Inhaltsverzeichnis : Schiebe, August: Correspondenz über kaufmännische Rechtsfälle nebst den Entscheidungen

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gesinnten  zu  verhindern,  ihr  Vorhaben  heimlicherweise  auszuführen": ¬

„In  Betracht,  daß  wenn  die  Frachtfahrer  durch  seichte  Entschuldigungen ¬
  von  ihrer  Verantwortlichkeit  entbunden  werden  könnten,
es  keine  Sicherheit  mehr  für  die  Eigenthümer  gäbe,  die  dadurch  ausgesetzt ¬
  würden,  alle  Folgen  der  Nachlässigkeit  oder  Sorglosigkeit  derselben ¬
  zu  tragen":
„In  Betracht,  daß  das  Gesetz  bezweckt,  daß  in  Betreff  des
Eigenthümers  jede  Gewähr  auf  dem  Frachtfahrer  lastet;  daß  sie  der
Art.  1782  in  Hinsicht  auf  Verwahrung  und  Erhaltung  der  ihnen
anvertrauten  Sachen  denselben  Verbindlichkeiten  wie  die  Gastwirthe
unterwirft;  daß  endlich,  wenn  der  Gesetzgeber  die  ihnen  auferlegte
Sorge  nicht  festsetzen  wollte,  dies  geschah,  weil  sie  eine  absolute  ist,
und  er  nur  die  Uebermacht  und  die  eigenthümliche  fehlerhafte  Beschaffenheit ¬
  der  Sache  als  einzige  Ausnahme  gelten  lassen  wollte"
„In  Betracht,  daß  aus  den  von  den  Gebr.  G.  beigebrachten
Certificaten  hervorgehen  würde,  daß  es  auf  der  Saone  und  dem
Rhone  nicht  gebräuchlich  ist,  während  der  Nacht  Jemanden  als
Schiffswache  aufzustellen,  und  daß  nach  der  Visite  die  Leute  sich
schlafen  legen,  dies  keinen  Einfluß  auf  die  Meinung  des  Gerichts
haben  kann"
„daß  der  durch  diese  Certificate  attestirte  Gebrauch  den  Mangel ¬
  an  Sorgfalt,  die  das  Gesetz  den  Frachtfahrern  auferlegt,  nicht
rechtfertigen  könne,  da  sie  sogar  für  einen  leichten  Fehler  haften":
„daß  der  Schiffer  der  Gebr.  G.  einen  großen  Fehler  begangen
hat,  indem  er  sich  eine  Vernachlässigung  in  der  Wachsamkeit,  zu  der
er  verpflichtet  war,  zu  Schulden  kommen  ließ'
„In  Betracht,  daß  der  Art.  103  die  Frachtfahrer  nur  zur  Zahlung ¬
  des  Verlustes,  oder  zum  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet,  ohne
sie  zu  Schadloshaltung  anzuhalten"
„daß  der  Frachtfahrer  durch  die  gesetzliche  Verfügung,  welche
die  Gerichte  übrigens  nicht  verschärfen  dürfen,  schon  genug  bestraft ¬
  ist";
„In  Betracht,  daß  der  Art.  107  die  Verfügung  des  Tit.  VI.
des  H.  G.  B.  auf  die  Inhaber  von  Flußschiffen*)  ausdehnt":
1)  Auch  auf  die  Unternehmer  von  Landkutschen  (diligences)  und  öffentlichen
Fuhrwerken.
            
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