Object : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 67, Abth. 1 = N.F. Bd. 60, Abth. 1 (1876))

4.44. Strafurtheil. Betheiligung an einer Schlägerei. Civilrechtliche Folgen

115

Ttrafurtheil- — Betheiligung an einer Schlägerei. —
Ctvilrechtliche Folgen
Die strafrechtliche Berurtheilung wegenBethei-
ligung an einer Schlägerei, durch welche eine
schwere Körperverletzung eines Menschen ver-
ursacht worden (Art. 227 des Str.-G.-B.), be-
gründet gegen den Theilnehmer die volle civil-
rechtliche Verantwortlichkeit für die Folgen
der Verletzung.
Heß — Schunk u. Cons.
So entschieden vom Appellationsgerichtshofe aus folgenden
Gründen:
I. E., daß durch das rechtskräftige Urtheil des König!.
Zuchtpolizeigerichts zu Coblenz vom 29. Mai 1872 die drei
Appellaten Schunk, Annen und Horn überwiesen erklärt sind,
am 11. Februar 1872 zu Bruttig sich an einer Schlägerei
betheiligt zu haben, durch welche eine schwere Körperver-
letzung des Appellanten Heß verursacht worden, und daß dem-
gemäß die Appellaten nicht blos wegen Vergehens gegen den
Art. 227 des Str.-G.-B. zu Gefängnißstrafen verurtheilt, son-
dern auch nach Art. 27 §. 1 des Einführungsgesetzes zum
Preuß. Strafgesetzbuch gehalten sind, Kosten und Schadensersatz
solidarisch zu tragen;
Daß es nun für unerheblich zu erachten, wenn in der hier-
auf vom Appellanten erhobenen Entschädigungsklage das Faktum
vom t l. Februar nicht gemäß dem erwähnten Art. 227, sondern
einfach als Mißhandlung des Appellanten qualifizirt worden ist;
Daß auch dem Zweifel nicht Raum zu geben ist, als ob
bei einer Berurtheilung nach diesem Artikel die verursachte
Körperverletzung nicht, wie bei einer gewöhnlichen Mißhand-
lung als Folge der Thätigkeit der Verurtheilten erscheinen und
von ihnen also nicht gleichmäßig civilrechtlich zu vertreten sein
könne; daß vielmehr, sobald das im Artikel bezeichnte Vergehen
als eine Art strafbarer Körperverletzung ins Gesetzbuch ausge-
nommen wurde, für prinzipielle Unterscheidung zwischen straf-
rechtlicher und civilrechtlicher Verantwortlichkeit kein Anhalts-
punkt mehr vorhanden ist, zumal der Art. 231 noch bestimmt,
daß in allen, in den vorhergehenden Artikeln behandelten Fällen
der Körperverletzung statt der gewöhnlichen Geltendmachung
8*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer