Objekt : Arnold, Karl Friedrich: ¬Die Wohnungsmiethe nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche mit besonderer Rücksicht auf die bisherigen Zustände in München

I.  Abschnitt.
Begriff  und  Abschluß  des  Miethvertrags.
§  2.
Begriff  des  Miethvertrags.
Miethvertrag  ist  das  Übereinkommen  zwischen  zwei
Parteien,  kraft  dessen  die  eine  Partei  (Vermiether)  sich
verpflichtet,  der  anderen  Partei  (Miether)  den  Gebrauch
ter  Sache  während  einer  gewissen  Zeit  zu  gewähren,  der
Miether  dagegen  sich  verpflichtet,  an  den  Vermiether  ein
Entgelt,  den  vereinbarten  Miethzins,  zu  entrichten  (535).
Das  aus  diesem  Vertrage  entspringende  gegenseitige
Schuldverhältniß  ist  die  Miethe  —  wenn  ihr  Gegenstand
eine  Wohnung  ist,  die  Wohnungsmiethe  (580).
Von  der  Pacht  von  Sachen  unterscheidet  sich  die  Miethe
durch  den  beiderseits  gewollten  Vertragszweck.  Wird  die
Sache  nur  zum  Gebrauche  verlangt  und  überlassen,  so  liegt
Miethe  vor,  wird  aber  auch  die  Beziehung  der  Früchte!
vertragsmäßig  überlassen,  so  ist  Pacht  gegeben  (581).
Diese  Unterscheidung  ist  von  Bedeutung,  wenn  Räume
mit  einer  zu  Erwerbszwecken  geeigneten  Einrichtung  zu  dem
er
entsprechenden  Erwerosgeschäfte  gegen  Entgelt  überlassen
werden,  z.  B.  ein  eingerichteter  Gasthof,  eine  eingerichtete
Lirthschaft,  ein  eingerichtetes  Pensionat.  Hier  liegt  Pacht  vor,
weil  der  beiderseits  gewollte  Vertragszweck  auf  Überlassung
der  Beziehung  von  bürgerlichen  Früchten  aus  dem  hiezu
eingerichteten  Raume  geht.  Die  hiefür  maßgebenden  gesetz1) ¬
  Früchte  im  Sinne  des  §  99,  also  sowohl  bürgerliche  als
natürliche.
            
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