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Besonderer Theil. Viertes Buch.
§. 640.
1. Ordentliche Testamentsform. A. Allgemeine
Erfordernisse.
Zu der ordentlichen Form eines jeden Privattestaments,
es werde schriftlich oder mündlich errichtet, gehört: 1) die
Gegenwart von sieben Zeugen (a). Diese müssen besonders ¬
rogirt seyn, d. h. der Testator muß ihnen seine Absicht, =
daß er ein Testament errichten wolle, erklärt und sie
zum Zeugniß dabei aufgefordert haben (5); sie müssen ferner
zur Zeit der Testamentserrichtung (c) fähig zu einem solchen
Zeugnisse und freiwillig zu diesem Zweck vor dem Testator
gegenwärtig seyn e); daß sie ihn aber auch persönlich kennen, ¬
ist nicht erforderlich (da). Unfähig sind alle verstandes= ¬
und willenlofe Menschen, Unmündige, Taube und Stumme, =
Blinde, wenigstens bei schriftlichen Testamenten (e), Jeder, ¬
welcher für einen Verschwender erklärt, oder lege intestabilis ¬
ist (§. 636.) (f), ferner alle Frauenspersonen und
Nichtrömer (1), insbesondere aber auch alle Personen, die
sich in der väterlichen Gewalt des Testators befinden (g),
der eingesetzte Erbe selbst (gg) und alle unter dessen Gewalt
stehenden Personen (4). Sodann muß 2) bei der Errichtung
des Testaments Einheit der Handlung (s. g. unitas
actus) beobachtet werden, d. h. sämmtliche Zeugen müssen
zu gleicher Zeit gegenwärtig seyn und die Testaments-Haudlung ¬
selbst darf durch kein fremdartiges Geschäft unterbrochen
werden (3).
(a) const. 21. C. 6. 23. — §. 3. J. 2. 10. Wird ein Notar zugezogen, =
so kann dieser die Stelle eines Zeugen vertreten. kr. 27.
D. 28. 1. Not. Ordn. von den Testam. §. 2. — HUBNER
disputt. iur civ. lib 1. c.5 — Kämmerer Beiträge S. 208.
— Glück Comm. Th. 34. S. 287.
(4) fr. 21. §. 2. D. 28. 1. und die quaestio Domitiana in fr. 27.
D. ibid.
(e) Werden sie nachher unfähig, so schadet dieß nicht. fr. 22. §. 1.
D. ibid. — §. 7. J. 2. 10.