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3.
Folgen des ausserehelichen Beischlafs.
1766.
Da Wir bishero wahrgenommen, daß bei vorkommenden
Fornicationsfällen die Entscheidung der Satisfactionsklage, in
Bestimmung desjenigen Quanti, welches der Deflorator der geschwächten ¬
Weibsperson satisfactionis loco zu bezahlen hat,
vielfältigen Irrungen unterworfen seye, wenn nicht dießfalls
ein gewisses Regulativ festgesetzt, überdieß auch das arbitrium
judicis in bestimmte Gränzen eingewiesen werden würde; So
haben Wir nachstehende Puncten, nach welchen künftig Unsere
Ober= und Aemter in dergleichen Vorkommenheiten ihr Augenmerk ¬
zu nehmen haben, pro Norma vorzuschreiben, gnädigst
zu entschließen geruhet, nämlich
1mo wenn die deflorirte Weibsperson von bürgerlichen
oder Bauernstand ist und von ihren Eltern gar nichts ererbt
oder zu hoffen hat; So wollen Wir gnädigst, daß der Deflorator ¬
zum Ersatz à 15 fl. angehalten werden solle.
240. Hat aber die Dirne ein Vermögen, so ist nach dessen ¬
Proportion auch der dießfallsige Ersatz zu erhöhen, dergestalten, ¬
daß soviele 100 fl. diese besitzet, eben so viele 5 fl.
weiters über die 15. fl. von dem Defloratore ihr zu erstatten
kommen.
3lio. Soferne hingegen die Dirne bey dem sich ergebenden ¬
Fall noch nichts im Vermögen, hingegen aber bey ihrer
Verheyrathung ein Heyrathgut von ihren Eltern zu gewarten
hat: So ist nur hiernach die Proportion in iudicando wiederum ¬
zu treffen: wornächst aber die Bestimmung des Heyrathsguts ¬
wiederum auf die verschiedenen Umstände und zuweilen
auf das arbitrium iudicis ankommt, jedoch befehlen Wir
4lo. gnädigst, daß bei dergleichen Leuten diese Ersatzleistung ¬
sich niemalen über 50. fl. erstrecken solle.
5to. Gleichwie aber vorstehendes nur von jenen Fällen,
wo sonsten den gemeinen Rechten nach der Stuprator der