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gesinnten zu verhindern, ihr Vorhaben heimlicherweise auszuführen": ¬
„In Betracht, daß wenn die Frachtfahrer durch seichte Entschuldigungen ¬
von ihrer Verantwortlichkeit entbunden werden könnten,
es keine Sicherheit mehr für die Eigenthümer gäbe, die dadurch ausgesetzt ¬
würden, alle Folgen der Nachlässigkeit oder Sorglosigkeit derselben ¬
zu tragen":
„In Betracht, daß das Gesetz bezweckt, daß in Betreff des
Eigenthümers jede Gewähr auf dem Frachtfahrer lastet; daß sie der
Art. 1782 in Hinsicht auf Verwahrung und Erhaltung der ihnen
anvertrauten Sachen denselben Verbindlichkeiten wie die Gastwirthe
unterwirft; daß endlich, wenn der Gesetzgeber die ihnen auferlegte
Sorge nicht festsetzen wollte, dies geschah, weil sie eine absolute ist,
und er nur die Uebermacht und die eigenthümliche fehlerhafte Beschaffenheit ¬
der Sache als einzige Ausnahme gelten lassen wollte"
„In Betracht, daß aus den von den Gebr. G. beigebrachten
Certificaten hervorgehen würde, daß es auf der Saone und dem
Rhone nicht gebräuchlich ist, während der Nacht Jemanden als
Schiffswache aufzustellen, und daß nach der Visite die Leute sich
schlafen legen, dies keinen Einfluß auf die Meinung des Gerichts
haben kann"
„daß der durch diese Certificate attestirte Gebrauch den Mangel ¬
an Sorgfalt, die das Gesetz den Frachtfahrern auferlegt, nicht
rechtfertigen könne, da sie sogar für einen leichten Fehler haften":
„daß der Schiffer der Gebr. G. einen großen Fehler begangen
hat, indem er sich eine Vernachlässigung in der Wachsamkeit, zu der
er verpflichtet war, zu Schulden kommen ließ'
„In Betracht, daß der Art. 103 die Frachtfahrer nur zur Zahlung ¬
des Verlustes, oder zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ohne
sie zu Schadloshaltung anzuhalten"
„daß der Frachtfahrer durch die gesetzliche Verfügung, welche
die Gerichte übrigens nicht verschärfen dürfen, schon genug bestraft ¬
ist";
„In Betracht, daß der Art. 107 die Verfügung des Tit. VI.
des H. G. B. auf die Inhaber von Flußschiffen*) ausdehnt":
1) Auch auf die Unternehmer von Landkutschen (diligences) und öffentlichen
Fuhrwerken.