Gerichtsverfassungsgesetz.
21
Bundesstaat kann bestimmen, daß ein aus einem als öffentlichrechtlich
anerkannten Rechtsverhältnis abgeleiteter Anspruch den Charakter eines
bürgerlichrechtlichen Anspruchs haben soll. Die Überweisung solcher
Ansprüche an die Zivilgerichte kann also nur auf Gruud des § 4 EG. GYG.
erfolgen. Hartmann DJZ. 18 691, vgl. auch ebenda 1195.
Nach der Entscheidung des OLG. Hamburg vom 11. Juli 1913 ist
für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs für Gehaltsansprüche
der Beamten allein die Auffassung maßgebend, die z. Z. der Einführung
des Gerichtsverfassungsgesetzes gegolten hat. Damals sei aber die Zulässig-
keit des Rechtswegs nicht zweifelhaft gewesen, weil diese Ansprüche im
Gebiete des gemeinen Rechtes und speziell auch in Hamburg als privat-
rechtlich angesehen worden seien. Hiergegen ausführlich Hartmann
im Recht 17 736.
Der nach dem reußis chen Enteignungsgesetze vom 15. März 1856
zu bestellende Enteignungskommissar ist, sowohl insoweit er über
die Abtretungspflicht, als auch insoweit er über die Entschädigungspflicht
entscheidet, nicht als Verwaltungsbeamter, sondern als ein Sonderrichter
anzusehen, dessen Bestellung aber im Gegensätze zu den Agrargerichten
durch § 14 Nr. 2 GVG. nicht gedeckt wird. Die Bestellung eines solchen
Kommissars ist sonach mit der Reichsgesetzgebung (§ 13) nicht vereinbar.
So, unter Bekämpfung der Praxis des Reichsgerichts, Hartmann DJZ.
18 1433.
Bewer, das Recht auf ein eigenes Gewerbegericht, DJZ. 18 324, § u.
behandelt die Fragen, welche entstehen, wenn sowohl eine Einzelgemeinde
wie ein weiterer Kommunalverband, dem die Gemeinde angehört, von dem
Rechte, ein Gewerbegericht zu errichten, Gebrauch macht — in diesem
Falle kommt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 GewGG. der Gemeinde das Vorrecht
zu —, ferner, wenn die Gemeinde, die auf Grund des Reichsgesetzes ein
Gewerbegericht errichten will, zum Verband eines nach § 85 GewGG.
fortbestehenden Landesgewerbegerichts gehört.
Die Ansicht, daß der Kinoschauspieler als gewerblicher Angestellter (GewGG.
anzusehen, mithin für Streitigkeiten mit dem Unternehmer das Gewerbe- §
gericht zuständig sei, wird von Schultz Gew. u. KfmG. 19 185 vertreten,
von Arthur Wolff DJZ. 13 1495 bekämpft.
Das Kaufmannsgericht ist auch für Klagen gegen einen ausländischen (KGG. $ l.)
Kaufmann zuständig. Lebrecht SeuffBl. 78 499. Ebenso Hawlitzky
AGAnwZ. 1913 69.
Die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ist auch für § 70.
Ansprüche gegen Kommunalverbände wegen Verschuldens von mittelbaren
und unmittelbaren Staatsbeamten gemäß § 4 des preußischen Beamten-
haftpflichtgesetzes gegeben. Bartmann DJZ. 18 581.
Klagt der Kläger Wettbewerbsansprüche verbunden mit anderen § 101.
Ansprüchen ein, so kann der Beklagte Verweisung der ersteren an die
Kammer für Handelssachen verlangen. Wird dagegen ein und derselbe
Anspruch kumulativ, alternativ oder eventuell auf das Wettbewerbsgesetz
gestützt, so ist von vornherein nur die Kammer für Handelssachen zuständig.
Kirchberger, MSchutz u. Wettbew. 1913 12.