Metadaten : Hellmann, Friedrich: ¬Das gemeine Erbrecht der Religiosen

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gelübde  sind  ein  freier  Willensakt,  vollzogen  in  und  trotz
Kenntniss  seiner  Consequenzen,  sie  afficiren  nur  die  privatrechtliche ¬
  Sphäre  des  Professen,  während  sie  seinen  politischen
Status  unberührt  lassen,  sie  bewirken  im  Gegentheil  eine
Art  von  Steigerung  des  persönlichen  Werthes,  indem  sie
nicht  nur  die  privilegia  cleri  verleihen,  sondern  auch  als  ein
Befreiungsgrund  von  der  Sclaverei  ausdrücklich  anerkannt
50)
werden
Aus  eben  diesen  Gründen  erhellt  die  Unmöglichkeit  der
Annahme,  es  sei  die  professio  der  capitis  diminutio  maxima
gleichzuachten.
Aber  auch  die  Analogie  der  capitis  diminutio  minima
ist  zu  verwerfen;  wenn  gleich  sich  hier  eine  Reilie  vergleichbarer ¬
  Gesichtspunkte  nicht  verkennen  lässt,  so  sind
doch  die  beiden  Instituten  zu  Grunde  liegenden  Ideen  so
fundamental  verschieden,  so  heterogen,  dass  sich  der  Vergleich
51)
mit  irgend  praktischem  Erfolge  nicht  durchführen  lässt
Schon  die  Thatsache,  dass  das  Kloster  nicht  eine  physische
Person  ist,  schliesst  jeden  Vergleich  mit  der  Arrogation  aus.
Die  Professio  religiosa  ist  etwas  ausserhalb  der  Sphäre
römischer  Rechtsentwickluug  auf  einem  dem  weltlichen  Rechte
überhaupt  fremden  Gebiete  Entstandenes  und  eben  darum
etwas  für  sich  Bestehendes,  mit  besonderen  Wirkungen  durch
das  canonische  Recht  Ausgestattetes,  was  aus  sich  selbst  heraus
beurtheilt  werden  muss.
Die  durch  professio  geschaffene  rechtliche  Lage  des
Religiosen  bleibt  der  Regel  nach  für  immer  unabänderlich.
Ausnahmen  sind,  da  das  Mönchthum  und  die  Gelübde  ohne
Zweifel  dem  ius  humanum  der  Kirche  angehören,  durch
päbstliche  Dispensation  möglich.
Nicht  zu  den  Ausnahmen  zu  zählen  ist  die  Annullation
der  professio  (die  jedoch  nach  conc.  Trid.  sess.  25.  cap.  19
nur  intra  quinquennium  post  professionem  beantragt  werden
kann);  denn  diese  erhebt  nur  die  Thatsache  über  allen
50)  Nov.  5.  cap.  2.
3)  Cujacii  Obss.  et  omendd.  Bd.  X.  col.  582  zu  Nov.  5.  cap.  5.
            
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