Volltext : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (1)

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langt  haben,  was  sehr  wenig  ist,  da  dieser  Grad  bereits  nach
einem  einjährigen  Cursus  ertheilt  wird.  In  der  neuern  Zeit
pflegen  jedoch  die  Anwälte  in  Frankreich  ihre  Studien  ganz  zu
vollenden  und  sich  den  Grad  als  Lizentiat  der  Rechte  zu  erwerben. ¬
  Ein  Gesetz  vom  29.  Jenner  1791,  welches  freilich  der
Aufhebung  der  Anwälte  vorhergeht,  jedoch  in  der  Praxis  noch
befolgt  wird,  erfordert,  daß  die  Kandidaten  während  fünf.  Jahren ¬
  in  der  Schreibstube  eines  Anwalts  gearbeitet  haben.  Auch
bestimmt  der  Artikel  3  Nro.  6  des  Gesetzes  vom  13.  Frimaire
Jahr  IX,  daß  der  Kandidat  ein  Zeugniß  seiner  Moralität  und
Fähigkeit  bei  der  Anwaltskammer  einholen  müsse.
Der  Artikel  93  des  Gesetzes  vom  27.  Ventose  Jahr  VIII
verfügt,  daß  bei  jedem  Gerichte  nur  eine  bestimmte  Zahl  von
Anwälten  angestellt  werden  solle,  und  daß  der  Staat  diese  Anzahl ¬
  auf  den  Grund  der  Vorschläge  der  Gerichte  festfetzen  werde.
Laut  dem  Gesetze  vom  20.  März  1791,  Artikel  9,  muß  der
Anwalt  in  der  Stadt  wohnen,  worin  sich  das  Gericht  befindet,
dem  er  angehört.
Der  Artikel  31  des  Gesetzes  vom  22.  Ventose  Jahr  XII
schreibt  den  Anwälten  vor,  einen  Amtseid  vor  dem  Antritte  ihres ¬
  Berufs  zu  leisten,  welcher  dahin  lautet,  „als  Rathgeber
nichts  zu  sagen  oder  bekannt  zu  machen,  was  den  Gesetzen,  Verordnungen, ¬
  guten  Sitten,  der  Sicherheit  des  Staats  und  der
allgemeinen  Ruhe  zuwider  ist  und  den  Anstand,  welchen  man
den  Tribunalen  und  öffentlichen  Gewalten  schuldig  ist,  nie  zu
.*
..
verletzen.
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Dasselbe  Gesetz  hatte  in  seinem  Artikel  32  den  Anwälten,
welche  den  Grad  als  Lizentiate  der  Rechte  erlangt  hatten,  erlaubt, ¬
  bei  denjenigen  Gerichten,  wobei  sie  aufgeschworen  waren,
in  allen  ihnen  übertragenen  Sachen  gemeinschaftlich  mit  den
Advokaten  die  Vorträge  vor  Gericht  zu  halten  und  Denkschriften
abzufassen;  und  die  Gerichte  waren  ermächtigt,  selbst  solche  Anwälte, ¬
  welche  nicht  Lizentiate  der  Rechte  waren,  zum  Plädiren
zuzulassen,  wenn  die  Advokaten  dies  verweigern  sollten.  Indessen ¬
  hat  das  kaiserliche  Dekret  vom  2.  Juli  1812  in  seinen  Artikeln ¬
  2,  3  und  5  diese  Gerechtsame  zu  Günsten  der  Advokaten
bedeutend  geschmälert,  wie  wir  dies  in  dem  folgenden  Kapitel
erörfern  werden.
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