Metadaten : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (1)

in  Deutschland.
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vordern  adel,  herkommen,  geburt  vnd
wirdigkeyt  so  gar  vngemess  vnd  vntüglich
gehalten  habe,  so  solten  er  vnd  alle  seine
erben  vnd  derselbigen  erbens  erben  absteigender ¬
  linien  hinfür  in  ewige  zeit  aller
vnd  yeglicher  ehren,  herkommens,  wirdigkeit, -
  stammes,  namens,  schildt,  helm,
wapen  vnd  kleynot  darzu  —  priuirt  vnd
entsetzt,  auch  aus  der  gesellschafft  vnd  gemeinschafft ¬
  des  adels  gethan  vnd  geworfvnd -
  in  die  Schar  der  vnvernünftifen, ¬

gen  thier  vnd  erlosen  menschen,  denen  er
sich  gleichmässig  erzeugt,  gestelt,  gegleicht
vnd  zugeeignet  seyn.  Auch  alle  seine  Söhne,
welche  er  habe  oder  bekommen  möchte  sollen
gleichfalls  des  ihnen  angestammten  Adels,  aller
Ehre  und  Guͤter  verlustig  seyn;  sie  sollen  zu
keinen  würden  nit  erfordert,  genommen
oder  zugelassen  werden,  sondern  denselbigen ¬
  als  denen,  so  in  ewiger  armut  vnd
dürfftigkeit  verstrickt  vnd  behafftet,  ihr
leben  beschwerlich  vnd  der  Todt  kurzweilich
und  ergetzlich  seyn  —  alles  von  Röm.
Kayserlicher  Machtvollkommenheit  —  in
krafft  dieses  Brieffs  a).  Der  Kaiser  beruft
sich  dabey  auf  die  Satzungen  seiner  Vorfahren
am  Reich,  und  es  ist  sichtbar,  daß  damit  auf
die  bekannte  strenge  Constitution  der  Kaiser  Arcadius =
  und  Honorius,  welche  auch  in  der  goldenen ¬
  Bulle  von  K.  Carl  IV.  wiederholt  ist,  hingedeutet ¬

            
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