fullscreen : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Erstes  Buch.
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beilegen*).  Die  Verwahrung  in  Fällen  dieser  Art  kann  in  der  Regel
sowohl  vor  als  nach  der  fremden  Handlung  erfolgen,  muß  aber  in
letzterem  Falle  ohne  Verzögerung  nach  erlangter  Kenntniß  von  der
Handlung  geschehen.  Erfolgt  sie  vor  der  fremden  Handlung,  so  hat
sie  nicht  die  Wirkung,  den  Anderen  an  der  Handlung  zu  hindern,
ausgenommen  wenn  ihr  diese  Wirkung  von  den  Gesetzen  besonders
beigelegt  worden  ist  2)
§.  82.
III.  Klagen  und  Einreden.
Klage  (actio)  ist  die  Befugniß,  richterliche  Hülfe  zur  Geltendmachung ¬
  eines  Rechtes  anzurufen  3).  Sie  ist,  wie  sich  aus  den  Worten
„zur  Geltendmachung  eines  Rechtes“  ergiebt,  nicht  ein  Recht  neben
dem  Rechte,  welches  durch  sie  geltend  gemacht  wird,  sondern  dieses  Recht
selbst,  in  der  ihm  inwohnenden  Eigenschaft  vor  Gericht  geltend  gemacht
werden  zu  können,  oder  in  dem  ihm  ertheilten  gerichtlichen  Schutze
gegen  Verletzungen.  So  wenig  sich  sagen  läßt,  es  zerfalle  die  Geltendmachung ¬
  eines  Rechtes  in  zwei  Theile,  nämlich  einmal  das  Recht,
welches  geltend  gemacht  wird,  sodann  die  Geltendmachung,  als  ein
neben  dem  Rechte  bestehendes  Befugniß,  so  wenig  läßt  sich  sagen,  es
sei  die  Klage  ein  von  dem  Rechte,  zu  dessen  Schutze  die  richterliche
Hülfe  angerufen  wird,  trennbarer  Begriff,  welchem  eine  Selbständigkeit ¬
  zukomme.  Vielmehr  ist  die  Klage  (actio)  und  das  Recht,  wegen
dessen  geklagt  wird,  identisch;  das  Recht  wird  geltend  gemacht  in  der
Anrufung  der  richterlichen  Hülfe  und  die  Klage  (actio)  ist  die  in  dem
Rechte  liegende  Befugniß
zur  Geltendmachung  desselben  Rechtes  die
richterliche  Hülfe  anzurufen.
Wenn  im  römischen  Rechte  eine  doppelte
Art  von  Obligationen  erwähnt  wird,  nämlich  vom  Rechte  anerkannte,
durch  actio  verfolgbare  (obligationes  civiles),  und  natürliche,  nicht  durch
actio  verfolgbare  (obligationes  naturales),  so  kann  man  allerdings,
vom  Standpunkte  des  römischen  Rechtes  aus,  zwischen  obligatio  und
actio  unterscheiden,  aber  nicht  in  dem  Sinne,  daß  obligatio  und  actio
1)  Man  vergl.  §.  141  des  BGB.'s  und  oben  §.  60.
2)  Man  vergl.  §.  142  des  BGB.'s.  Der  vorzüglichste  Fall  der  Verwahrung
gegen  fremde  Handlungen  ist  der  des  §.  1297  Satz  2  des  BGB.'s.
3)  Man  vergl.  §.  144  Satz  1  des  BGB.'s.  —  In  gleicher  Weise  wird  „actio“
im  römischen  Rechte  definirt  als  „jus  persequendi  in  judicio,  quod  sibi  debetur“,
Mit  Unrecht  empfehlen  die  neueren  Rechtslehrer  den  Ausdruck  „Anspruch“  für
den  „Klage“.  (Man  vergl.  Annalen  N.  F.  Bd.  6  S.  481  flg.)
            
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