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wenig den armen Unterthanen aufgebürdet werden. -
Man läßt es dahin gestellt seyn, ob und
in wie weit die Landstände dazu berechtigt sind,
milde Gaben aus der Landeskasse zu verwilligen;
doch läßt es sich noch rechtfertigen, wenn auf
den Landtagen solche Personen, die würklich des
Landes Hülfe verdienen und solcher bedürfen,
milde Beysteuern zugestanden werden. Allein
dahin gehört gewis das reiche Domkapitel nicht,
welches jährlich über hunderttausend Thaler -
Einnahme hat, und zur Kontributionskasse
keinen Heller beyträgt. Unmöglich können es
die Landstände verantworten, indem sie diesem
Domkapitel Tausend Thaler aus der Kontributionskasse -
schenkten, um die Gloken des Doms
umgiessen zu lassen.
Dagegen ist mancher unglüklicher Unterthan,
der zu dieser Kasse sein Scherflein kontribuirt
hat, von den Landständen abgewiesen worden,
wenn er auch noch so dringend wegen erlittener
Unglüksfälle um eine milde Beystener supplizirt
hat. Bey solchen Gelegenheiten ist man auf
den Landtagen taub und gefühllos; sobald aber
ein Mitlandstand, das Domkapitel, um eine
Beysteuer zu dem Domgeläute nachsuchte, war
man willfährig genug, sofort Tausend Thaler, -
nicht etwa aus eigenem Beutel, sondern
aus dem Beutel der onerablen Unterthanen
zu bewilligen.
Natürlich muß sich nun der onerable Bau=Staatsk. -
1799. II.
Max-Planck-Institut für