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ist also ein neuer Fall der Beendigung der Gg. während des
Bestehens der Ehe eingeführt ss. oben S. 29 Anm. 31.
Wird die eheliche Gemeinschaft später wiederhergestellt, so
fallen zwar die Wirkungen der Aufhebung fort. Gütergemeinschaft
aber tritt nicht wieder ein, sondern Gütertrennung [§ 1587 BGB.
gutgläubigen Dritten gegenüber nur nach Eintragung ins Güterrechtsregister. ¬
(§§ 1431, 1461 Abs. 2 BGB.
Anhang.
§ 24. Die Stellung der unehelichen Kinder.
(§§ 201 ff.
Die Stellung der unehelichen Kinder ist im Provinzialrecht
nicht besonders geregelt. (§ 9 des Ges. v. 16. April 1860.
Daher wird sie durch das Hilfsrecht entschieden.
In Gemäßheit und mit den Beschränkungen des Art. 208
EinfGes. ist dies jetzt auch für vor dem 1. Jan. 1900 geborene
Kinder das BGB.
a) Nach den Vorschriften des BGB. §§ 1705] tritt das Kind
in die Stellung eines ehelichen Kindes nicht nur zur Mutter,
sondern auch zu den Verwandten der Mutter. Es sind also auch
zwischen ihm und diesen gegenseitige Erbrechte begründet.
b) Das dem Landrecht im § 652 II. 1 bekannte Erbrecht!
ist dem BGB. unbekannt. Es hat — in Verfolg des Art. 208
u. 213 EinfGes. — das vor dem 1. Jan. 1900 geborene Kind
daher gegen den nach dem 1. Jan. 1900 ohne Abkömmlinge und
letztwillige Verfügung verstorbenen Erzeuger keine Erbansprüche,
und dies selbst dann nicht, wenn das Erbrecht nach § 652 II. 1 ALR.
vor dem 1. Jan. 1900 dem Kinde rechtskräftig zugesprochen ist.
1 Protokolle S. 9098, bei Mugdan Bd. I S. 252.
2 Die Vererblichkeit des Anspruchs des Kindes gegenüber den Rechtsnachfolgern ¬
des Erzeugers entscheidet, da es sich dabei nur um die Unterhaltspflicht ¬
handelt, das alte Recht § 647 ff. II. 2 ALR. — s. dazu Motive Bd. IV
S. 903, bei Mugdan Bd. IV S. 479 u. Dernburg, Preuß. Privatrecht,
Bd. III S. 223/29.