Metadaten : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  219.  Klagen.  Actio  negatoria.  Verlust  des  Eigenthumes.
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§.  219.
Actio  negatoria.
Kraft  des  rechtlichen  Wesens  des  Eigenthumes  ist  der
Eigenthümer  einer  Sache  berechtigt,  die  Sache  ausschliesslich ¬
  zu  nutzen  und  zu  gebrauchen.  Vgl.  §.  194.  Es  känn
daher  der  Eigenthümer  eine  Sache  und  (Art.  2279.  §.  181.)
insbesondere  der  Eigenthümer  eines  Grundstückes,  (oder  statt
des  Eigenthümers  derjenige,  welchem  eine  personliche  Dienst-- ¬
 -

1)
gegen  einen  Jeden,
barkeit  an  dem  Grundstücke  zusteht,)
welcher  sich  einer  Dienstbarkeit  an  dem  Grundstücke  anmasst,2
mit  einer  Klage  und  mit  dem  Suchen  auftreten,  dass  das  Grundstück
  für  frei  von  der  behaupteten  Dienstbarkeit  erklärt,  dem
OB
Beklagten  eine  jede  Störung  dieser  Freiheit  untersagt,  derselbe
auch,  nach  Befinden,  zu  Schadenersatz  verurtheilt  werde.
 -
 -

Diese  Klage,  welche  die  actio  negatoria  genannt  wird
hat
nach  der  Analogie  der  rei  vindicatio  zu  beurtheilen  ist,
S
das  Eigenthümliche,  dass,  wenn  das  Eigenthum  eingeräumt
10
der
oder  von  dem  Kläger  beigebracht  wird,  nicht  dem  Kläger
Beweis  der  Freiheit  seines  Grundstückes,  sondern  dem  Be
klagten  der  Beweis  der  Dienstbarkeit,  die  er  an  dem  Grund
3a)
Und
stücke  erworben  zu  haben  behauptet,  aufzuerlegen  ist.
41.
diese  Regel  ist  selbst  dann  giltig,  wenn  der  Beklagte  in  dem
Besitze  der  Dienstbarkeit  in  possessorio  geschützt  worden  ist
oder  in  possessorio  zu  schützen  sein  würde.  *)  Denn  die  Frei¬...

titulus  transskribirt,  so  genügt  für  die  Klage  die  Berufung  hierauf  und
auf  die  bona  fides;  das  Weitere  kann  der  Replik  überlassen  werden.
1)  Toullier  III,  719.  Pardessus  des  servit.  n.  333.  Dem  Mlethsmanne -
  oder  Pachter  steht  diese  Klage  nicht  zu.  Pardessus  n.  334.
Toullier  III,  719.  Merlin  m,  servit.  §.  35.  n.  3.  qu.  m.  fermier.  §.  1.
P.)  Ueber  die  actio  confessoria  s.  II.  §.  254b.
2)  Pardessus  n.  337.
3)  Nach  Befinden  —  nach  Massgabe  der  §.  218  aufgestellten  Regeln.
Die  actio  negatoria  ist  eine  dussi-vindicatio  libertatis.
3a)  P.)  Im  römische  jetzt  noch  bestritten,  doch  neigt  sich
die  Mehrzahl  zu  der  Ansicht  von  Z.  —  Windscheid,  Pand.  I.  §.  198
Anm.  15.  Für  das  französische  Recht  ist  dermalen  die  Frage  als  im
Sinne  von  Z.  entschieden  anzuseben:  Aubry  et  Rau  II.  §.  219  Anm.
43  und  Citate.  Laurent.  VIII,  288
4)  Toull.  III,  714.  Sir.  XXXIII,  II,  11.  A.  M.  ist  Durant.  V,  641.
ingleichen  Delvinc.  u.  Pardessus.  Vgl.  Thibaut's  System  des
            
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