Metadaten : Geser, Albert: ¬Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten aus rechtswidrigen Amtshandlungen gegenüber Privaten und gegenüber dem Staate

I.  KAPITEL.
Die  juristischen  Grundlagen  der  Beamtenverantwortlichkeit.
§  1.  Die  rechtliche  Natur  des  Beamtenverhältnisses. -

1.  Begriffe  des  Beamten,  der  Behörde  und  der  Angestellten.
So  verschiedenen  Einfluss  die  Staatsform  —  Monarchie
oder  Republik  —  auf  die  Art  und  den  Geist  der  Organisation ¬
  des  Beamtentums  ausübt,  so  macht  es  doch  wieder  im
modernen  Staat  keinen  Unterschied  in  begrifflicher  und
juristischer  Beziehung,  ob  der  Beamte  im  Dienstverhältis
zur  republikanisch  oder  monarchisch  organisierten  Staatsgewalt ¬
  stehe.
Sehr  häufig  begegnen  wir  in  den  einschlägigen  schweiz.
Rechtsquellen  den  Ausdrücken  „Behörden  und  Beamte
„Beamte  und  öffentliche  Angestellte“  oder  allen  drei  Beziehungen ¬
  nebeneinander.  Es  fragt  sich  zunächst,  ob  diese
Ausdrucksweise  hier  eine  blos  pleonastische  sei  oder  ob  sich
für  die  drei  Kategorien  eine  Verschiedenheit  bezüglich  der
Verantwortlichkeit  ergebe.
A.  Beamte.
4  1
Wenn  auch  die  Wortbildung  auf  den  Begriff  „Am
verweist,  so  ist  das  Amt  doch  nicht  ausschlaggebend  für
Holtzendorff  charakterisiert  das  Amt  als  öffentlich  anerkannte  und
verliehene  Berechtigung  und  Verpflichtung  einer  gewissen  Person  zur
Vornahme  bestimmter,  auf  den  Staatszweck  bezogener,  gesetzlich  vorgeschriebener ¬
  oder  zulässiger  Handlungen.  (Deutsches  Verfassungsrecht,
§  45,  in  Holtzendorffs  Encyklopädie  der  Rechtswissenschaft,  5.  Aufl.,  S.  1108.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer