Das VII. Capitel.
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vestitura entstanden seye; sondern, daß diese ein
jus reale voraus stelle, in wesen Besitz sie den
mitbelehnten Lehensmann einsetzet. Und ist
demnach die wahre Frage: Was dieses vor
ein jus reale seye? Vermuthlich wird man
bey deren Erörterunge, wie es die Regelen
der Vernunft an die Hand geben, nach dem
Ursprunge sich umsehen wollen. Und wer dieses
thuet, der wird wohl anders nicht finden, als daß
die Samtbelehnte von einem Vater herkommen,
der das utile dominium des ganzen Lehens
hatte; daß von diesem solches Eigenthum auf
seine sämtliche Söhne ist vererbfället worden;
daß es diesen frey gestanden hätte das Lehn in
unzertrenter Gemeinschafft, sowohl in Ans= | |
hunge des Eigenthumes, als auch des Niesbrauches -
zu behalten; daß in solchem Falle der
Lehenherr schuldig gewesen wäre, ihnen allen
den Besitz dieses ihres Eigenthums zu übergeben, -
das ist, ihnen die Belehnung angedeyen
zu lassen; daß es ihnen aber auch frey gestanden -
habe das Lehn gänzlich zu theilen, oder
einem es allein zu lassen; daß in diesem Falle
nur dieser die Belehnung über das ganze Lehn
hat fordern können; und daß in jenem Falle
ein jeder nur die Belehnung über das ihme zugefallene -
Stück hat begehren mögen; beydes
darum, weilen derjenige, welcher das Eigenthum -
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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