Ueber d. Natur d. Rechte d. Schriftstellers u. Verlegers. 363
Gedanken zustehe," nicht verloren, aber der Schutz gegen
Nachdruck gehe hieraus nicht hervor, sondern stehe (8 325)
unter dem Gesichtspunkt einer positivrechtlichen Gewerbsmono-
polisirung.
Von besonderer Bedeutung aber ist eine neue Richtung
der Literatur über diesen Gegenstand, welche jetzt näher be-
trachtet werden soll. Es giebt Schriftsteller, welche zwar das
literarische Eigenthum verwerfen, darum aber doch nicht dar-
auf verzichten, ein ursprüngliches Recht des Autors zu con-
struiren, von welchem dann sowohl die vertragsmäßigen Rechte
des Verlegers als auch der Schutz gegen Nachdruck nur die
abgeleiteten Wirkungen sind. Die Bestrebungen derselben be-
ruhen auf einem an und für sich anerkennungswcrthen Gefühle;
es verletzt ihren Sinn für juristische Plastik, wenn man den
ganzen Apparat des Schutzes gegen Nachdruck nur auf einen
imperativen Rechtssatz stützt; sie sind bemüht, statt dieser ab-
stracten Basis einen greifbaren Körper zu gewinnen, und
wollen die hier in Frage kommenden Verhältnisse nur als Le-
bcnsäußerungen desselben darstellen.
Mit großer Entschiedenheit ist diese Auffassung geltend
gemacht worden von Bluntschli. In einer Kritik der oben
angeführten Schrift von Jolly^) wendet er gegen Letzteren
ein, er fasse das Recht des Schriftstellers nur von dem Ge-
sichtspunkte seiner Verletzung durch den Nachdruck auf,
versäume eS aber, demselben in seinem normalen und ge-
sunden Zustande die gebührende Anerkennung zu geben; er
verzweifle an der wissenschaftlichen Erkenntniß eines positiven
Autorrechts, und beschränke sich auf die Construction einer
modernen Deliktsobligation, ohne damit die Hauptfrage nach
der Natur des verletzten Rechts zu beantworten. In seinem
3) Kritische Ueberschau 1 Band (1853) S. 17.