Wirkung der Hypothek.
§ 27.
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Generalmasse aus der Spezialmasse die Bezahlung der hypothekarischen
Forderungen verlangen, welche der Generalmasse von dem Hypothekargläubiger ¬
gegen Befriedigung seiner Forderung cedirt worden sind 30
im Bereich der meisten Hypotheken=Ordnungen tritt die Generalmasse
sogar ohne Weiteres d. h. ohne Cession in die Rechte des aus derselben
31)
früher befriedigten Hypothekargläubigers ein.
In welcher Weise die hypothekarische Forderung berichtigt wird,
wenn sie ungetheilt auf mehreren Grundstücken lastet, ist in keiner der
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mecklenburgischen Hypotheken=Ordnungen entschieden.
Handelt es
sich um eine Verband=Hypothek, so bilden die verbundenen Grundstücke
eine einzige Spezialmasse, aus welcher die darauf eingetragene Forderung ¬
zu berichtigen ist. Handelt es sich um eine Korrealhypothek und
befindet sich nur eines der gesammtschaftlich belasteten Grundstücke in
der Konkursmasse, so kann aus der Spezialmasse, welche dasselbe
bildet, die Berichtigung der hypothekarischen Forderung im vollen Belaufe ¬
verlangt werden, indem der Gläubiger in wie außer dem Konkurs
die Wahl hat, an welches der belasteten Grundstücke er sich halten will,
und weder die Einrede der Vorausklagung noch die Einrede der Theilung ¬
gegen ihn stattfindet (§ 23). Befinden sich in der Konkursmasse
mehrere mit einer Korrealhypothek belastete Grundstücke 33), so bildet
jedes derselben eine besondere Masse.
Das Wahlrecht, welches dem
30) Es wird vorausgesetzt, daß der Hypothekargläubiger zugleich eine persönliche ¬
Forderung an den Gemeinschuldner hat. Die volle Befriedigung dieser Forderung ¬
kann namentlich dann eintreten, wenn damit ein Vorzugsrecht verbunden
ist, z. B. bei der Dotalforderung oder bei Forderungen der pia corpora. Ueber
das Recht der Generalmasse auf Abtretung der hypothekarischen Forderung vgl.
§. 28 Note 11.
31) R. St.B.O. § 33 (= St.B.O. § 41). Wism. St.B.O. § 33. Wism.
HO. § 26. Strel. DHO. § 18. Strel. HHO. § 16. Dagegen ist diese Bestimmung ¬
nicht aufgenommen in R. RHO., obgleich das Dob. Diarium IV 30 die Aufnahme ¬
beantragt hatte, vgl. über den Grund Tschierpe 197; ebensowenig in
R. KHO., wo KHO. § 20 nicht aufgenommen wurde, und in DHO.
32) Tschierpe 79 entzieht sich der Beantwortung dieser Frage.
33) Ueber die Behandlung dieses Falls nach gemeinem Recht vgl. die bei
Dernburg II 486 verzeichnete Literatur, ferner Luden im Archiv für civil.
Praxis LIII 1 und Fontenay das. 308.
34) Die Zusammenwerfung zu einer Masse, welche Bayer. Prior. Ges. 1822
§ 19, Württ. Pf. Ges. 1825 Art. 99 ff. und Sachs. Weim. Prior. Ges. 1839
§§ 63 ff. anordnen, widerstreitet dem Grundsatz der Spezialität und ist im mecklenburgischen ¬
Recht nicht vorgeschrieben.
v. Meibom, Mecklenb. Hyp.=Recht.
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