Volltext : ¬Das mecklenburgische Hypothekenrecht ([Hauptbd.])

Wirkung  der  Hypothek.
§  27.
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Generalmasse  aus  der  Spezialmasse  die  Bezahlung  der  hypothekarischen
Forderungen  verlangen,  welche  der  Generalmasse  von  dem  Hypothekargläubiger ¬
  gegen  Befriedigung  seiner  Forderung  cedirt  worden  sind  30
im  Bereich  der  meisten  Hypotheken=Ordnungen  tritt  die  Generalmasse
sogar  ohne  Weiteres  d.  h.  ohne  Cession  in  die  Rechte  des  aus  derselben
31)
früher  befriedigten  Hypothekargläubigers  ein.
In  welcher  Weise  die  hypothekarische  Forderung  berichtigt  wird,
wenn  sie  ungetheilt  auf  mehreren  Grundstücken  lastet,  ist  in  keiner  der
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mecklenburgischen  Hypotheken=Ordnungen  entschieden.
Handelt  es
sich  um  eine  Verband=Hypothek,  so  bilden  die  verbundenen  Grundstücke
eine  einzige  Spezialmasse,  aus  welcher  die  darauf  eingetragene  Forderung ¬
  zu  berichtigen  ist.  Handelt  es  sich  um  eine  Korrealhypothek  und
befindet  sich  nur  eines  der  gesammtschaftlich  belasteten  Grundstücke  in
der  Konkursmasse,  so  kann  aus  der  Spezialmasse,  welche  dasselbe
bildet,  die  Berichtigung  der  hypothekarischen  Forderung  im  vollen  Belaufe ¬
  verlangt  werden,  indem  der  Gläubiger  in  wie  außer  dem  Konkurs
die  Wahl  hat,  an  welches  der  belasteten  Grundstücke  er  sich  halten  will,
und  weder  die  Einrede  der  Vorausklagung  noch  die  Einrede  der  Theilung ¬
  gegen  ihn  stattfindet  (§  23).  Befinden  sich  in  der  Konkursmasse
mehrere  mit  einer  Korrealhypothek  belastete  Grundstücke  33),  so  bildet
jedes  derselben  eine  besondere  Masse.
Das  Wahlrecht,  welches  dem
30)  Es  wird  vorausgesetzt,  daß  der  Hypothekargläubiger  zugleich  eine  persönliche ¬
  Forderung  an  den  Gemeinschuldner  hat.  Die  volle  Befriedigung  dieser  Forderung ¬
  kann  namentlich  dann  eintreten,  wenn  damit  ein  Vorzugsrecht  verbunden
ist,  z.  B.  bei  der  Dotalforderung  oder  bei  Forderungen  der  pia  corpora.  Ueber
das  Recht  der  Generalmasse  auf  Abtretung  der  hypothekarischen  Forderung  vgl.
§.  28  Note  11.
31)  R.  St.B.O.  §  33  (=  St.B.O.  §  41).  Wism.  St.B.O.  §  33.  Wism.
HO.  §  26.  Strel.  DHO.  §  18.  Strel.  HHO.  §  16.  Dagegen  ist  diese  Bestimmung ¬
  nicht  aufgenommen  in  R.  RHO.,  obgleich  das  Dob.  Diarium  IV  30  die  Aufnahme ¬
  beantragt  hatte,  vgl.  über  den  Grund  Tschierpe  197;  ebensowenig  in
R.  KHO.,  wo  KHO.  §  20  nicht  aufgenommen  wurde,  und  in  DHO.
32)  Tschierpe  79  entzieht  sich  der  Beantwortung  dieser  Frage.
33)  Ueber  die  Behandlung  dieses  Falls  nach  gemeinem  Recht  vgl.  die  bei
Dernburg  II  486  verzeichnete  Literatur,  ferner  Luden  im  Archiv  für  civil.
Praxis  LIII  1  und  Fontenay  das.  308.
34)  Die  Zusammenwerfung  zu  einer  Masse,  welche  Bayer.  Prior.  Ges.  1822
§  19,  Württ.  Pf.  Ges.  1825  Art.  99  ff.  und  Sachs.  Weim.  Prior.  Ges.  1839
§§  63  ff.  anordnen,  widerstreitet  dem  Grundsatz  der  Spezialität  und  ist  im  mecklenburgischen ¬
  Recht  nicht  vorgeschrieben.
v.  Meibom,  Mecklenb.  Hyp.=Recht.
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