Wechsel-Obligationenrecht.
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Rückwechsels (Retourrechnung, Protest, Grundwechsel, Postattest, -
Courszettel, Mäklerquittung usw.) können diesem bei
geschlossen oder direct an den Regressaten gesendet werden.82)
Wie gegen die Regressschuldner kann der Anspruch auf
Zahlung der Regresssumme auch gegen die Haupt- und
Interventionsschuldner mit oder ohne Rückwechsel geltend
gemacht werden.
7. Prolongation und Moratorium.
§ 25.
Die Prolongation') kann durch Vertrag oder durch ein
Gesetz, und durch dieses in zwei Gestalten gewährt werden:
als nothwendige Prolongation und als Moratorium.
I. Die vertragsmässige Prolongation, welche nach bestehenden ¬
Uesancen der Banken nur gegen ein Disconto gewährt ¬
wird, ist ein Vertrag zwischen einem bestimmten Wechselgläubiger ¬
mit dem Hauptschuldner, mittels dessen sich der
Erstere verpflichtet, die Wechselforderung nicht vor Ablauf
einer bestimmten Zeit nach dem Verfalltage des Wechsels,
geltend
d. i. nicht vor Ablauf der Prolongationsfrist, gerichtlich
82) Man spricht im ersten Falle von einem „Rückwechsel mit Beilagen“, ¬
und im zweiten von einem „einfachen Wechsel“, indem er nicht
nothwendig als Rückwechsel bezeichnet werden muss. Thöl 366, Hartmann ¬
410, Lehmann 563, Gareis 612, Brachmann 269. Nach franz.
und ital. Rechte muss der Rückwechsel stets vom Protest und der Retourrechnung ¬
begleitet sein. Cohn Ztschr. 116.
*) Sohm Go. Ztschr. 23. S. 476, Brauer Archiv 5. S. 13, Kheil Arch.
6. S. 64, Swoboda Arch. 16. S. 29. vgl. auch oben § 8 N. 12.
2) Wächter 325, Thöl 729, Renaud 220, Volkmar-Löwy 269.
Hartmann 372, Brachmann 248, Brauer Arch. 5. S. 13, Cohn Ztschr.
101. — Dernburg 758 meint, dass die auf dem Wechsel vor dem Protest
Mangels Zahlung beurkundete Prolongation jedem Gläubiger entgegengesetzt
werden könne und den Regress Mangels Zahlung gegen die Vormänner beseitige, ¬
während die nach dem Protest M. Z. angesetzte Prolongation den
Regress vor Ablauf der Prolongationsfrist ausschliesse. Eine solche wechselrechtliche ¬
Wirkung kann eine civilrechtliche Clausel aber nicht er
zeugen, s. oben S. 177 f., 180. Der Protesterlass wirkt auch nur inter partes.
Vgl. jetzt auch Goldschmidt Grundriss S. 232 (gegen Dernburg). Kheil