Full text : Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 2 (1800))

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wenig  den  armen  Unterthanen  aufgebürdet  werden. -
  Man  läßt  es  dahin  gestellt  seyn,  ob  und
in  wie  weit  die  Landstände  dazu  berechtigt  sind,
milde  Gaben  aus  der  Landeskasse  zu  verwilligen;
doch  läßt  es  sich  noch  rechtfertigen,  wenn  auf
den  Landtagen  solche  Personen,  die  würklich  des
Landes  Hülfe  verdienen  und  solcher  bedürfen,
milde  Beysteuern  zugestanden  werden.  Allein
dahin  gehört  gewis  das  reiche  Domkapitel  nicht,
welches  jährlich  über  hunderttausend  Thaler -
  Einnahme  hat,  und  zur  Kontributionskasse
keinen  Heller  beyträgt.  Unmöglich  können  es
die  Landstände  verantworten,  indem  sie  diesem
Domkapitel  Tausend  Thaler  aus  der  Kontributionskasse -
  schenkten,  um  die  Gloken  des  Doms
umgiessen  zu  lassen.
Dagegen  ist  mancher  unglüklicher  Unterthan,
der  zu  dieser  Kasse  sein  Scherflein  kontribuirt
hat,  von  den  Landständen  abgewiesen  worden,
wenn  er  auch  noch  so  dringend  wegen  erlittener
Unglüksfälle  um  eine  milde  Beystener  supplizirt
hat.  Bey  solchen  Gelegenheiten  ist  man  auf
den  Landtagen  taub  und  gefühllos;  sobald  aber
ein  Mitlandstand,  das  Domkapitel,  um  eine
Beysteuer  zu  dem  Domgeläute  nachsuchte,  war
man  willfährig  genug,  sofort  Tausend  Thaler, -
  nicht  etwa  aus  eigenem  Beutel,  sondern
aus  dem  Beutel  der  onerablen  Unterthanen
zu  bewilligen.
Natürlich  muß  sich  nun  der  onerable  Bau=Staatsk. -
  1799.  II.
Max-Planck-Institut  für
            
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