Objekt : Francke, Wilhelm: ¬Das Recht der Notherben und Pflichttheilsberechtigten

Kap.  III.  Pflichttheilsrecht.
244
Art  der  Hinterlassung  des  Pflichttheils.
19.
Für  den  Pflichttheil,  welcher  an  sich  mit  testamentarischen ¬
  Formen  nichts  zu  thun  hat,  ist  es  gleichgültig
auf  welche  Weise  er  dem  Berechtigten  hinterlassen  ist,
wenn  ihm  nur  der  Betrag  desselben  wirklich  so  zugewandt
wurde,  daß  er  nach  den  im  Vorhergehenden  erörterten
Grundsätzen  das  Zugewandte  sich  als  Pflichttheil  anrechnen ¬
  muß.  Selbst  den  Personen,  deren  Einsetzung  oder
Enterbung  zur  formellen  Gültigkeit  des  Testaments  nach
dem  Pandectenrechte  erfordert  wird,  konnte  der  Pflichttheil, ¬
  vorausgesetzt  nur,  daß  jene  Form  der  Einsetzung
oder  Exheredation  gehörig  beobachtet  war,  von  jeher  auf
jede  Weise  zugewandt  werden:
sive  jure  hereditario,  sive  jure  legati  vel  fideicommissi, ¬
  vel  si  mortis  causa  ei  quarta  donata  fuerit, ¬
  vel  inter  vivos  in  iis  tantummodo  casibus,  quorum ¬
  mentionem  facit  nostra  constitutio
Denn  dann  war  formell  das  Testament  gültig  errichtet,
und  durch  die  Hinterlassung  des  Pflichttheils  die  Querel
auch  dem  Exheredirten  unmöglich  gemacht.  Dagegen
konnte  nach  diesem  ältern  Rechte  selbst  der  zum  Erben
ernannte  Pflichttheilsberechtigte,  wenn  ihm  zu  wenig  hinterlassen ¬
  war,  die  Querel  anstellen,  weil  überhaupt  nur
die  Summe  des  Pflichttheils,  und  die  dadurch  gezeigte
Lieblosigkeit  darüber  entschied,  nicht  aber  die  Form  der
Hinterlassung  2).  Und  selbst  die  Novelle  115,  welche,
1)  §  6.  J.  de  inoff.  test.
Qui  autein  agnovit  judicium  defuncti  eo,  quod  de2) ¬

bitum  paternui  pro  hereditaria  parte  persolvit,
etiainsi  minus  quain  ei  debebatur,  relictuin  est,  si  is
major  viginti  quinque  annis  est,  accusare  ut  inomciosam ¬
  voluntalem  patris,  quam  probavit,  non  polest.
1.  8.  §  1.  C.  de  inoff.  test.  Die  Stelle  enthält  deshalb
den  vollen  Beweis,  weil  der  Sohn,  welcher  pro  lieredilaria ¬
  portione  Schulden  bezahlte,  zum  Erben  ernannt  sein
mußte,  und  nur  wegen  Anerkennung  des  Testaments  wird
ihm  die  Querel  abgesprochen,  wenn  er  volljährig  ist.  1.  8.
§  11.  D.  de  inoff.  testam.
            
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