Volltext : Schlegel, Karl August Moriz: Kritische und systematische Darstellung der verbotenen Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft bey Heyrathen nach dem Mosaischen Gesetze, dem Römischen und canonischen Rechte, und den protestantischen Kirchenordnungen mit besonderer Hinsicht auf die Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Kirchenordnungen

des  mosaischen  Gesetzes.
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nicht  bloß  erlaubte  söndern  gesetzlich  befohlne
Leviratsehe  wieder  aufgehoben.
Eine  ausdrückliche  Bestätigung  dieser  Eheverbote =
  im  N.  T.  findet  sich  nicht  Paulus
beruft  sich  1  Kor.  5,  1.  nicht  auf  das  mosaische,
sondern  vielmehr  auf  das  Naturgesetz,  und  verweist =
  auf  die  auch  unter  den  Heiden  anerkannte
Schändlichkeit  einer  solchen  Verbindung  mit  der
Stiefmutter.  Von  dem  Vorwurf,  den  Johannes =
  der  Täufer  dem  Herodes  wegen  seiner  Ehe
mit  seines  Bruders  Frau  macht,  wird  unten  geredet ¬
  werden.  Wenn  auch  unter  der  oæ,
welche  Apostelg.  15,  20.  untersagt  wird,  die
Verletzung  der  mosaischen  Ehegesetze,  Blutschande
im  jüdischen  Sinne,  zu  verstehen  seyn  sollte,
(vergl.  1  Kor.  5,  1.)  welches  aber  nicht  wahrscheinlich =
  ist,  da  die  im  ganzen  römischen  Reiche
geltenden  römischen  Eheverbote  noch  strenger  waren =
  als  die  jüdischen,  und  folglich  in  dieser  Rücksicht =
  keine  besondere  Verordnung  für  die  HeidenChristen =
  erforderlich  war  (3);  so  würde  doch  dieses =
  Gebot,  eben  wie  die  daneben  stehenden,  nur
als  ein  Zeitgebot  zu  betrachten  seyn,  dessen  Gültigkeit -
  nur  so  lange  dauren  sollte,  als  die  ersten
christ(5) =
  Es  wurde  daher  auch  den  Juden,  welchen  von
den  Römern  lange  gestattet  worden  war,  sich  nach
ihren  Ehegesetzen  zu  richten,  diese  Freyheit  unter
Theodosius  genommen.
            
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