Volltext : Mackeldey, Ferdinand: Lehrbuch des heutigen römischen Rechts

518
Besonderer  Theil.  Viertes  Buch.
§.  640.
1.  Ordentliche  Testamentsform.  A.  Allgemeine
Erfordernisse.
Zu  der  ordentlichen  Form  eines  jeden  Privattestaments,
es  werde  schriftlich  oder  mündlich  errichtet,  gehört:  1)  die
Gegenwart  von  sieben  Zeugen  (a).  Diese  müssen  besonders ¬
  rogirt  seyn,  d.  h.  der  Testator  muß  ihnen  seine  Absicht, =
  daß  er  ein  Testament  errichten  wolle,  erklärt  und  sie
zum  Zeugniß  dabei  aufgefordert  haben  (5);  sie  müssen  ferner
zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  (c)  fähig  zu  einem  solchen
Zeugnisse  und  freiwillig  zu  diesem  Zweck  vor  dem  Testator
gegenwärtig  seyn  e);  daß  sie  ihn  aber  auch  persönlich  kennen, ¬
  ist  nicht  erforderlich  (da).  Unfähig  sind  alle  verstandes= ¬
  und  willenlofe  Menschen,  Unmündige,  Taube  und  Stumme, =
  Blinde,  wenigstens  bei  schriftlichen  Testamenten  (e),  Jeder, ¬
  welcher  für  einen  Verschwender  erklärt,  oder  lege  intestabilis ¬
  ist  (§.  636.)  (f),  ferner  alle  Frauenspersonen  und
Nichtrömer  (1),  insbesondere  aber  auch  alle  Personen,  die
sich  in  der  väterlichen  Gewalt  des  Testators  befinden  (g),
der  eingesetzte  Erbe  selbst  (gg)  und  alle  unter  dessen  Gewalt
stehenden  Personen  (4).  Sodann  muß  2)  bei  der  Errichtung
des  Testaments  Einheit  der  Handlung  (s.  g.  unitas
actus)  beobachtet  werden,  d.  h.  sämmtliche  Zeugen  müssen
zu  gleicher  Zeit  gegenwärtig  seyn  und  die  Testaments-Haudlung ¬
  selbst  darf  durch  kein  fremdartiges  Geschäft  unterbrochen
werden  (3).
(a)  const.  21.  C.  6.  23.  —  §.  3.  J.  2.  10.  Wird  ein  Notar  zugezogen, =
  so  kann  dieser  die  Stelle  eines  Zeugen  vertreten.  kr.  27.
D.  28.  1.  Not.  Ordn.  von  den  Testam.  §.  2.  —  HUBNER
disputt.  iur  civ.  lib  1.  c.5  —  Kämmerer  Beiträge  S.  208.
—  Glück  Comm.  Th.  34.  S.  287.
(4)  fr.  21.  §.  2.  D.  28.  1.  und  die  quaestio  Domitiana  in  fr.  27.
D.  ibid.
(e)  Werden  sie  nachher  unfähig,  so  schadet  dieß  nicht.  fr.  22.  §.  1.
D.  ibid.  —  §.  7.  J.  2.  10.
            
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