Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 19 = Bd. 44 (1883))

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Die Löschung der Gesellschaft in letzterem kann er-
folgen, wenn nachgewiesen wird, daß die Gesellschaft ihren
Geschäftsbetrieb im Heimathstaate eingestellt hat oder des
Verfügungsrechts über Vermögen verlustig gegangen ist,
wenn sie keine inländische Repräsentanz bestellt hat oder
ihrer Verbindlichkeit betreffs der Buchführung und Vor-
legung der Generalversammlungsprotokolle wie der Bilanzen
nicht nachkommt, der Heimathstaat die Grundsätze der
Reziprozität verletzt, gegen die Gesellschaft oder deren
ungarische Zweigniederlassung eine Exekution fruchtlos aus-
gefallen ist oder die Gesellschaft das zur Führung des Ge-
schäftsbetriebes in Ungarn angelegte Kapital ganz oder theil-
weise aus Ungarn gezogen hat.
Für Deutschland kann es als ein dem bürgerlichen«
Rechte der einzelnen Bundesstaaten gemeinsamer Grundsatz
bezeichnet werden, daß die Rechts- und Handlungsfähigkeit
einer auswärtigen Aktien- oder Kommandit-Aktiengesellschast
nach den Gesetzen des Staates, in welchem sie ihren Sitz
hat, zu beurtheilen beziehungsweise anzuerkennen ift1 2 3) Zn
Elsaß-Lothringen gilt landesrechtlich noch das oben zu 1
besprochene französische Rechts)
Mit Rücksicht auf jenen Zustand des bürgerlichen Rechts
enthielt man sich bei Abfassung des Handelsgesetzbuchs^)
vücksichtlich der auswärtigen Gesellschaften, abgesehen .von
den die Zweigniederlassungen der letzteren umfaffenden Ar-
tikeln, 179, 212, jedes gesetzlichen Eingriffs, da, soweit die
Landesgesetzgebung nicht ein Anderes bestimme, in der An-
erkennung der civilen Rechtsbeständigkeit einer auswärtigen
Gesellschaft auch in dem Falle kein Bedenken gefunden wurde,
daß nach dem Rechte des Heimathstaates die Gründung von
Aktiengesellschaften nicht von einer staatlichen Genehmigung
1) Entsch. des preuß. Ober-Tribunals Bd. 20 S. 326 und des
R. O. H. G. Bd. 22 S. 147, 148; Verordn, des König!, sächsischen
Justizministeriums vom 4. April 1862 (Goldschmidt, Zeitschr. Bd. 6
S. 581).
2) Vergl. Ministerial-Erlaß vom 11. März 1881 — Nr. 62 der
Els.-Lothr. Ztg. — und Ministerial-Erlaß vom 16. Mai 1881 —
Nr. 118 des Els. Journals —. Vergl. auch die gesetzliche Stellung
der französischen Aktiengesellschaften, insbesondere der Versicherungsgesell-
schaften in Elsaß-Lothringen. Denkschrift der Rechtsanwälte Schne-
gans, Kaufmann und Leiber 1881. Journal du droit Internat,
prive 1882 p. 130 bis 153, 209 bis 214. 260 bis 270. Urth. vom
14. April 1882; Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 6 S. 134.
Revue du droit Internat. Bd. 14 p. 220.
3) Protokolle S. 371.

. Geltendes Recht
in Deutschland.

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