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Italien. §. 7.
Klägers seinem ganzen Umfange nach anerkannte,") oder indem ¬
er eine von jenen dem Prätor gestatteten Fragen, interrogationes ¬
in jure, mit einem Geständniß beantwortete.
Solche interrogationes in jure 8) bezogen sich jedoch nicht auf
die Hauptverbindlichkeit, sondern nur auf gewisse Vorfragen
über Punkte, welche wir unter der Passivlegitimation zur
Sache zu begreifen pflegen,3) und über ähnliche Punkte. 10)
7) Daß in diesem Falle, — selbst wenn der Verklagte sich weigert, den
anerkannten Anspruch des Klägers zu befriedigen, — kein Prozeß,
(dem es sogar am Objekt fehlt,) also auch kein verurtheilendes Erkenntniß ¬
nachfolgen, sondern nur der unmittelbare Zwang zur
Leistung der Verbindlichkeit (ein Akt der vollziehenden, nicht der
richterlichen Gewalt) eintreten kann, beruht wahrhaft auf innerer
Nothwendigkeit der Natur der Sache. Vgl. v. Gaisberg, allgemeine
Vorkenntnisse zur Theorie des bürgerl. Proc. §. 28--31. und §. 61--62.
8) Tot. tit. D. de interrogationibus in jure faciendis et interrogatoriis ¬
actionibus. (11, 1.)
Z. B. wenn der Erbe des ursprünglichen Schuldners belangt wird,
an heres sit ? quota ex parte heres sit? — Die in den Gesetzen ¬
ausdrücklich genannten Fälle der interrogatio in jure stellt
die Glosse zu L. 1. D. h. t. folgendermaaßen zusammen: prima:
an sit heres? secunda: pro quota parte ? tertia: qualiter
sit heres? quarta: an servum noxium possideat? quando
convenitur noxaliter; quinta: an sua sit quadrupes ? quae
pauperiem fecisse dicatur.) sexta: an possideat aedes, quarum
nomine petitur caveri de damno ? septima: pro qua parte?
octava: si, penes se habeat peculium? Nona: de aetate;
decima: an possideat ille, contra quem agitur in rem? Undecima: ¬
pro qua parte? — Auch bezüglich dieser Fragen liegt
es völlig in der Natur der Sache, daß, sobald der Beklagte mit
einem dem Kläger genügenden Geständnisse geantwortet hatte,
hierüber, als über ein klares, von keinem Theile in Contestation
gezogenes Rechtsverhältniß, kein Rechtsstreit entstehen konnte, daß
aber der Streit darüber: ob der geständigermaaßen zur Sache legitimirte ¬
Beklagte in der Hauptsache verpflichtet sey, den Anspruchdes ¬
Klägers anzuerkennen? allerdings noch geführt werden mußte.
Z. B. über das Alter (L. 11. pr. D. h. t.) und andere Verhält¬10