Objekt : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

Titulus  XVII.
Von  Conferiren  oder  Beitragen  deren  Erben.
§  1.
Alle  Erben
„Was  die  Kinder  von  ihren  Eltern  im  Leben  bekommen
tragen  bei.
„haben,  müssen  sie  bei  erfolgender  Erbschafftsabtheilung  bei„tragen, ¬
  es  werde  ab  intestato  unter  ihnen  in  gleiche  Theile,
„oder  ex  Testamento  in  ungleiche  Theil,  der  letzten  Willens„verordnung ¬
  gemäß  getheilet,  wann  nemlich  dem  Erben  in
„der  letzten  Willens=Verordnung  ein  gewisses  Antheil  der
„Erbschaft  überhaupt  angewiesen  worden;  Wann  ihm  aber
Wer  davon
„ein  gewisses  Gut,  Hauß,  oder  eine  Summe  Geldes  in  specie
ausgenommen
„angewiesen  worden,  so  conferirt  er  nichts,  es  wäre  dann,
„daß  dadurch  denen  anderen  Erben  die  Legitima  oder  Pflicht„Theil ¬
  geschwächet  würde.
§  2.
Heuraths„Es ¬
  muß  auch  eine  Tochter  das  empfangene  HeurathsSteuer. ¬

„Gut,  und  der  Sohn  die  Braut=Gab  oder  Schankung,  oder
„Widerlag,  so  sie  von  ihren  Eltern  bekommen,  beitragen,
„hiezu  seind  auch  verbunden  die  Enkelen,  wann  sie  aus  ihrer
„Groß=Elteren  Haabschafft  obiges  bekommen,  und  von  deren„selben ¬
  Erbschafft  die  Frag  ist."
§  3.
Hochzeits„Es ¬
  hat  auch  jeder  Erb  seine  empfangene  HochzeitsKösten ¬
  sind
„Kösten  und  Braut=Kleider  zu  conferiren,  die  Studir=Kösten
beizutragen.
„und  dasjenige  aber,  was  zu  Erziehung,  Erlernung  und
Qualifici„sonstiger =
  Qualificirung  deren  Kinder  beiderlei  Geschlechts
rungs=Köster
seind  die  Kinder  beizutragen  nicht  schuldig,
„verwendet  worden,
aber  nicht
die  Eltern  ausdrücklich  geordnet  haben,
„es  seie  dann,  daß
wann  es  anderst -
  nicht
„daß  es  beigetragen  werden  solle.
verordnet.
§  4.
Wie  aber
„Im  Fall  die  Elteren  aber  ausdrücklich  verordnet,  daß
alsdann  solche
beizutragen,  „die  Kinder  die  zur  Qualificirung  verwendete  Kösten  beitragen
            
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