Tit. II. §§. 59. Von Berichtigung des Besitztitels.
145
nächst der Besitztitel für den Adjudikatar auf Grund des Adjudikations-Erkenntnisses unmittelbar ¬
zu berichtigen.
Jahrb. Bd. 39. S. 459. Gräff Bd. 6. S. 455.)
b) Nach §. 7 der V. II. v. 4. März 1834 findet das, im R. v. 25. Juni 1832 vorgeschriebene, ¬
Aufgebot und Präklusionsverfahren jetzt nicht allein bei den im Wege der
Exekution eingeleiteten Subhastationen statt, sondern es kann mit allen Subhastationen verbunden ¬
werden.
c) R. v. 13. April 1835. Die Berichtigung des Besitztitels für den Käufer eines im Konkurse ¬
subhastirten Grundstücks ist von der Distribution der Kaufgelder nicht abhängig. Sobald
der Adjudikatar den im Adjudikationsbescheide ihm auferlegten Verpflichtungen genügt hat,
kann er die Berichtigung seines Besitztitels fordern. Ist darin bestimmt, daß ein Theil der
Kaufgelder auf dem Grundstücke stehen bleiben soll, so ist dieser Rückstand, wie im §. 19 der
V. II. vom 4. März 1834 festgesetzt, bei Berichtigung des Besitztitels zugleich im Hyp.=Buche
einzutragen, wogegen alle vom Adjudikatar nicht namentlich übernommenen Hyp.-Forderungen
gelöscht werden müssen. Diese Löschung kann deshalb, weil diese Hypothekarien bei der Distribution ¬
auf die rückständigen Kaufgelder angewiesen werden sollen, nicht ausgesetzt werden, denn
ihre diesfälligen Rechte werden durch die Löschung nicht beeinträchtigt, indem gleichzeitig die
Eintragung des Kaufgelder=Rückstandes erfolgt. Der ursprüngliche Hyp.=Nexus erleidet durch
das Konkurs=Verfahren eine Aenderung, so daß diejenigen Rechte, welche die Gläubiger bei der
Distribution auf den Kaufgelder=Rückstand erhalten, nur auf Grund neuer Instrumente eingetragen ¬
werden können. (Jahrb. Bd. 45. S. 498. Gräff Bd. 9. S. 54.)
d) Daß derjenige, welcher in einer bei Gelegenheit eines Konkurses eingeleiteten Subhastation ¬
ein Grundstück erstanden, auf Berichtigung seines Folii im Hypothekenbuche nicht so lange
zu warten brauche, bis die Immobiliarmassen vertheilt werden, ist auch bestimmt durch das R.
v. 28. Febr. 1836.
(Jahrb. Bd. 47. S. 371. Gräff Bd. 10. S. 295.)
e) Der §. 58 ist durch den §. 19 der V. II. v. 4. März 1834 insosern abgeändert, als die
Besitztitelberichtigung nicht mehr allein auf Grund des Adjudikationsbescheides, sondern auch
des Kaufgelderbelegungsprotokolls erfolgt. Crelinger zur V. II. v. 4. März 1834.
S. 92.
4) In Betreff der Abschaffung der nach dem Sächsischen Lehnsmandate erforderlichen Lehnsträger ¬
für inländische Stadtgemeinden und die Berichtigung des Besitztitels für letztere, bestimmen ¬
die K. O. v. 23. Okt. 1833 und das R. v. 4. Nov. 1833 in letzterer Beziehung —
in ersterer vergl. die Ergänzungen zu L. R. 1. 18. §. 49 — daß fernerhin in den Hyp.-Büchern ¬
über solche Lehngüter die Stadtgemeinden, nicht aber der Magistrat als Besitzer zu bezeichnen ¬
und zwar in der Art, daß dem mit rother Dinte zu unterstreichenden Eintragungsvermerk ¬
der bisherigen Besitzer, der Name der Stadtgemeinden, als jetzigen Besitzer, zu substituiren. ¬
(Jahrbücher Bd. 42. S. 287. 288. Gräff Bd. 6. S. 755.)
5) Die Berichtigung des Besitztitels für den Adjudikatar ist von Amtswegen zu betreiben.
Vergl. das zu der Hyp.=Ord. Tit. II. §§. 49-54. I. 5 a. gegebene R. v. 18. Okt. 1834.
b) Vergl. überhaupt die Ergänz. zur G. O. Tit. 52. §. 19 der V. II. v. 4. März 1834.
6) Vergl. auch die Ergänz. ad §§. 11 ff. d. Tit.
§. 59. Der Hyp.=Richter hat nach diesem §. bei Berichtigung des Besitztitels
einmal auf die Veräußerungs=Fähigkeit des Eigenthum Uebertragenden, dann
auf die Erwerbfähigkeit des den Besitztitel Nachsuchenden zu sehen, nicht minder
das Rechtsgeschäft selbst — ob es Eigenthum übertragen könne — und dessen Form
zu prüfen. In letzterer Beziehung sind die Ergänzungen zu den §§. 11 ff. und 60 ff. d. Tit.
zu vergleichen, so wie G. O. II. Tit. 1—4. III. 7. §§. 48—81 und A. L. R. l. 10. §. 26.
Hier dagegen soll eine Uebersicht und Hinweisung auf die von dem Hyp.=Richter zu beachtenden ¬
Gesetze gegeben werden, welche sich auf Veräußerungs- und Erwerbs-Fähigkeit beziehen ¬
*).
*) Nur von einer Uebersicht und der Hinweisung auf die Ergänzungen zum betreffenden materiellen
Rechte kann hier die Rede sein, da sonst das gesammte materielle Recht, die gesammte Gesetzgebung über
die freiwillige Gerichtsbarkeit, als Ergänzungen zu diesem §. gestellt werden müßte.