Full text : Bohnenberger, Johann G. F.: Astronomie

Das  VII.  Capitel.
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vestitura  entstanden  seye;  sondern,  daß  diese  ein
jus  reale  voraus  stelle,  in  wesen  Besitz  sie  den
mitbelehnten  Lehensmann  einsetzet.  Und  ist
demnach  die  wahre  Frage:  Was  dieses  vor
ein  jus  reale  seye?  Vermuthlich  wird  man
bey  deren  Erörterunge,  wie  es  die  Regelen
der  Vernunft  an  die  Hand  geben,  nach  dem
Ursprunge  sich  umsehen  wollen.  Und  wer  dieses
thuet,  der  wird  wohl  anders  nicht  finden,  als  daß
die  Samtbelehnte  von  einem  Vater  herkommen,
der  das  utile  dominium  des  ganzen  Lehens
hatte;  daß  von  diesem  solches  Eigenthum  auf
seine  sämtliche  Söhne  ist  vererbfället  worden;
daß  es  diesen  frey  gestanden  hätte  das  Lehn  in
unzertrenter  Gemeinschafft,  sowohl  in  Ans=  |  |
hunge  des  Eigenthumes,  als  auch  des  Niesbrauches -
  zu  behalten;  daß  in  solchem  Falle  der
Lehenherr  schuldig  gewesen  wäre,  ihnen  allen
den  Besitz  dieses  ihres  Eigenthums  zu  übergeben, -
  das  ist,  ihnen  die  Belehnung  angedeyen
zu  lassen;  daß  es  ihnen  aber  auch  frey  gestanden -
  habe  das  Lehn  gänzlich  zu  theilen,  oder
einem  es  allein  zu  lassen;  daß  in  diesem  Falle
nur  dieser  die  Belehnung  über  das  ganze  Lehn
hat  fordern  können;  und  daß  in  jenem  Falle
ein  jeder  nur  die  Belehnung  über  das  ihme  zugefallene -
  Stück  hat  begehren  mögen;  beydes
darum,  weilen  derjenige,  welcher  das  Eigenthum -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
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