Metadaten : Geschichte des Executiv-Prozesses (10)

59
Italien.  §.  7.
Klägers  seinem  ganzen  Umfange  nach  anerkannte,")  oder  indem ¬
  er  eine  von  jenen  dem  Prätor  gestatteten  Fragen,  interrogationes ¬
  in  jure,  mit  einem  Geständniß  beantwortete.
Solche  interrogationes  in  jure  8)  bezogen  sich  jedoch  nicht  auf
die  Hauptverbindlichkeit,  sondern  nur  auf  gewisse  Vorfragen
über  Punkte,  welche  wir  unter  der  Passivlegitimation  zur
Sache  zu  begreifen  pflegen,3)  und  über  ähnliche  Punkte.  10)
7)  Daß  in  diesem  Falle,  —  selbst  wenn  der  Verklagte  sich  weigert,  den
anerkannten  Anspruch  des  Klägers  zu  befriedigen,  —  kein  Prozeß,
(dem  es  sogar  am  Objekt  fehlt,)  also  auch  kein  verurtheilendes  Erkenntniß ¬
  nachfolgen,  sondern  nur  der  unmittelbare  Zwang  zur
Leistung  der  Verbindlichkeit  (ein  Akt  der  vollziehenden,  nicht  der
richterlichen  Gewalt)  eintreten  kann,  beruht  wahrhaft  auf  innerer
Nothwendigkeit  der  Natur  der  Sache.  Vgl.  v.  Gaisberg,  allgemeine
Vorkenntnisse  zur  Theorie  des  bürgerl.  Proc.  §.  28--31.  und  §.  61--62.
8)  Tot.  tit.  D.  de  interrogationibus  in  jure  faciendis  et  interrogatoriis ¬
  actionibus.  (11,  1.)
Z.  B.  wenn  der  Erbe  des  ursprünglichen  Schuldners  belangt  wird,
an  heres  sit  ?  quota  ex  parte  heres  sit?  —  Die  in  den  Gesetzen ¬
  ausdrücklich  genannten  Fälle  der  interrogatio  in  jure  stellt
die  Glosse  zu  L.  1.  D.  h.  t.  folgendermaaßen  zusammen:  prima:
an  sit  heres?  secunda:  pro  quota  parte  ?  tertia:  qualiter
sit  heres?  quarta:  an  servum  noxium  possideat?  quando
convenitur  noxaliter;  quinta:  an  sua  sit  quadrupes  ?    quae
pauperiem  fecisse  dicatur.)  sexta:  an  possideat  aedes,  quarum
nomine  petitur  caveri  de  damno  ?  septima:  pro  qua  parte?
octava:  si,  penes  se  habeat  peculium?  Nona:  de  aetate;
decima:  an  possideat  ille,  contra  quem  agitur  in  rem?  Undecima: ¬
  pro  qua  parte?  —  Auch  bezüglich  dieser  Fragen  liegt
es  völlig  in  der  Natur  der  Sache,  daß,  sobald  der  Beklagte  mit
einem  dem  Kläger  genügenden  Geständnisse  geantwortet  hatte,
hierüber,  als  über  ein  klares,  von  keinem  Theile  in  Contestation
gezogenes  Rechtsverhältniß,  kein  Rechtsstreit  entstehen  konnte,  daß
aber  der  Streit  darüber:  ob  der  geständigermaaßen  zur  Sache  legitimirte ¬
  Beklagte  in  der  Hauptsache  verpflichtet  sey,  den  Anspruchdes ¬
  Klägers  anzuerkennen?  allerdings  noch  geführt  werden  mußte.
Z.  B.  über  das  Alter  (L.  11.  pr.  D.  h.  t.)  und  andere  Verhält¬10


            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer