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Wäre nun der Titel »Summa« etc. der ursprüngliche, fy
wüßten wir nothwendig das oben angeführte Zeugniß deS
Odofredus verwerfen, was doch nicht so flüchtig hin und ohne
alle Noch geschehen darf; obgleich ich gar nicht in Abrede stellen
will, daß Odofred gar wohl ein etwa in Ravenna lange vor
feiner Zeit entstandenes juristisches Werk ganz ignorieren konnte.
Die »Summa« des von Herrn G. I. R. Hugo so sehr
in Schutz genommenen Titels ist also doch wohl nicht so un-
antastbar, als man nach den Gott. gel. Anz. 1824. S. 337. f.
und dem Civ. Mag. Bd. V. S.425. Bd. VI. S. 36. ff. 35), und
Niebuhr wahrscheinlich noch ins zwölfte Jahrhundert gehört, und
die Wiener sicherlich nicht neuer, ja nach der Meinung des Herrn Ec.
R. C r a m e r vielleicht noch um ein ganzes Jahrhundert älter (S. p.
LXXXy. LXXXVil. ed. m. Daß der in der Wiener Handschrift des
findliche Titel Summa novellarum constitutionum lustiniani imp,
nicht eben so alt sein könne, sondern wahrscheinlich von einem spätes
ren Miniacor herrühre, bemerke ich nur, um Mißverständnissen vor-
zubeugen), vermurhlich aber auch keine dieser beiden Handschriften
etwas anderes, als Abschrift noch älterer ist (vgl. 0. XCII. cd. m ),
Conrad von Lichtenau aber in den Jahren 1215 . . . 1240 Prämon-
stratenser Abt zu Ursperg bei Augsburg gewesew-4st. Ueberdieß sind
Loch auch wohl die Decreralen Alexanders Hl. und Honorius III.
(cap. 3. X ne der. vel monadi, secui, von 1180. Und cap. 10. X.
eod, tit. von 1225 ; vgl- die späteren Verschärfungen durch Bonifa-
ciuS VHJ. in tit. eod. in V!*<>•), Bestimmungen, die später (I5l0.) den
Ingolstadtcr Geistlichen, Christoph Tengler, sogar abhielten, seinem
Vater Ulrich die so treuherzig erbetenen Zusätze und Verbesserungen
zum Leyenspiegel zukommen zu lassen, nicht ganz unbeachtenswerrh,
wenn der sehr späte und unbestimmte Bericht von den Büchern über
Las Römische Recht, die der Abr geschrieben haben soll (vgl. Hugo
Litterärgcschichte 2. Ausg. 0.84. 3. Ausg. S. 100. und Civ. Mag. Bd.
VI. S. 36.) zur Sprache-gebracht wird. Zu Conrads Zeiten werden
die päpstlichen Dispensationen von jenem Verbote „pro maiori sacro-
rum canonum intelligentia" nicht häusig gewesen sein.
35) Mehrere Lenin Frage stehenden Titel erklärende Stes-
sen mochten sich wohl in den Schriften des Herrn G-I. R. Hugo
nicht finden; denn die, worin es nur schlechthin heißt „summa no-
vellarum" u-dgl., so wie die neueren Noten in den Beiträgen zur
civil. Bücherk. Bd. I. S. 328. Not. 1. Bd. II. S- 45. Nor- 1. sind
mir doch billiger Weise nicht anzurcchnen, so wenig, als was.nun in der
dritten Ausg- der Litterärgcschichte zu lesen steht. Will man aber alle diese
Stellen niitzählen, so muß ich wohl zugebcn, was in der Anzeige mei-
nes BucheS (Gört. gel. Anz. 1830. S. 101.) gesagt ist, daß ,,seit wes
„nigstcrrS 9 Jahren und zwar auch wieder wenigstens an 10 vcrschie«
„denen Stellen" der Vf. der Anzeige das gesagt Habe, was ich nach-
lässiger Weise, als ich den Titel und die notitia litteraria zu meiner
Ausgabe deö6«rrpu, Icgum schrieb, ich weiß nicht zum wievielten Male,