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felte Eigent hümer, und nicht etwa ein bloßer
Besitzer aus dem Pfandrechte sey, und daß, nach
der ohnehin immer beyzulegenden gerichtlichen SchätzungsUrkunde, ¬
die betreffende Realität, mit Inbegriff der zu versichernden ¬
Heiraths=Caution und den etwa darauf haftenden
früheren Passiven, nicht über die Halbscheid ihres Werthes
beschwert sey.
Mittelst der hofkriegsräthlichen Circular-Verordnung vom
25. September 1818, H.824, ist diese, für Ungarn und Siebenbürgen ¬
gleich anwendbare Vorschrift, sämmtlichen Militär-Behörden ¬
neuerdings in Erinnerung gebracht, und in
der weiteren Verordnung vom 7. März 1820, W. 222, die
Belehrung ertheilt wörden, daß, wenn eine Heiraths-Cautign ¬
auf eine Realität in Ungarn intabulirt werden soll,
welche in einem Orte, der nicht zu den königlichen Freystädten ¬
gehört, sondern der Dominical- und Comitats-Jurisdiction ¬
untersteht, gelegen ist, die Intabulation bey dem
Comitate bewirkt werden müsse.
Wenn aus den Italienischen Provinzen in italienischer
Sprache abgefaßte Heiraths=Cautions=Instrumente an das
allgemeine Militär - Appellationsgericht und an den Hofkriegsrath ¬
eingesendet werden, müssen denselben gehörig legalisirte, ¬
oder ämtlich bestätigte deutsche oder lateinische Uebersetzungen ¬
beygefügt werden, deren Beyschaffung dem Cautionsleger ¬
obliegt; auch ist sich hinsichtlich der beyzubringenden ¬
Instrumente und Sicherstellung der Cautions-Summen
an die Vorschriften des Heiraths=Normales genau zu halten.
Doch können die dort Landes eingeführten und gehörig legalisirten ¬
Notariats-Urkunden über die, vor dem Notar und
gesetzlichen Zeugen abgegebenen Schuldbekenntnisse oder Cessionen, ¬
so fern diese auch auf die zur Sicherheit angewiesene
und gerichtlich geschätzte Realität gehörig vorgemerkt, und
die Documente darüber beygeschlossen sind, anstatt der sonst
einzusendenden Original-Schuldscheine oder Cessions-Ur¬