I. KAPITEL.
Die juristischen Grundlagen der Beamtenverantwortlichkeit.
§ 1. Die rechtliche Natur des Beamtenverhältnisses. -
1. Begriffe des Beamten, der Behörde und der Angestellten.
So verschiedenen Einfluss die Staatsform — Monarchie
oder Republik — auf die Art und den Geist der Organisation ¬
des Beamtentums ausübt, so macht es doch wieder im
modernen Staat keinen Unterschied in begrifflicher und
juristischer Beziehung, ob der Beamte im Dienstverhältis
zur republikanisch oder monarchisch organisierten Staatsgewalt ¬
stehe.
Sehr häufig begegnen wir in den einschlägigen schweiz.
Rechtsquellen den Ausdrücken „Behörden und Beamte
„Beamte und öffentliche Angestellte“ oder allen drei Beziehungen ¬
nebeneinander. Es fragt sich zunächst, ob diese
Ausdrucksweise hier eine blos pleonastische sei oder ob sich
für die drei Kategorien eine Verschiedenheit bezüglich der
Verantwortlichkeit ergebe.
A. Beamte.
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Wenn auch die Wortbildung auf den Begriff „Am
verweist, so ist das Amt doch nicht ausschlaggebend für
Holtzendorff charakterisiert das Amt als öffentlich anerkannte und
verliehene Berechtigung und Verpflichtung einer gewissen Person zur
Vornahme bestimmter, auf den Staatszweck bezogener, gesetzlich vorgeschriebener ¬
oder zulässiger Handlungen. (Deutsches Verfassungsrecht,
§ 45, in Holtzendorffs Encyklopädie der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 1108.)