Full text : Bohnenberger, Johann G. F.: Astronomie

Tit.  II.  §§.  59.  Von  Berichtigung  des  Besitztitels.
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nächst  der  Besitztitel  für  den  Adjudikatar  auf  Grund  des  Adjudikations-Erkenntnisses  unmittelbar ¬
  zu  berichtigen.
Jahrb.  Bd.  39.  S.  459.  Gräff  Bd.  6.  S.  455.)
b)  Nach  §.  7  der  V.  II.  v.  4.  März  1834  findet  das,  im  R.  v.  25.  Juni  1832  vorgeschriebene, ¬
  Aufgebot  und  Präklusionsverfahren  jetzt  nicht  allein  bei  den  im  Wege  der
Exekution  eingeleiteten  Subhastationen  statt,  sondern  es  kann  mit  allen  Subhastationen  verbunden ¬
  werden.
c)  R.  v.  13.  April  1835.  Die  Berichtigung  des  Besitztitels  für  den  Käufer  eines  im  Konkurse ¬
  subhastirten  Grundstücks  ist  von  der  Distribution  der  Kaufgelder  nicht  abhängig.  Sobald
der  Adjudikatar  den  im  Adjudikationsbescheide  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  genügt  hat,
kann  er  die  Berichtigung  seines  Besitztitels  fordern.  Ist  darin  bestimmt,  daß  ein  Theil  der
Kaufgelder  auf  dem  Grundstücke  stehen  bleiben  soll,  so  ist  dieser  Rückstand,  wie  im  §.  19  der
V.  II.  vom  4.  März  1834  festgesetzt,  bei  Berichtigung  des  Besitztitels  zugleich  im  Hyp.=Buche
einzutragen,  wogegen  alle  vom  Adjudikatar  nicht  namentlich  übernommenen  Hyp.-Forderungen
gelöscht  werden  müssen.  Diese  Löschung  kann  deshalb,  weil  diese  Hypothekarien  bei  der  Distribution ¬
  auf  die  rückständigen  Kaufgelder  angewiesen  werden  sollen,  nicht  ausgesetzt  werden,  denn
ihre  diesfälligen  Rechte  werden  durch  die  Löschung  nicht  beeinträchtigt,  indem  gleichzeitig  die
Eintragung  des  Kaufgelder=Rückstandes  erfolgt.  Der  ursprüngliche  Hyp.=Nexus  erleidet  durch
das  Konkurs=Verfahren  eine  Aenderung,  so  daß  diejenigen  Rechte,  welche  die  Gläubiger  bei  der
Distribution  auf  den  Kaufgelder=Rückstand  erhalten,  nur  auf  Grund  neuer  Instrumente  eingetragen ¬
  werden  können.  (Jahrb.  Bd.  45.  S.  498.  Gräff  Bd.  9.  S.  54.)
d)  Daß  derjenige,  welcher  in  einer  bei  Gelegenheit  eines  Konkurses  eingeleiteten  Subhastation ¬
  ein  Grundstück  erstanden,  auf  Berichtigung  seines  Folii  im  Hypothekenbuche  nicht  so  lange
zu  warten  brauche,  bis  die  Immobiliarmassen  vertheilt  werden,  ist  auch  bestimmt  durch  das  R.
v.  28.  Febr.  1836.
(Jahrb.  Bd.  47.  S.  371.  Gräff  Bd.  10.  S.  295.)
e)  Der  §.  58  ist  durch  den  §.  19  der  V.  II.  v.  4.  März  1834  insosern  abgeändert,  als  die
Besitztitelberichtigung  nicht  mehr  allein  auf  Grund  des  Adjudikationsbescheides,  sondern  auch
des  Kaufgelderbelegungsprotokolls  erfolgt.  Crelinger  zur  V.  II.  v.  4.  März  1834.
S.  92.
4)  In  Betreff  der  Abschaffung  der  nach  dem  Sächsischen  Lehnsmandate  erforderlichen  Lehnsträger ¬
  für  inländische  Stadtgemeinden  und  die  Berichtigung  des  Besitztitels  für  letztere,  bestimmen ¬
  die  K.  O.  v.  23.  Okt.  1833  und  das  R.  v.  4.  Nov.  1833  in  letzterer  Beziehung  —
in  ersterer  vergl.  die  Ergänzungen  zu  L.  R.  1.  18.  §.  49  —  daß  fernerhin  in  den  Hyp.-Büchern ¬
  über  solche  Lehngüter  die  Stadtgemeinden,  nicht  aber  der  Magistrat  als  Besitzer  zu  bezeichnen ¬
  und  zwar  in  der  Art,  daß  dem  mit  rother  Dinte  zu  unterstreichenden  Eintragungsvermerk ¬
  der  bisherigen  Besitzer,  der  Name  der  Stadtgemeinden,  als  jetzigen  Besitzer,  zu  substituiren. ¬

(Jahrbücher  Bd.  42.  S.  287.  288.  Gräff  Bd.  6.  S.  755.)
5)  Die  Berichtigung  des  Besitztitels  für  den  Adjudikatar  ist  von  Amtswegen  zu  betreiben.
Vergl.  das  zu  der  Hyp.=Ord.  Tit.  II.  §§.  49-54.  I.  5  a.  gegebene  R.  v.  18.  Okt.  1834.
b)  Vergl.  überhaupt  die  Ergänz.  zur  G.  O.  Tit.  52.  §.  19  der  V.  II.  v.  4.  März  1834.
6)  Vergl.  auch  die  Ergänz.  ad  §§.  11  ff.  d.  Tit.
§.  59.  Der  Hyp.=Richter  hat  nach  diesem  §.  bei  Berichtigung  des  Besitztitels
einmal  auf  die  Veräußerungs=Fähigkeit  des  Eigenthum  Uebertragenden,  dann
auf  die  Erwerbfähigkeit  des  den  Besitztitel  Nachsuchenden  zu  sehen,  nicht  minder
das  Rechtsgeschäft  selbst  —  ob  es  Eigenthum  übertragen  könne  —  und  dessen  Form
zu  prüfen.  In  letzterer  Beziehung  sind  die  Ergänzungen  zu  den  §§.  11  ff.  und  60  ff.  d.  Tit.
zu  vergleichen,  so  wie  G.  O.  II.  Tit.  1—4.  III.  7.  §§.  48—81  und  A.  L.  R.  l.  10.  §.  26.
Hier  dagegen  soll  eine  Uebersicht  und  Hinweisung  auf  die  von  dem  Hyp.=Richter  zu  beachtenden ¬
  Gesetze  gegeben  werden,  welche  sich  auf  Veräußerungs-  und  Erwerbs-Fähigkeit  beziehen ¬
  *).
*)  Nur  von  einer  Uebersicht  und  der  Hinweisung  auf  die  Ergänzungen  zum  betreffenden  materiellen
Rechte  kann  hier  die  Rede  sein,  da  sonst  das  gesammte  materielle  Recht,  die  gesammte  Gesetzgebung  über
die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  als  Ergänzungen  zu  diesem  §.  gestellt  werden  müßte.
            
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