§. 219. Klagen. Actio negatoria. Verlust des Eigenthumes.
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§. 219.
Actio negatoria.
Kraft des rechtlichen Wesens des Eigenthumes ist der
Eigenthümer einer Sache berechtigt, die Sache ausschliesslich ¬
zu nutzen und zu gebrauchen. Vgl. §. 194. Es känn
daher der Eigenthümer eine Sache und (Art. 2279. §. 181.)
insbesondere der Eigenthümer eines Grundstückes, (oder statt
des Eigenthümers derjenige, welchem eine personliche Dienst-- ¬
-
1)
gegen einen Jeden,
barkeit an dem Grundstücke zusteht,)
welcher sich einer Dienstbarkeit an dem Grundstücke anmasst,2
mit einer Klage und mit dem Suchen auftreten, dass das Grundstück
für frei von der behaupteten Dienstbarkeit erklärt, dem
OB
Beklagten eine jede Störung dieser Freiheit untersagt, derselbe
auch, nach Befinden, zu Schadenersatz verurtheilt werde.
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-
Diese Klage, welche die actio negatoria genannt wird
hat
nach der Analogie der rei vindicatio zu beurtheilen ist,
S
das Eigenthümliche, dass, wenn das Eigenthum eingeräumt
10
der
oder von dem Kläger beigebracht wird, nicht dem Kläger
Beweis der Freiheit seines Grundstückes, sondern dem Be
klagten der Beweis der Dienstbarkeit, die er an dem Grund
3a)
Und
stücke erworben zu haben behauptet, aufzuerlegen ist.
41.
diese Regel ist selbst dann giltig, wenn der Beklagte in dem
Besitze der Dienstbarkeit in possessorio geschützt worden ist
oder in possessorio zu schützen sein würde. *) Denn die Frei¬...
titulus transskribirt, so genügt für die Klage die Berufung hierauf und
auf die bona fides; das Weitere kann der Replik überlassen werden.
1) Toullier III, 719. Pardessus des servit. n. 333. Dem Mlethsmanne -
oder Pachter steht diese Klage nicht zu. Pardessus n. 334.
Toullier III, 719. Merlin m, servit. §. 35. n. 3. qu. m. fermier. §. 1.
P.) Ueber die actio confessoria s. II. §. 254b.
2) Pardessus n. 337.
3) Nach Befinden — nach Massgabe der §. 218 aufgestellten Regeln.
Die actio negatoria ist eine dussi-vindicatio libertatis.
3a) P.) Im römische jetzt noch bestritten, doch neigt sich
die Mehrzahl zu der Ansicht von Z. — Windscheid, Pand. I. §. 198
Anm. 15. Für das französische Recht ist dermalen die Frage als im
Sinne von Z. entschieden anzuseben: Aubry et Rau II. §. 219 Anm.
43 und Citate. Laurent. VIII, 288
4) Toull. III, 714. Sir. XXXIII, II, 11. A. M. ist Durant. V, 641.
ingleichen Delvinc. u. Pardessus. Vgl. Thibaut's System des