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Erdferne = 30 23 5 seyn, welcher vermöge der Beobachtungen ¬
31 30,93 ist. Man muß also um die Veränderungen ¬
des scheinbaren Durchmessers der Sonne mit den Beobachtungen ¬
in Uebereinstimmung zu bringen, die Excentricität ¬
vermindern. Man setze die Durchmesser der Sonne in
der Erdnähe und Erdferne D und d; so wird man haben
D:d - AS: SP und D+d: D-d- AS+SP: AS -SP
= AP: 20S = AC : CS, und wenn man die §. 40. angegebene =
Werthe von D und d in die Proportion setzt, AC: CS
= 1: 0,0168. Demnach darf man die Excentricität nur
ungefähr halb so groß nehmen, als sie aus der grösten Mittelpunktsgleichung ¬
unter der im 168. §. gemachten Voraussetzung ¬
einer gleichförmigen Kreisbewegung folgt. Alsdenn
wird aber die Gleichung des Mittelpunkts ebenfalls nahe
auf die Hälfte ihrer vorigen Größe heruntergesetzt; folglich
wird man, wenn die kreisförmige Bahn beybehalten werden ¬
soll, wenigstens annehmen müssen, daß die Bewegung
im Kreise selbst ungleichförmig sey, so daß die Ungleichheiten ¬
der scheinbaren Bewegung der Sonne eine optische und
eine physische Ursache zugleich haben. Eben dieses ergiebt
sich auch unmittelbar aus der Vergleichung der täglichen Bewegungen ¬
der Sonne mit ihren scheinbaren Durchmessern in
der Erdnähe und Erdferne. Wenn nemlich die scheinbare
Sonnenbahn die Apsidenlinie rechtwinklicht durchschneidet
und die Ursache der Ungleichheiten ihrer scheinbaren Bewegung ¬
blos optisch ist; so müssen ihre tägliche Bewegungen
in der Erdnähe und Erdferne umgekehrt den Distanzen, und
daher direkt den scheinbaren Durchmessern der Sonne proportional ¬
seyn. Folglich müßte sich nach den im 40ten §.
angegebenen täglichen Bewegungen und Durchmessern der
Sonne verhalten 32 351,66 zu 31 30“93 wie 1 1 10,3
zu der täglichen Bewegung der Sonne in der Erdferne, und
diese müßte hienach = 59 8½8 seyn. Sie ist aber nur
= 57 11½4; mithin wird durch die größere Entfernung die
tägliche scheinbare Bewegung der Sonne nur um 2 15 vermindert, ¬
und es bleiben noch 1 57½4 übrig, um welche
sie noch überdiß muß vermindert werden, damit sie mit der
beobachteten übereinstimme.
§. 170.