Volltext : Theoretisch-practische Anleitung zur Behandlung der Erbschaftssachen, welche sowohl die Lehre von dem dreyfachen Erbrechte, als auch die Verlassenschafts-Abhandlungspflege bey jeder Art Erbfolge enthält (1)

—  (194)  des -
  Ortes,  dem  Stande  und  dem  Vermögen  des  Verstorbenen
augemessene  Art  veranstaltet  werden  (Allg.  B.  G.  B.  §.  549.);
bey  cridarischen  aber  ist  der  dießfällige  Aufwand  nur  auf  die
nothwendigen  Kosten,  und  die  Passirung  der  erforderlichen
Trauerkosten  auf  den  Fall  beschränkt,  wenn  der  verschuldete =
  Erblasser  vor  Eröffnung  des  Concurses  gestorben  ist,
(Conc.  Ord.  §.  15.).
§.  415.
Zu  denjenigen,  welche  aus  der  Verlassenschaft  zu  ernähren ¬
  sind,  gehören.
a)  zuvörderst  die  Kinder  des  Erblassers,  und
wenn  dieser  mittellos  ist,  und  die  Kinder  kein  eigenes  hinreichendes ¬
  Vermögen  haben,  so  müssen  selbe  auch  aus  der
Verlassenschaft  der  Mutter,  und  bey  deren  Algange  oder
Mittellosigkeit  aus  der  Verlassenschaft  (zuerst  der  väterlichen, =
  dann  der  mütterlichen)  Großältern  ernährt  werden
(B.  G.  B.  §.  143.).  Unehelichen  Kindern  gebührt  der  Unterhalt ¬
  nur  aus  der  Verlassenschaft  ihrer  Aeltern,  (§.  165  —
167  u.  171.);  der  nothwendige  Unterhalt  aber  auch  selbst  den
enterbten  Kindern,  (Gzb.  §.  795.).
b)  Auch  dürftigen  Aeltern  gebührt  der  Unterhalt  aus
der  Verlassenschaft  ihrer  Kinder,  (Gzb.  §.  154.).
c)  Bey  dem  Sterbfalle  eines  Ehegatten  gebührt  dem
überlebenden  (sonst  nicht  versorgten)  Ehetheile  der  anständige
Unterhalt  üͤberhaupt,  so  lange  er  nicht  zur  zweyten  Ehe  schreitet ¬
  (Gzb.  §.  796.);  einer  Witwe  aber  die  weitere  gewöhnliche =
  Verpflegung  bis  6  Wochen  nach  dem  Tode  des  Ehemannes, =
  und  einer  schwangeren  bis  6  Wochen  nach  ihrer
Entbindung  (Gzb.  §.  1243.),  nebst  den  Entbindungskosten,
(Ebend.  §.  1328.).
            
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