Erstes Buch.
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beilegen*). Die Verwahrung in Fällen dieser Art kann in der Regel
sowohl vor als nach der fremden Handlung erfolgen, muß aber in
letzterem Falle ohne Verzögerung nach erlangter Kenntniß von der
Handlung geschehen. Erfolgt sie vor der fremden Handlung, so hat
sie nicht die Wirkung, den Anderen an der Handlung zu hindern,
ausgenommen wenn ihr diese Wirkung von den Gesetzen besonders
beigelegt worden ist 2)
§. 82.
III. Klagen und Einreden.
Klage (actio) ist die Befugniß, richterliche Hülfe zur Geltendmachung ¬
eines Rechtes anzurufen 3). Sie ist, wie sich aus den Worten
„zur Geltendmachung eines Rechtes“ ergiebt, nicht ein Recht neben
dem Rechte, welches durch sie geltend gemacht wird, sondern dieses Recht
selbst, in der ihm inwohnenden Eigenschaft vor Gericht geltend gemacht
werden zu können, oder in dem ihm ertheilten gerichtlichen Schutze
gegen Verletzungen. So wenig sich sagen läßt, es zerfalle die Geltendmachung ¬
eines Rechtes in zwei Theile, nämlich einmal das Recht,
welches geltend gemacht wird, sodann die Geltendmachung, als ein
neben dem Rechte bestehendes Befugniß, so wenig läßt sich sagen, es
sei die Klage ein von dem Rechte, zu dessen Schutze die richterliche
Hülfe angerufen wird, trennbarer Begriff, welchem eine Selbständigkeit ¬
zukomme. Vielmehr ist die Klage (actio) und das Recht, wegen
dessen geklagt wird, identisch; das Recht wird geltend gemacht in der
Anrufung der richterlichen Hülfe und die Klage (actio) ist die in dem
Rechte liegende Befugniß
zur Geltendmachung desselben Rechtes die
richterliche Hülfe anzurufen.
Wenn im römischen Rechte eine doppelte
Art von Obligationen erwähnt wird, nämlich vom Rechte anerkannte,
durch actio verfolgbare (obligationes civiles), und natürliche, nicht durch
actio verfolgbare (obligationes naturales), so kann man allerdings,
vom Standpunkte des römischen Rechtes aus, zwischen obligatio und
actio unterscheiden, aber nicht in dem Sinne, daß obligatio und actio
1) Man vergl. §. 141 des BGB.'s und oben §. 60.
2) Man vergl. §. 142 des BGB.'s. Der vorzüglichste Fall der Verwahrung
gegen fremde Handlungen ist der des §. 1297 Satz 2 des BGB.'s.
3) Man vergl. §. 144 Satz 1 des BGB.'s. — In gleicher Weise wird „actio“
im römischen Rechte definirt als „jus persequendi in judicio, quod sibi debetur“,
Mit Unrecht empfehlen die neueren Rechtslehrer den Ausdruck „Anspruch“ für
den „Klage“. (Man vergl. Annalen N. F. Bd. 6 S. 481 flg.)