fullscreen : Adler, Karl: ¬Das österreichische Lagerhausrecht

Zweiter  Abschnitt.
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einer  Commission  und  einer  billigeren  Ausführung,  welche  vermittelst -
  einer  Einrichtung  geschieht,  die  den  Commissionär  vom
kostspieligern  Abschluss  eines  besonderen  Geschäftes  mit  dem  Dritten
für  Rechnung  des  Comittenten  überhebt,  dem  Commissionär  zu  Gute
kommt.  Auch  bei  der  commissionsweisen  Collectivversicherung  liegt
wie  im  Falle  des  Art.  383  ein  Selbstcontrahiren  des  Commissionärs
(des  L.H.)  vor.
Derselbe  gewährt  durch  die  Aufnahme  der  Waaren  dem  Einlagerer -
  den  Versicherungsanspruch  und  darf  als  Gegenleistung  die
normalen  Prämien  nebst  einer  Provision  fordern.
§  33.  Rechte  des  Lagerhauses  aus  dem  Lagergeschäft.
Dieselben  sind:
1.  Das  Recht  auf  Erfüllung  der  Bedingungen  des  Reglements
und  des  Gebührentarifs.  Dieses  Recht  ist  nach  dem  Grundsatz
point  de  faveur  pour  personne  ein  unverzichtbares  (§  13  L.H.G.,
§  969  a.  b.  G.B,).
2.  Das  Recht  auf  vollen  Ersatz  des  durch  levis  culpa  verursachten -
  Schadens  (§  967  a.  b.  G.B.,  Art.  283  H.G.B.).
3.  Das  Recht  auf  Ersatz  der  zur  Erhaltung  der  verwahrten
Waare,  sei  es  auch  unverschuldeterweise  fruchtlos,  und  der  zur  Vermehrung -
  der  fortdauernden  Nutzungen  verwendeten  Kosten  (§  967,
arg.  §  1036,1)  1037  a.  b.  G.B.).
In  diesem  Rechte  ist  auch  das  im  §  967  cit.  ausdrücklich  ausgesprochene ¬
  Recht  auf  Ersatz  der  zur  Rettung  des  hinterlegten
Gutes  aufgeopferten  eigenen  Sachen  des  L.H.  enthalten,  welches
Recht  gleichfalls  nicht  durch  den  Erfolg  bedingt  sein  dürfte.
4.  Das  kaufmännische  Retentionsrecht  an  der  eingelagerten
Waare  unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  313  fg.  H.G.B.
5.  Das  Pfandrecht  an  der  eingelagerten  Waare  (§  28  L.H.G.).
6.  Das  Verkaufsrecht  (§§  33,  34  L.H.G.).
Die  beiden  letztgenannten  Rechte  bedürfen  einer  gesonderten
Betrachtung  in  den  folgenden  Paragraphen.
*)  Weder  §  1014  über  Bevollmächtigung,  wie  Stubenrauch  (ad  §  967
cit.)  will,  noch  §§  1036,  1037  können  direkt  angewendet  werden,  da  der
Depositar  i.  d.  R.  weder  Bevollmächtigter  noch  Geschäftsführer  ohne  Auftrag
im  Sinne  des  Gesetzes  ist,  sondern  in  einem  selbständig  geregelten  Verhältniss ¬
  steht.  Da  er  jedoch  factisch  seine  Verwendung  ohne  Auftrag  macht,
            
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