Volltext : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

Wechsel-Obligationenrecht.
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Rückwechsels  (Retourrechnung,  Protest,  Grundwechsel,  Postattest, -
  Courszettel,  Mäklerquittung  usw.)  können  diesem  bei
geschlossen  oder  direct  an  den  Regressaten  gesendet  werden.82)
Wie  gegen  die  Regressschuldner  kann  der  Anspruch  auf
Zahlung  der  Regresssumme  auch  gegen  die  Haupt-  und
Interventionsschuldner  mit  oder  ohne  Rückwechsel  geltend
gemacht  werden.
7.  Prolongation  und  Moratorium.
§  25.
Die  Prolongation')  kann  durch  Vertrag  oder  durch  ein
Gesetz,  und  durch  dieses  in  zwei  Gestalten  gewährt  werden:
als  nothwendige  Prolongation  und  als  Moratorium.
I.  Die  vertragsmässige  Prolongation,  welche  nach  bestehenden ¬
  Uesancen  der  Banken  nur  gegen  ein  Disconto  gewährt ¬
  wird,  ist  ein  Vertrag  zwischen  einem  bestimmten  Wechselgläubiger ¬
  mit  dem  Hauptschuldner,  mittels  dessen  sich  der
Erstere  verpflichtet,  die  Wechselforderung  nicht  vor  Ablauf
einer  bestimmten  Zeit  nach  dem  Verfalltage  des  Wechsels,
geltend
d.  i.  nicht  vor  Ablauf  der  Prolongationsfrist,  gerichtlich
82)  Man  spricht  im  ersten  Falle  von  einem  „Rückwechsel  mit  Beilagen“, ¬
  und  im  zweiten  von  einem  „einfachen  Wechsel“,  indem  er  nicht
nothwendig  als  Rückwechsel  bezeichnet  werden  muss.  Thöl  366,  Hartmann ¬
  410,  Lehmann  563,  Gareis  612,  Brachmann  269.  Nach  franz.
und  ital.  Rechte  muss  der  Rückwechsel  stets  vom  Protest  und  der  Retourrechnung ¬
  begleitet  sein.  Cohn  Ztschr.  116.
*)  Sohm  Go.  Ztschr.  23.  S.  476,  Brauer  Archiv  5.  S.  13,  Kheil  Arch.
6.  S.  64,  Swoboda  Arch.  16.  S.  29.  vgl.  auch  oben  §  8  N.  12.
2)  Wächter  325,  Thöl  729,  Renaud  220,  Volkmar-Löwy  269.
Hartmann  372,  Brachmann  248,  Brauer  Arch.  5.  S.  13,  Cohn  Ztschr.
101.  —  Dernburg  758  meint,  dass  die  auf  dem  Wechsel  vor  dem  Protest
Mangels  Zahlung  beurkundete  Prolongation  jedem  Gläubiger  entgegengesetzt
werden  könne  und  den  Regress  Mangels  Zahlung  gegen  die  Vormänner  beseitige, ¬
  während  die  nach  dem  Protest  M.  Z.  angesetzte  Prolongation  den
Regress  vor  Ablauf  der  Prolongationsfrist  ausschliesse.  Eine  solche  wechselrechtliche ¬
  Wirkung  kann  eine  civilrechtliche  Clausel  aber  nicht  er
zeugen,  s.  oben  S.  177  f.,  180.  Der  Protesterlass  wirkt  auch  nur  inter  partes.
Vgl.  jetzt  auch  Goldschmidt  Grundriss  S.  232  (gegen  Dernburg).  Kheil
            
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