Volltext : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 1)

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felte  Eigent  hümer,  und  nicht  etwa  ein  bloßer
Besitzer  aus  dem  Pfandrechte  sey,  und  daß,  nach
der  ohnehin  immer  beyzulegenden  gerichtlichen  SchätzungsUrkunde, ¬
  die  betreffende  Realität,  mit  Inbegriff  der  zu  versichernden ¬
  Heiraths=Caution  und  den  etwa  darauf  haftenden
früheren  Passiven,  nicht  über  die  Halbscheid  ihres  Werthes
beschwert  sey.
Mittelst  der  hofkriegsräthlichen  Circular-Verordnung  vom
25.  September  1818,  H.824,  ist  diese,  für  Ungarn  und  Siebenbürgen ¬
  gleich  anwendbare  Vorschrift,  sämmtlichen  Militär-Behörden ¬
  neuerdings  in  Erinnerung  gebracht,  und  in
der  weiteren  Verordnung  vom  7.  März  1820,  W.  222,  die
Belehrung  ertheilt  wörden,  daß,  wenn  eine  Heiraths-Cautign ¬
  auf  eine  Realität  in  Ungarn  intabulirt  werden  soll,
welche  in  einem  Orte,  der  nicht  zu  den  königlichen  Freystädten ¬
  gehört,  sondern  der  Dominical-  und  Comitats-Jurisdiction ¬
  untersteht,  gelegen  ist,  die  Intabulation  bey  dem
Comitate  bewirkt  werden  müsse.
Wenn  aus  den  Italienischen  Provinzen  in  italienischer
Sprache  abgefaßte  Heiraths=Cautions=Instrumente  an  das
allgemeine  Militär  -  Appellationsgericht  und  an  den  Hofkriegsrath ¬
  eingesendet  werden,  müssen  denselben  gehörig  legalisirte, ¬
  oder  ämtlich  bestätigte  deutsche  oder  lateinische  Uebersetzungen ¬
  beygefügt  werden,  deren  Beyschaffung  dem  Cautionsleger ¬
  obliegt;  auch  ist  sich  hinsichtlich  der  beyzubringenden ¬
  Instrumente  und  Sicherstellung  der  Cautions-Summen
an  die  Vorschriften  des  Heiraths=Normales  genau  zu  halten.
Doch  können  die  dort  Landes  eingeführten  und  gehörig  legalisirten ¬
  Notariats-Urkunden  über  die,  vor  dem  Notar  und
gesetzlichen  Zeugen  abgegebenen  Schuldbekenntnisse  oder  Cessionen, ¬
  so  fern  diese  auch  auf  die  zur  Sicherheit  angewiesene
und  gerichtlich  geschätzte  Realität  gehörig  vorgemerkt,  und
die  Documente  darüber  beygeschlossen  sind,  anstatt  der  sonst
einzusendenden  Original-Schuldscheine  oder  Cessions-Ur¬
            
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