Volltext : Löwenbach, ...: ¬Das westfälisch-provinzielle eheliche Güterrecht des Gesetzes vom 16. April 1860 in seiner Bedeutung für die am 1. Januar 1900 bestehenden Ehen

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  ist  also  ein  neuer  Fall  der  Beendigung  der  Gg.  während  des
Bestehens  der  Ehe  eingeführt  ss.  oben  S.  29  Anm.  31.
Wird  die  eheliche  Gemeinschaft  später  wiederhergestellt,  so
fallen  zwar  die  Wirkungen  der  Aufhebung  fort.  Gütergemeinschaft
aber  tritt  nicht  wieder  ein,  sondern  Gütertrennung  [§  1587  BGB.
gutgläubigen  Dritten  gegenüber  nur  nach  Eintragung  ins  Güterrechtsregister. ¬
  (§§  1431,  1461  Abs.  2  BGB.
Anhang.
§  24.  Die  Stellung  der  unehelichen  Kinder.
(§§  201  ff.
Die  Stellung  der  unehelichen  Kinder  ist  im  Provinzialrecht
nicht  besonders  geregelt.  (§  9  des  Ges.  v.  16.  April  1860.
Daher  wird  sie  durch  das  Hilfsrecht  entschieden.
In  Gemäßheit  und  mit  den  Beschränkungen  des  Art.  208
EinfGes.  ist  dies  jetzt  auch  für  vor  dem  1.  Jan.  1900  geborene
Kinder  das  BGB.
a)  Nach  den  Vorschriften  des  BGB.  §§  1705]  tritt  das  Kind
in  die  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  nicht  nur  zur  Mutter,
sondern  auch  zu  den  Verwandten  der  Mutter.  Es  sind  also  auch
zwischen  ihm  und  diesen  gegenseitige  Erbrechte  begründet.
b)  Das  dem  Landrecht  im  §  652  II.  1  bekannte  Erbrecht!
ist  dem  BGB.  unbekannt.  Es  hat  —  in  Verfolg  des  Art.  208
u.  213  EinfGes.  —  das  vor  dem  1.  Jan.  1900  geborene  Kind
daher  gegen  den  nach  dem  1.  Jan.  1900  ohne  Abkömmlinge  und
letztwillige  Verfügung  verstorbenen  Erzeuger  keine  Erbansprüche,
und  dies  selbst  dann  nicht,  wenn  das  Erbrecht  nach  §  652  II.  1  ALR.
vor  dem  1.  Jan.  1900  dem  Kinde  rechtskräftig  zugesprochen  ist.
1  Protokolle  S.  9098,  bei  Mugdan  Bd.  I  S.  252.
2  Die  Vererblichkeit  des  Anspruchs  des  Kindes  gegenüber  den  Rechtsnachfolgern ¬
  des  Erzeugers  entscheidet,  da  es  sich  dabei  nur  um  die  Unterhaltspflicht ¬
  handelt,  das  alte  Recht  §  647  ff.  II.  2  ALR.  —  s.  dazu  Motive  Bd.  IV
S.  903,  bei  Mugdan  Bd.  IV  S.  479  u.  Dernburg,  Preuß.  Privatrecht,
Bd.  III  S.  223/29.
            
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