fullscreen : ¬Der principielle Unterschied zwischen dem römischen und germanischen Rechte (1)

50  —
Dieser  letzteren  Aufgabe  nun,  wie  überhaupt  den  verschiedenen
durch  das  Sittengesetz  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  können
die  Menschen  durch  vereinzeltes  Wirken  nur  unvollkommen  genügen, ¬
  und  daraus  entsteht  für  sie  von  selbst  die  sittliche  Nothwendigkeit, ¬
  sich  mit  einander  für  die  Realisirung  ihrer  sittlichen
Lebenszwecke  zu  verbinden.  Das  Sittengesetz  gebietet  eine  solche
Verbindung,  es  fordert,  daß  die  sittliche  Freiheit  der  Einzelnen
gegen  Gewalt  und  Unrecht  geschützt,  daß  Recht  und  Gerechtigkeit
gehandhabt,  und  überhaupt  das  Leben  der  Menschen  so  geordnet
werde,  daß  jedem  die  Möglichkeit  sittlichen  Lebens  gewährt  wird;
und  indem  es  diese  Forderung  an  die  Menschen  stellt,  erzeugt
es  das  Recht  und  den  Staat.
Das  Recht  ist  demnach  ein  Product  des  Sittengesetzes. ¬
  Die  Normen,  nach  denen  die  Menschen  ihr  Verhalten
zu  einander  einzurichten  haben,  sind,  wie  gesagt,  durch  das  Sittengesetz ¬
  bereits  gegeben.  Sie  eristiren  als  sittliche  Normen  von
Anfang  an,  und  vermöge  der  durch  das  Sittengesetz  allen  Menschen ¬
  auferlegten  Verpflichtungen,  sich  einander  in  allen  rechten
und  sittlichen  Dingen  beizustehen  und  überall  „das  Recht  zu
stärken  und  das  Unrecht  zu  kränken"  erhalten  sie  schon  vor  dem
Staate  den  Charakter  nicht  blos  innerlich  zwingender,  sondern
auch  äußerlich  geschützter  Normen,  nur  daß  dieser  Schutz  freilich
noch  den  Stempel  der  Unvollkommenheit  und  Unregelmäßigkeit
trägt.  Um  dieser  Unvollkommenheit  willen  fordert  das  Sittengesetz, ¬
  daß  die  Menschen  sich  mit  einander  zum  Staate  verbinden
und  die  Realisirung  jener  Normen  durch  einen  gehörig  geregelten
äußeren  Schutz  sichern,  und  dadurch  eben  werden  jene  sittlichen
Normen  zum  Rechte.  Das  Recht  verhält  sich  folglich  zum  Sittengesetze, ¬
  wie  der  Schmetterling  zur  Raupe.  Wie  vom  Schmetterlinge, ¬
  so  sprechen  wir  auch  vom  Rechte  erst  dann,  wenn  es
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer