches  Recht  darauf,  und  es  kann  in  Rücksicht =
  eines  solchen  Vermögens  zum  zweyten  Mahl  ein
Conkurs  gegen  den  Schuldner  verhängt  werden.
Nach  dem  Hofdekrete  vom  18.  May  1790  ist  die
Beendigung  des  Conkurses  wegen  einer  noch  nicht  eingebrachten =
  Activpost  nicht  aufzuhalten.
F.  Welche  Pflichten  liegen  dem  Conkursrichter  von
Amtswegen  in  Ansehung  des  Verschuldeten  ob?
A.  Der  Richter  muß  allemahl  wider  den  Cridatar
die  Untersuchung  von  Amtswegen  veranlassen,  und
nach  Befund  der  Sache  gegen  ihn  peinlich  verfahren.
Jst  der  Cridatar  ein  Handelsmann,  ein  Landesfabrikant, =
  oder  ein  Gewerbsmann,  so  ist  binnen  6  Wochen =
  nach  Ausbruch  der  Crida,  von  Amtswegen  an
die  politische  Behörde  mit  Vorlegung  der  Bilanz  die
Anzeige  zu  machen,  um  zu  bestimmen,  oh  die  Handlung =
  einzuziehen  sey,  oder  nicht.  Sie  muß  aber  immer
eingezogen,  und  darf  nicht  einmahl  von  der  Conkursmasse =
  administrirt  werden,  allwo  sich  ein  Verlust  von
mehr  als  12  prc.  ergibt.  Siehe  Verordnung  vom  26.
Aprill  1802.
—eeo
            
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