Volltext : Danz, Erich: ¬Die Forderungsüberweisung, Schuldüberweisung und die Verträge zu Gunsten Dritter nach gemeinem Recht

5  62.)
II.  Die  Verträge  zu  Gunsten  Dritter.
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2.  Der  Promissar  ist  während  des  Schwebens  der  Bedingung,
d.  b.  bis  zu  seinem  Tode  der  alleinige  Gläubiger  der  Geselschaft
gegenüber,  er  kann  den  Versicherungsvertrag  wieder  auflösen,  sich  dabei
Rückzahlung  der  Prämien  ausbebingen,  er  allein  kann  eine  Feststellungsklage ¬
  gegen  die  Gesellschaft  anstellen.  ?  Die  Aussicht  des  Dritten  auf
ein  Forterungsrecht  wird  zum  wahren  Forderungsrecht  mit  dem  Tode
des  Promissars;  in  diesem  Moment  scheidet  das  Forderungsrecht  des
Promissars  aus  seinem  Vermögen  aus  und  geht  in  das  des  Dritten
über.
3.  Hieraus  folgt,  daß  die  Forderung  auf  die  Versicherungs  summe
regelmäßig  nicht  zum  Nachlaß  gehört,  *)  denn  dieser  umfaßt  nur  das
Vermögen  des  Erblassers  nach  seinem  Tode,  während  die  Forderung
auf  die  Versicherungssumme  regelmäßig  mit  dem  Tode  aus  diesem
Vermögen  ausgeschieden  ist.
Eine  andere  Frage  ist  die,  ob  wenn  zum  Nachlaß  Konkurs
eröffnet  ist,  seitens  des  Konkurses  nicht  die,  mit  der  Ueberweisung
des  bedingten  Forderungsrechts  durch  den  Gemeinschuldner  dem  Dritten
gewährte  Vermögenszuwendung  an  gefochten  werden  kann.
Der  Zeitpunkt  der  Zuwendung  ist  nicht  der  Todestag  des
Gemeinschuldners,  sondern  der  Tag,  an  welchem  dem  Dritten  das
Forderungsrecht  (d.  h.  die  Aussicht  auf  das  Forderungsrecht  vergl.
S.  133h)  gewährt  wurde;  denn  zu  dieser  Zeit  wurde  dem  Dritten
die  —  wenn  auch  noch  von  verschiedenen  Bedingungen  abhängige  —
Vermögensvermehrung  zu  Theil.  Indem  der  Gemeinschuldner  seinen
Anspruch  gegen  die  Versicherungsgesellschaft,  sei  es  entgeltlich,  sei  es
unentgeltlich,  dem  Dritten  überweist,  trifft  er  die  Verfügung",  nimmt
er  die  Rechtshandlung  vor,  durch  welche  die  Beräußerung  dieses
Anspruchs  bewirkt  und  das  Recht  des  Dritten  zur  Entstehung
gebracht  wird  (S.  130).  Der  Uebergang  des  Gläubigerrechts ¬
  gegen  die  Versicherungsgesellschaft  auf  den  Dritten
2  Seuffert,  Archiv  XXXV  Nr.  165;  Entsch.  R.  G.s  I  Nr.  68  S.  18.
3)  Vergl.  Entsch.  R.  G.S  I  Nr.  68  S.  188,  Nr.  135  S.  375,  IV.  Nr.  16  S.  151,
XI  Nr.  33  S.  173  (nur  für  eine  besondere  Art  der  Policestellung  auf  die  „gesetzlichen ¬
  bez.  rechtmäßigen  Erben"  und  für  das  Gebiet  des  franz  Rechts  verneiuts.
Seuffert,  Archiv  XXVI  Nr.  176  (Nünchen  /  sunrichtig  daselbst  XX  VI  Nr.  177,
Nr.  1781  XXIV  Nr.  155  (Stuttgart);  Goldschmidt,  Zeitschr.  f.  Handelsk.
XIX  S.  284  O.  A.  G.  Dresden  ident.  mit  Annalen  N.  F.,  III  S.  139,  XII.
S.  558,  Dresden);  Vergl.  auch  Scherer  in  den  Jahrb.  f.  Dogmatik  B.  XX
S.  159;  Wolfsa.  a.  O.  S.  185;  Busch,  S.  73.
            
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