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II. Die Verträge zu Gunsten Dritter.
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2. Der Promissar ist während des Schwebens der Bedingung,
d. b. bis zu seinem Tode der alleinige Gläubiger der Geselschaft
gegenüber, er kann den Versicherungsvertrag wieder auflösen, sich dabei
Rückzahlung der Prämien ausbebingen, er allein kann eine Feststellungsklage ¬
gegen die Gesellschaft anstellen. ? Die Aussicht des Dritten auf
ein Forterungsrecht wird zum wahren Forderungsrecht mit dem Tode
des Promissars; in diesem Moment scheidet das Forderungsrecht des
Promissars aus seinem Vermögen aus und geht in das des Dritten
über.
3. Hieraus folgt, daß die Forderung auf die Versicherungs summe
regelmäßig nicht zum Nachlaß gehört, *) denn dieser umfaßt nur das
Vermögen des Erblassers nach seinem Tode, während die Forderung
auf die Versicherungssumme regelmäßig mit dem Tode aus diesem
Vermögen ausgeschieden ist.
Eine andere Frage ist die, ob wenn zum Nachlaß Konkurs
eröffnet ist, seitens des Konkurses nicht die, mit der Ueberweisung
des bedingten Forderungsrechts durch den Gemeinschuldner dem Dritten
gewährte Vermögenszuwendung an gefochten werden kann.
Der Zeitpunkt der Zuwendung ist nicht der Todestag des
Gemeinschuldners, sondern der Tag, an welchem dem Dritten das
Forderungsrecht (d. h. die Aussicht auf das Forderungsrecht vergl.
S. 133h) gewährt wurde; denn zu dieser Zeit wurde dem Dritten
die — wenn auch noch von verschiedenen Bedingungen abhängige —
Vermögensvermehrung zu Theil. Indem der Gemeinschuldner seinen
Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, sei es entgeltlich, sei es
unentgeltlich, dem Dritten überweist, trifft er die Verfügung", nimmt
er die Rechtshandlung vor, durch welche die Beräußerung dieses
Anspruchs bewirkt und das Recht des Dritten zur Entstehung
gebracht wird (S. 130). Der Uebergang des Gläubigerrechts ¬
gegen die Versicherungsgesellschaft auf den Dritten
2 Seuffert, Archiv XXXV Nr. 165; Entsch. R. G.s I Nr. 68 S. 18.
3) Vergl. Entsch. R. G.S I Nr. 68 S. 188, Nr. 135 S. 375, IV. Nr. 16 S. 151,
XI Nr. 33 S. 173 (nur für eine besondere Art der Policestellung auf die „gesetzlichen ¬
bez. rechtmäßigen Erben" und für das Gebiet des franz Rechts verneiuts.
Seuffert, Archiv XXVI Nr. 176 (Nünchen / sunrichtig daselbst XX VI Nr. 177,
Nr. 1781 XXIV Nr. 155 (Stuttgart); Goldschmidt, Zeitschr. f. Handelsk.
XIX S. 284 O. A. G. Dresden ident. mit Annalen N. F., III S. 139, XII.
S. 558, Dresden); Vergl. auch Scherer in den Jahrb. f. Dogmatik B. XX
S. 159; Wolfsa. a. O. S. 185; Busch, S. 73.