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dergleichen Pertinenzsimke eben so wenig etwas officiels
les, als die eingetragenen Gläubiger. Dem neuen Ac-
qnirenren deS Pertiiirnzstückes wird ein Hypothekenschein
über den auf ihn berichtigten Vcsitztitel ausgefertiget,
und dieser berechtiget ihn auf seine neue Besitzung
Schulden zu contrahiren. Wenn es nun gleich auch
wohl ohne Zweifel ist, daß den Rechten der zur Zeit deS
Verkaufes auf das Hauptgut eingetragenen Gläubiger,
bei einer eiwantgeu Concurre»;, vor denen des neuen
Acquirente» der Vorzug gebühret, so ist dies doch nicht
«ur eine Quelle vieler Processe, sondern die Gläubiger
des Pertinenzsiückes, welche auf den guten Glauben
des ihnen prvducirten Hypothekenscheins von dem Per-
linen zsiücke dleGrlder vorgeschossen haben, werden auch
in einen Verlust gebracht, der der Glaubwürdigkeit der
Hypvtdekendücher und der richterlichen Verfügungen
offenbar schadet. '
Die Gesetze verstatten dem Gläubiger seine Befrie-
digung noch vor der Verfallzeit zu fordern, wenn der
Besitzer der verpfändeten Sache, die Substanz derselben
erheblich verringert, oder wenn er dieses nicht ralhsam
findet, darauf anzulrasen, daß der Richter den Besitzer
in seinen nachtheiligen Dispositionen einschränke.
A. L. R. Th. i. Tit. 20. $. 441.442.
Don dieser Vefugniß können aber die wenigsten
Gläubiger Gebrauch machen, da sie die mehrest« Zeit
nichts von der Veräußerung der Pertinenzstücke ersah,
ren, und kein Gesetz den Richter verbindet, ihnen hier»
von ex officio Nachricht zu geben, dieses auch in den
Fällen, wo die Confirmalivn dergleichen Contracte von