Mir liegt der erste Vortrag des Vertreters der Staatsanwalt-
schaft in extenKo vor. Er ergänzt das erste Erkenntniß und kann
die Stelle einer Kritik des zweiten Erkenntnisses vertreten. Daher
ich ihn im Auszug folgen lasse. Hinsichtlich des objectiven Thatbe-
standes wurde anerkannt, daß zwischen den Beweisen über die To-
desart Humann's und über diejenige der Kinder eine merkliche Ver-
schiedenheit obwalte. Hier habe die Sektion nicht eigentlich patho-
logische, sondern nur chemische Abnormitäten — die aufgehaltene
Entwickelung des Verwesungsprozesses — Nachweisen können. Da-
durch werde die Frage, ob das Gift den Tod herbeigeführt, nicht
direkt beantwortet. Aber es träten ergänzend hinzu die Erhebungen
über die Wtrksamkeit des Giftes bei Lebzeiten, über die Dauer die-
ser Wirksamkeit, über die Hinlänglichkeit der nachgewiesenen Dosen,
über die Nichtanwendung specifischer Gegenmittel, über den Mangel
jeder andern wahrnehmbaren Todesursache. Uebrigens sei es nicht
Sache des Arztes, sondern des Richters, aus diesen sachkundig erho-
benen Thatsachen den entscheidenden Schluß auf die Todesursache
zu ziehen, weil dieser Schluß nicht anderweit ein sachverständiges
Urtheil, sondern lediglich eine logische .Operation erfordere. Des-
halb erscheine jedenfalls die von der Verteidigung angeregte Ein-
holung eines Obergutachtens über die Todesart nicht zweckent-
sprechend. *
Was die Urheberschaft, zuförderst des der Zeitfolge nach er-
sten Todenfalls anlangt, so sei die dem Angeklagten gebotene, be-
sonders günstige Gelegenheit zu Ausführung der That zugleich ge-
eignet gewesen denselben, falls er ja überrascht worden wäre, gegen
jeden Verdacht eines böswilligen Eingriffs sicher zu stellen. Das
Gewicht des Jndiciums wachse durch die Erwägung, daß bei keiner
der andern Pcsonen, denen die Möglichkeit offen gestanden, der
Neugeborenen in der kritischen Zeit Gift zu reichen, insbesondere
der ledigen Reichenberger und deren Angehörigen Motive zu einer
solchen That zu entdecken gewesen seien. Der ältere Knabe sei der
Liebling seiner Großeltern geworden. Um die Wöchnerin hätten sich,
trotz der zwei Kinder, zwei junge Männer beworben. Die Reichen-
berger'schc Familie sei von drückender Sorge um das tägliche Brod
frei gewesen. Zur Noch habe überdies Bretschneider's Unterstützung
in Aussicht gestanden.
Bei dem Einflößen des Trankes habe Br. aus eigenem An-
trieb, ohne Anfrage bei Sachkundigen, ohne eigene Sachkunde ge-
handelt, und von dem, was er gethan, hinterher gegen Jedermann
geschwiegen; wenn es ihm in der That um das Wohl des Kindes
zu thun gewesen wäre, so viel ungelöste Räthsel wie Unterlassungen.
Charakteristisch genug habe er hier wieder der Preußelbeercn geden-
ken müsien, derselben Speise, deren Genuß ll/2 Jahre später für
den Knaben Reichenberger so verderblich geworden. Auch in einem
Mir liegt der erste Vortrag des Vertreters der Staatsanwalt-
schaft in extenKo vor. Er ergänzt das erste Erkenntniß und kann
die Stelle einer Kritik des zweiten Erkenntnisses vertreten. Daher
ich ihn im Auszug folgen lasse. Hinsichtlich des objectiven Thatbe-
standes wurde anerkannt, daß zwischen den Beweisen über die To-
desart Humann's und über diejenige der Kinder eine merkliche Ver-
schiedenheit obwalte. Hier habe die Sektion nicht eigentlich patho-
logische, sondern nur chemische Abnormitäten — die aufgehaltene
Entwickelung des Verwesungsprozesses — Nachweisen können. Da-
durch werde die Frage, ob das Gift den Tod herbeigeführt, nicht
direkt beantwortet. Aber es träten ergänzend hinzu die Erhebungen
über die Wtrksamkeit des Giftes bei Lebzeiten, über die Dauer die-
ser Wirksamkeit, über die Hinlänglichkeit der nachgewiesenen Dosen,
über die Nichtanwendung specifischer Gegenmittel, über den Mangel
jeder andern wahrnehmbaren Todesursache. Uebrigens sei es nicht
Sache des Arztes, sondern des Richters, aus diesen sachkundig erho-
benen Thatsachen den entscheidenden Schluß auf die Todesursache
zu ziehen, weil dieser Schluß nicht anderweit ein sachverständiges
Urtheil, sondern lediglich eine logische .Operation erfordere. Des-
halb erscheine jedenfalls die von der Verteidigung angeregte Ein-
holung eines Obergutachtens über die Todesart nicht zweckent-
sprechend. *
Was die Urheberschaft, zuförderst des der Zeitfolge nach er-
sten Todenfalls anlangt, so sei die dem Angeklagten gebotene, be-
sonders günstige Gelegenheit zu Ausführung der That zugleich ge-
eignet gewesen denselben, falls er ja überrascht worden wäre, gegen
jeden Verdacht eines böswilligen Eingriffs sicher zu stellen. Das
Gewicht des Jndiciums wachse durch die Erwägung, daß bei keiner
der andern Pcsonen, denen die Möglichkeit offen gestanden, der
Neugeborenen in der kritischen Zeit Gift zu reichen, insbesondere
der ledigen Reichenberger und deren Angehörigen Motive zu einer
solchen That zu entdecken gewesen seien. Der ältere Knabe sei der
Liebling seiner Großeltern geworden. Um die Wöchnerin hätten sich,
trotz der zwei Kinder, zwei junge Männer beworben. Die Reichen-
berger'schc Familie sei von drückender Sorge um das tägliche Brod
frei gewesen. Zur Noch habe überdies Bretschneider's Unterstützung
in Aussicht gestanden.
Bei dem Einflößen des Trankes habe Br. aus eigenem An-
trieb, ohne Anfrage bei Sachkundigen, ohne eigene Sachkunde ge-
handelt, und von dem, was er gethan, hinterher gegen Jedermann
geschwiegen; wenn es ihm in der That um das Wohl des Kindes
zu thun gewesen wäre, so viel ungelöste Räthsel wie Unterlassungen.
Charakteristisch genug habe er hier wieder der Preußelbeercn geden-
ken müsien, derselben Speise, deren Genuß ll/2 Jahre später für
den Knaben Reichenberger so verderblich geworden. Auch in einem