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gelübde sind ein freier Willensakt, vollzogen in und trotz
Kenntniss seiner Consequenzen, sie afficiren nur die privatrechtliche ¬
Sphäre des Professen, während sie seinen politischen
Status unberührt lassen, sie bewirken im Gegentheil eine
Art von Steigerung des persönlichen Werthes, indem sie
nicht nur die privilegia cleri verleihen, sondern auch als ein
Befreiungsgrund von der Sclaverei ausdrücklich anerkannt
50)
werden
Aus eben diesen Gründen erhellt die Unmöglichkeit der
Annahme, es sei die professio der capitis diminutio maxima
gleichzuachten.
Aber auch die Analogie der capitis diminutio minima
ist zu verwerfen; wenn gleich sich hier eine Reilie vergleichbarer ¬
Gesichtspunkte nicht verkennen lässt, so sind
doch die beiden Instituten zu Grunde liegenden Ideen so
fundamental verschieden, so heterogen, dass sich der Vergleich
51)
mit irgend praktischem Erfolge nicht durchführen lässt
Schon die Thatsache, dass das Kloster nicht eine physische
Person ist, schliesst jeden Vergleich mit der Arrogation aus.
Die Professio religiosa ist etwas ausserhalb der Sphäre
römischer Rechtsentwickluug auf einem dem weltlichen Rechte
überhaupt fremden Gebiete Entstandenes und eben darum
etwas für sich Bestehendes, mit besonderen Wirkungen durch
das canonische Recht Ausgestattetes, was aus sich selbst heraus
beurtheilt werden muss.
Die durch professio geschaffene rechtliche Lage des
Religiosen bleibt der Regel nach für immer unabänderlich.
Ausnahmen sind, da das Mönchthum und die Gelübde ohne
Zweifel dem ius humanum der Kirche angehören, durch
päbstliche Dispensation möglich.
Nicht zu den Ausnahmen zu zählen ist die Annullation
der professio (die jedoch nach conc. Trid. sess. 25. cap. 19
nur intra quinquennium post professionem beantragt werden
kann); denn diese erhebt nur die Thatsache über allen
50) Nov. 5. cap. 2.
3) Cujacii Obss. et omendd. Bd. X. col. 582 zu Nov. 5. cap. 5.