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Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen
augemessene Art veranstaltet werden (Allg. B. G. B. §. 549.);
bey cridarischen aber ist der dießfällige Aufwand nur auf die
nothwendigen Kosten, und die Passirung der erforderlichen
Trauerkosten auf den Fall beschränkt, wenn der verschuldete =
Erblasser vor Eröffnung des Concurses gestorben ist,
(Conc. Ord. §. 15.).
§. 415.
Zu denjenigen, welche aus der Verlassenschaft zu ernähren ¬
sind, gehören.
a) zuvörderst die Kinder des Erblassers, und
wenn dieser mittellos ist, und die Kinder kein eigenes hinreichendes ¬
Vermögen haben, so müssen selbe auch aus der
Verlassenschaft der Mutter, und bey deren Algange oder
Mittellosigkeit aus der Verlassenschaft (zuerst der väterlichen, =
dann der mütterlichen) Großältern ernährt werden
(B. G. B. §. 143.). Unehelichen Kindern gebührt der Unterhalt ¬
nur aus der Verlassenschaft ihrer Aeltern, (§. 165 —
167 u. 171.); der nothwendige Unterhalt aber auch selbst den
enterbten Kindern, (Gzb. §. 795.).
b) Auch dürftigen Aeltern gebührt der Unterhalt aus
der Verlassenschaft ihrer Kinder, (Gzb. §. 154.).
c) Bey dem Sterbfalle eines Ehegatten gebührt dem
überlebenden (sonst nicht versorgten) Ehetheile der anständige
Unterhalt üͤberhaupt, so lange er nicht zur zweyten Ehe schreitet ¬
(Gzb. §. 796.); einer Witwe aber die weitere gewöhnliche =
Verpflegung bis 6 Wochen nach dem Tode des Ehemannes, =
und einer schwangeren bis 6 Wochen nach ihrer
Entbindung (Gzb. §. 1243.), nebst den Entbindungskosten,
(Ebend. §. 1328.).