Zweiter Abschnitt.
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einer Commission und einer billigeren Ausführung, welche vermittelst -
einer Einrichtung geschieht, die den Commissionär vom
kostspieligern Abschluss eines besonderen Geschäftes mit dem Dritten
für Rechnung des Comittenten überhebt, dem Commissionär zu Gute
kommt. Auch bei der commissionsweisen Collectivversicherung liegt
wie im Falle des Art. 383 ein Selbstcontrahiren des Commissionärs
(des L.H.) vor.
Derselbe gewährt durch die Aufnahme der Waaren dem Einlagerer -
den Versicherungsanspruch und darf als Gegenleistung die
normalen Prämien nebst einer Provision fordern.
§ 33. Rechte des Lagerhauses aus dem Lagergeschäft.
Dieselben sind:
1. Das Recht auf Erfüllung der Bedingungen des Reglements
und des Gebührentarifs. Dieses Recht ist nach dem Grundsatz
point de faveur pour personne ein unverzichtbares (§ 13 L.H.G.,
§ 969 a. b. G.B,).
2. Das Recht auf vollen Ersatz des durch levis culpa verursachten -
Schadens (§ 967 a. b. G.B., Art. 283 H.G.B.).
3. Das Recht auf Ersatz der zur Erhaltung der verwahrten
Waare, sei es auch unverschuldeterweise fruchtlos, und der zur Vermehrung -
der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten (§ 967,
arg. § 1036,1) 1037 a. b. G.B.).
In diesem Rechte ist auch das im § 967 cit. ausdrücklich ausgesprochene ¬
Recht auf Ersatz der zur Rettung des hinterlegten
Gutes aufgeopferten eigenen Sachen des L.H. enthalten, welches
Recht gleichfalls nicht durch den Erfolg bedingt sein dürfte.
4. Das kaufmännische Retentionsrecht an der eingelagerten
Waare unter den Voraussetzungen des Art. 313 fg. H.G.B.
5. Das Pfandrecht an der eingelagerten Waare (§ 28 L.H.G.).
6. Das Verkaufsrecht (§§ 33, 34 L.H.G.).
Die beiden letztgenannten Rechte bedürfen einer gesonderten
Betrachtung in den folgenden Paragraphen.
*) Weder § 1014 über Bevollmächtigung, wie Stubenrauch (ad § 967
cit.) will, noch §§ 1036, 1037 können direkt angewendet werden, da der
Depositar i. d. R. weder Bevollmächtigter noch Geschäftsführer ohne Auftrag
im Sinne des Gesetzes ist, sondern in einem selbständig geregelten Verhältniss ¬
steht. Da er jedoch factisch seine Verwendung ohne Auftrag macht,