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langt haben, was sehr wenig ist, da dieser Grad bereits nach
einem einjährigen Cursus ertheilt wird. In der neuern Zeit
pflegen jedoch die Anwälte in Frankreich ihre Studien ganz zu
vollenden und sich den Grad als Lizentiat der Rechte zu erwerben. ¬
Ein Gesetz vom 29. Jenner 1791, welches freilich der
Aufhebung der Anwälte vorhergeht, jedoch in der Praxis noch
befolgt wird, erfordert, daß die Kandidaten während fünf. Jahren ¬
in der Schreibstube eines Anwalts gearbeitet haben. Auch
bestimmt der Artikel 3 Nro. 6 des Gesetzes vom 13. Frimaire
Jahr IX, daß der Kandidat ein Zeugniß seiner Moralität und
Fähigkeit bei der Anwaltskammer einholen müsse.
Der Artikel 93 des Gesetzes vom 27. Ventose Jahr VIII
verfügt, daß bei jedem Gerichte nur eine bestimmte Zahl von
Anwälten angestellt werden solle, und daß der Staat diese Anzahl ¬
auf den Grund der Vorschläge der Gerichte festfetzen werde.
Laut dem Gesetze vom 20. März 1791, Artikel 9, muß der
Anwalt in der Stadt wohnen, worin sich das Gericht befindet,
dem er angehört.
Der Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Ventose Jahr XII
schreibt den Anwälten vor, einen Amtseid vor dem Antritte ihres ¬
Berufs zu leisten, welcher dahin lautet, „als Rathgeber
nichts zu sagen oder bekannt zu machen, was den Gesetzen, Verordnungen, ¬
guten Sitten, der Sicherheit des Staats und der
allgemeinen Ruhe zuwider ist und den Anstand, welchen man
den Tribunalen und öffentlichen Gewalten schuldig ist, nie zu
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verletzen.
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Dasselbe Gesetz hatte in seinem Artikel 32 den Anwälten,
welche den Grad als Lizentiate der Rechte erlangt hatten, erlaubt, ¬
bei denjenigen Gerichten, wobei sie aufgeschworen waren,
in allen ihnen übertragenen Sachen gemeinschaftlich mit den
Advokaten die Vorträge vor Gericht zu halten und Denkschriften
abzufassen; und die Gerichte waren ermächtigt, selbst solche Anwälte, ¬
welche nicht Lizentiate der Rechte waren, zum Plädiren
zuzulassen, wenn die Advokaten dies verweigern sollten. Indessen ¬
hat das kaiserliche Dekret vom 2. Juli 1812 in seinen Artikeln ¬
2, 3 und 5 diese Gerechtsame zu Günsten der Advokaten
bedeutend geschmälert, wie wir dies in dem folgenden Kapitel
erörfern werden.
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